Nachschlagewerk:jaBGHSt:jaVeröffentlichung ja StGB § 20, § 21Zur Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (hierdissoziale und schizoide Persönlichkeitsstörung) und der Erheblichkeit derEinschränkung der Steuerungsfähigkeit bei der Tat (Fortführung von BGHSt37, 397).BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03 LG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL - 2 -1 StR 346/03 vom21. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen erpresserischen Menschenraubs u. a. - 3 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar2004, an der teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am BundesgerichtshofNackund die Richter am BundesgerichtshofDr. Wahl,Dr. Boetticher,Schluckebier,Hebenstreit,Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 4 -1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Stuttgart vom 8. April 2003 wird verworfen.2. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels sowie diedurch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Ausla-gen der Nebenklägerin zu tragen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen erpresserischen Menschen-raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen räuberi-schen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision derAngeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.I.Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Sachrüge hat keinendie Angeklagte belastenden Rechtsfehler ergeben.II.Die Beschwerdeführerin deckt mit ihrem Revisionsvorbringen auch imStrafausspruch keinen Rechtsfehler auf. Näherer Erörterung bedarf allerdingsdie Rüge, die Angeklagte leide unter einer schweren Persönlichkeitsstörung - 5 -und habe sowohl bei dem verfahrensgegenständlichen räuberischen Diebstahlim Oktober 2001 als auch beim erpresserischen Menschenraub im Juli 2002unter einem so starken Motivationsdruck gestanden, daß sie für beide Taten -anders als vom Landgericht angenommen - strafrechtlich nicht voll verantwort-lich gewesen sei.1. Die sachverständig beratene Strafkammer hat zur Persönlichkeitsent-wicklung der Angeklagten und zum Tatgeschehen folgende Feststellungen ge-troffen:a) Die Angeklagte, deren Eltern aus Kroatien stammen, wuchs inDeutschland gemeinsam mit einer Schwester auf. Sie hatte trotz durchschnittli-cher Begabung bereits früh Probleme in der Grundschule. Nachdem sie diezweite Klasse wiederholen mußte, kam sie in die Sonderschule. Diese verließsie im Jahre 1988 nach der 9. Klasse ohne Abschluß und besuchte danach einJahr eine Hauswirtschaftsschule. Die Kammer hat zu Gunsten der Angeklagtenals wahr unterstellt, sie sei von ihrem Vater seit ihrem siebten Lebensjahr biskurz vor ihrer Verhaftung immer wieder sexuell mißbraucht und regelmäßig ge-schlagen worden. Ab dem zehnten Lebensjahr unternahm sie mehrere Suizid-versuche. Im Jugendalter wurde sie dreimal in stationäre psychiatrische Be-handlung nach Kroatien gebracht, wurde allerdings nach wenigen Tagen wie-der entlassen, ohne daß eine klare Diagnose gestellt werden konnte. Es wur-den ihr Antidepressiva und regelmäßig ein Schmerzmittel verschrieben. Siekonsumierte außerdem seit dem 14. Lebensjahr in erheblichem Umfang Alko-hol, ohne daß sich jedoch eine Suchtproblematik herausgebildet hätte. Gele-gentlich konsumierte die Angeklagte auch Haschisch.Im Jahre 1991 heiratete die Angeklagte. Aus der Ehe gingen zwei Kinderim Alter von nunmehr elf und sechs Jahren hervor. Nach der Heirat arbeitete - 6 -sie halbtags als Textilverkäuferin; später übte sie verschiedene Tätigkeitenaus, zuletzt war sie in einem Fitneß-Studio tätig, wo sie rund 500 Euro im Mo-nat verdiente. Etwa Mitte der neunziger Jahre spitzten sich ihre persönlichenProbleme zu. Sie praktizierte einen gehobenen Lebensstil, der nicht ihren be-scheidenen finanziellen Verhältnissen entsprach, unter anderem mit häufigenUrlauben, teurer Kleidung für sich und ihre Kinder und häufigem Ausgehen mitEinladungen von Freunden. Diesen Lebensstil konnte sie nur durch zahlreicheVermögensstraftaten finanzieren. Deshalb wurde sie am 24. Mai 1995 u. a.wegen Diebstahls in vier Fällen sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheitmit Betrug in 104 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren beiStrafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Strafe wurde 1999 erlassen. Am23. Mai 2000 wurde sie wegen Betrugs in zehn Fällen in Tateinheit mit Urkun-denfälschung in neun Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheits-strafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafewurde nochmals zur Bewährung ausgesetzt.Im Jahr 1999 lernte sie während eines Urlaubs in Tunesien einen Tune-sier kennen, der Mitglied einer sektenartigen Bewegung war, in der sich dieAngeklagte aufgehoben fühlte. Seit 2000 leben die Eheleute getrennt.b) Der räuberische DiebstahlIm Oktober 2001 betrat die Angeklagte gegen Mittag ein Schreibwaren-geschäft mit Lottoannahmestelle und ließ sich einschließen. Sie entnahm derLottokasse Bargeld in Höhe von mindestens 1.200 DM und packte drei Pla-stiktüten mit rund 320 Schachteln Zigaretten ein. Als die Ladenbesitzerin nachder Pause das Geschäftslokal betrat, gab die Angeklagte vor, versehentlicheingeschlossen worden zu sein. Die Ladenbesitzerin wollte die Angeklagteeinschließen und die Polizei benachrichtigen. Dies verhinderte die Angeklagte - 7 -mit einem kräftigen Stoß, bei der die Frau zu Boden ging. Sie forderte nacheinem Faustschlag von ihr das Mobilteil des Telefons, das sie in die Taschesteckte. Dann flüchtete sie. Die Angeklagte konnte aufgrund von Fingerabdrük-ken ermittelt und am 12. März 2002 festgenommen werden. Nach einem überihren Verteidiger abgegebenen Geständnis wurde sie am 26. März 2002 wiederauf freien Fuß gesetzt.Die Angeklagte rechnete wegen dieser Tat mit einer erheblichen Frei-heitsstrafe ohne Bewährung und befürchtete den Widerruf einer Strafausset-zung zur Bewährung aus einer früheren Verurteilung. Außerdem hatte sie Pro-bleme mit ihrem Vater, der sich im Jahre 2001 von ihrer Mutter getrennt hatteund seitdem bei ihr der Wohnung wohnte. Die Probleme trieben einem Höhe-punkt zu, als der Vater den Wunsch äußerte, mit ihrer Tochter ein Wochenen-de allein im Schwarzwald zu verbringen. Die Kammer hat zu Gunsten der An-geklagten angenommen, sie habe befürchtet, der Vater könne sich auch anihrer Tochter vergehen.Um den Problemen zu entgehen, faßte die Angeklagte den Plan,Deutschland zu verlassen und in Tunesien eine neue Existenz aufzubauen.Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft feierte sie dort aufwendig dieVerlobung mit dem Tunesier, obwohl sie noch verheiratet war. Sie versprachdem Verlobten, dem gegenüber sie sich als wohlhabend ausgab, daß sie imJuli 2002 mit ihren Kindern endgültig zu ihm nach Tunesien ziehen werde. Da-bei werde sie einen großen Geldbetrag mitbringen, mit dem man dort gemein-sam ein Mietwagenunternehmen aufbauen könne.c) Die Kindesentführung - 8 -Anfang Juli 2002 faßte die Angeklagte den Entschluß, sich die Mittel zurDurchführung ihrer Tunesien-Pläne durch eine Kindesentführung mit Löse-geldforderung zu beschaffen. Als Erpressungsopfer erschien ihr hierfür die alswohlhabend geltende Familie R. geeignet, die nach ihren Informationen inder Lage sein würde, einen größeren Geldbetrag auch kurzfristig besorgen zukönnen. Der Plan der Angeklagten ging dahin, die 7jährige Tochter J. aufdem Schulweg in ihre Gewalt zu bringen und für ihre Freilassung ein "Löse-geld" von 250.000 nr! "#%$&'(&'*)+,-'.0/1&dem Geld sofort nach Tunesien absetzen. Zur Vorbereitung der Tat observiertedie Angeklagte ab Anfang Juli 2002 die Verhaltensgewohnheiten der FamilieR. . Insbesondere erforschte sie durch zahlreiche Anrufe, bei denen sie sichnicht meldete, zu welchem Zeitpunkt sich die Mitglieder der Familie zu Hauseaufhielten. Zur Durchführung der Tat, die zunächst für den 12. Juli 2002 ge-plant war, kaufte sie einen gebrauchten Pkw BMW der 7er-Klasse. Da sie dasFahrzeug mit nach Tunesien mitnehmen wollte, ließ sie das Fahrzeug mitAusfuhrkennzeichen zu. Am gleichen Tag buchte sie unter ihrem eigenen Na-men zwei Flugreisen für den 12. Juli 2002 von Stuttgart nach Tunesien. AlsPassagiere gab sie ihren Sohn und eine Person namens E. an. Siewar auf unbekannte Weise in Besitz eines Personalausweises mit diesem Na-men gelangt und wollte unter diesem Namen nach Tunesien reisen. Am 10. Juli2002 suchte sie ihre Cousine und deren Ehemann auf und teilte diesen mit, siehabe die Absicht nach Tunesien auszuwandern. Beide erklärten sich bereit,das Fahrzeug nach Tunesien zu überführen und die Tochter der Angeklagtenmitzunehmen.Am 12. Juli 2002 gab sich die Angeklagte gegenüber der Sekretärin derSchule, in der J. in die erste Klasse ging, als deren Mutter aus und for-derte sie auf, das Kind nach Hause zu schicken. Da J. jedoch krankheits- - 9 -bedingt nicht in der Schule war, brach die Angeklagte den Entführungsversuchan diesem Tag ab. Sie stornierte den geplanten Flug nach Tunesien undbuchte den Flug auf den nächsten Tag um, in der Hoffnung die Tat an diesemTag durchzuführen. Der Entführungsversuch fand aus nicht feststellbarenGründen jedoch nicht statt.Am 15. Juli 2002 überlegte die Angeklagte, wie sie auf anderer WeiseJasmin in ihre Gewalt bringen könnte. Sie wurde dabei gesehen, wie sie gegen8.00 Uhr morgens aus ihrem Fahrzeug das Wohnhaus der Eheleute R. beobachtete.Die Angeklagte entschloß sich schließlich, die Entführung am 18. Juli2002 durchzuführen. Sie buchte am 16. Juli 2002 für dieselben Personen einenFlug nach Tunesien für den 19. Juli 2002. Der Flug sollte jedoch von Münchenstattfinden, wo sie die Nacht verbringen wollte. Sie buchte für sich und ihreTochter eine Übernachtung im Hotel K. .Nachdem die Angeklagte am 18. Juli 2002 mehrere Kontrollanrufe beider Familie R. getätigt hatte, fuhr sie mit ihrem Fahrzeug, in dem sie einegeladene Schreckschußpistole und ein Elektroschockgerät mit sich führte, ge-gen 8.00 Uhr zu der Schule. Gegen 9.00 Uhr sprach sie auf dem Schulgeländezwei 8jährige Schüler an und bat sie, J. aus dem Klassenzimmer zu ho-len; sie solle zu der Sekretärin ins Rektorat kommen. Die Schüler, die die An-geklagte als Mutter von J. ansahen, holten J. mit Zustimmung derKlassenlehrerin heraus und begleiteten sie in Richtung Rektorat. Die Ange-klagte paßte die beiden Schüler und J. zwischen dem Klassenraum unddem Rektorat ab. Die arglosen Jungen ließen J. mit der Angeklagten al- - 10 -lein. Sie vergewisserte sich, ob es sich bei dem Kind um J. handele undschüchterte es mit dem mitgebrachten Elektroschockgerät ein, indem sie die-ses am Hals des Mädchens auslöste. Als J. zu schreien begann, drohteihr die Angeklagte, sie werde sie töten, wenn sie nicht ruhig sei. Das Kind ver-hielt sich ruhig, weigerte sich aber, mit der Angeklagten zu gehen. Die Ange-klagte nahm es unter den Arm und trug es zu ihrem Fahrzeug. J. wehrtesich dagegen mit Strampeln und verlor dabei ihre Sandalen und ihre Brille. DieAngeklagte setzte J. zunächst auf den Beifahrersitz und drückte das Kindnach unten, um zu verhindern, daß es bei der Abfahrt gesehen wurde. UmJ. weiterhin gefügig zu machen, löste die Angeklagte das Elektroschock-gerät nochmals an ihrer Wange aus, wodurch es zu einer leichten Verbrennungkam. Gegen 9.50 Uhr rief die Angeklagte J. s Vater an und forderte ihn aufnach Hause zu kommen, weil J. nach Hause gegangen sei. Er begab sichsofort nach Hause. Dort rief die Angeklagte den Vater erneut an und teilte ihmmit, daß sie J. in ihrer Gewalt habe. Er solle ruhig sein und keine Polizeirufen. Für den Fall, daß er sich nicht an ihre Anweisungen halte, drohte dieAngeklagte, es würde für seine Tochter auf dem Markt einen guten Preis ge-ben. Der Vater sollte die Befürchtung haben, sie wolle J. an einen Mäd-chenhändler verkaufen. Der Vater fuhr danach sofort in die Schule, wo inzwi-schen die Schuhe und die Brille des Kindes gefunden waren.Die Angeklagte fuhr mit dem Wagen ziellos im Raum L. her-um. Da das Kind verängstigt und verzweifelt jammerte, verbrachte sie es spä-testens gegen 11.00 Uhr in den Kofferraum des Fahrzeugs, wo es bis zu seinerBefreiung bis gegen 16.00 Uhr verblieb. Gegen 11.50 Uhr rief die Angeklagteden Vater J. s an und forderte ihn auf, binnen einer Stunde 250.000 243die Freilassung seiner Tochter bereitzustellen. Nachdem der Vater einwandte,er benötige für die Beschaffung des Geldes Zeit bis 16.00 Uhr, erklärte sie sich - 11 -bereit, abzuwarten. In der Folgezeit rief sie mehrfach beim Vater an, um sichnach dem Stand der Vorbereitungen für die Geldübergabe zu erkundigen.Um 14.25 Uhr sprach die Angeklagte am Bahnhof in L. einenTaxifahrer an und forderte ihn auf, zum Haus der Familie R. zu fahren,dort ein Päckchen abzuholen und zu ihr zu bringen. Sie einigte sich mit demTaxifahrer auf 50 Euro für die Fahrt. Um 14.40 Uhr teilte die Angeklagte demVater von J. mit, daß sie einen Boten schicken werde, der das Geld ab-holen werde. Um 14.50 Uhr rief sie den Vater erneut an und erklärte, er werdeseine Tochter nicht wiedersehen, da er die Polizei eingeschaltet habe.In Absprache mit der inzwischen eingeschalteten Polizei gab der Vatergegenüber dem Taxifahrer an, daß das Paket noch nicht da sei, er möge nochetwas warten. Der Vater erfuhr dabei, daß der Taxifahrer das Paket zum Bahn-hof nach L. bringen solle. Daraufhin begann die Polizei mit der Ob-servation des Bahnhofsgebietes in L. . Dort entdeckte die Polizei dieAngeklagte gegen 15.19 Uhr in ihrem Fahrzeug; bis zu ihrer Festnahme um15.48 Uhr wurde sie lückenlos observiert. J. wurde im Kofferraum desFahrzeugs in einem zwar erschöpften, jedoch insgesamt zufriedenstellendenZustand aufgefunden.2. Die sachverständig beratene Strafkammer hat eine Verminderung derSteuerungsfähigkeit bei der Angeklagten verneint und sie für beide Taten fürstrafrechtlich voll verantwortlich gehalten.Die Kammer ist dem psychiatrischen Sachverständigen darin gefolgt, dieAngeklagte leide an einer schweren gemischten Persönlichkeitsstörung mitdissozialen und schizoiden Anteilen, die weitgehend auf einem hochproblema- - 12 -tischen Verhältnis zum Vater beruhe. Dazu ist in den Urteilsgründen näherausgeführt, die Störung äußere sich in einer unausgeglichenen Affektivität mitautoaggressiven Zügen, einer gestörten Beziehungsfähigkeit und einer Nei-gung, insbesondere problematische Dinge von sich abzuspalten. Die Persön-lichkeitsstörung, die auch durch sexuelle Mißbrauchserlebnisse mitbedingt seinkönne, sei deshalb so erheblich, daß Symptome vorlägen, die rechtlich als"schwere andere seelische Abartigkeit" im Sinne des § 20 StGB eingeordnetwürden. Die Strafkammer ist den Ausführungen des Sachverständigen auchinsoweit gefolgt, als keine Anhaltspunkte dafür bestünden, daß sich die Per-sönlichkeitsstörung bei der konkreten Tat auf ihre Einsichts- und Steuerungs-fähigkeit ausgewirkt habe. Die Angeklagte sei in der Lage, die Realität zu er-kennen und richtig einzuschätzen. Angesichts der hohen Komplexität der Tat-abläufe, insbesondere der umfänglichen Tatplanung und der Vorbereitungs-handlungen, sowie der Tatsache, daß die Angeklagte längerfristige, zukunfts-gerichtete Pläne verfolgt habe, lägen keine Hinweise dafür vor, daß sie ihrVerhalten nicht habe steuern können.Dagegen hat die die Revision eingewendet, die Beurteilung der Schuld-fähigkeit sei in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer habebezüglich des ersten Tatvorwurfs, dem räuberischen Diebstahl, die Frage dererheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit überhaupt nicht geprüft.Hinsichtlich der Kindesentführung habe sie sich zwar mit der Problematik aus-einandergesetzt, jedoch schon verkannt, daß nach der Rechtsprechung desBundesgerichthofes die Annahme einer schweren seelischen Abartigkeit eineerhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zumindest nahe lege. Einüberlegtes, geplantes, logisches und zielgerichtetes Handeln schließe eineerheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nicht aus, da auch "bei geplantemund geordnetem Vorgehen" die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein könne, - 13 -Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegen-einander abzuwägen und danach den Willensentschluß zu bilden. Deshalbhabe die Kammer in erster Linie prüfen müssen, ob die Angeklagte infolge ihrerPersönlichkeitsstörung in der fraglichen Zeit einem zur Tat führenden starkenMotivationsdruck ausgesetzt gewesen sei, wie er sonst in vergleichbaren Si-tuationen bei anderen Straftätern nicht vorhanden sei, und ob dadurch ihre Fä-higkeit, sich normgerecht zu verhalten, deutlich vermindert gewesen sei. DieKammer sei zwar davon ausgegangen, daß die schwere Persönlichkeitsstö-rung möglicherweise auf dem hochproblematischen Verhältnis zum Vater beru-he, habe jedoch außer acht gelassen, daß die Angeklagte mit ihrer Tochter undihrem Sohn Deutschland verlassen und nach Tunesien auswandern wollte,weil ihr Vater - der bereits sie über Jahre sexuell mißbraucht und geschlagenhatte - den Wunsch äußerte, mit der Tochter der Angeklagten ein Wochenendeallein im Schwarzwald verbringen zu wollen und die Angeklagte befürchtete,daß ihr Vater sich auch an ihrer Tochter vergehen würde (UA S. 5, 20).3. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Strafkammerdie Angeklagte trotz der angenommenen Persönlichkeitsstörung für beide Ta-ten als strafrechtlich voll verantwortlich angesehen hat.a) Persönlichkeitsstörung als andere seelische Abartigkeitaa) Ersichtlich ist der Sachverständige bei der Beurteilung der persönli-chen Entwicklung der Angeklagten und ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeitnach den Kriterien der in der forensischen Psychiatrie gebräuchlichen diagno-stischen und statistischen Klassifikationssysteme vorgegangen (ICD-10 KapitelV (F), Internationale Klassifikation psychischer Störungen, Dil- - 14 -ling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 4. Aufl.; DSM-IV, Diagnostisches und Statisti-sches Manual Psychischer Störungen 2. Aufl., Saß/Wittchen/Zaudig [Hrsg.].).bb) Bei der in ICD-10 F 60.0 (DSM-IV 301.0) genannten StörungsgruppePersönlichkeitsstörung handelt es sich um einen Oberbegriff. Es werden völ-lig unterschiedliche typologisch definierte Varianten beschrieben, die je nachAusprägung als normal oder abnorm zugeordnet werden. Sie reichen von einerVielzahl normalpsychologisch wirksamer Ausprägungen und Beeinträchtigun-gen des Empfindens und Verhaltens bis zu einer abnormen Persönlichkeit, dievon ihrem Gewicht her durchaus Krankheitswert erreichen kann (Rasch, Fo-rensische Psychiatrie 2. Aufl. S. 261 f.). Der Begriff der Persönlichkeitsstörungbeschreibt abnorme Persönlichkeiten, deren Eigenschaften von einer nicht nä-her bezeichneten gesellschaftlichen Norm abweichen. Von psychopathischenPersönlichkeiten wird dann gesprochen, wenn die Person an ihrer Abnormitätleidet oder wenn die Gesellschaft unter ihrer Abnormität leidet (vgl. Venzlaffund Pfäfflin in Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung 4. Aufl. S. 248,250; Rasch, StV 1991, 126, 127; Nedopil, Forensische Psychiatrie 2. Aufl. S.149, 152 f.; Saß in Saß/Herpertz, Persönlichkeitsstörungen S. 177, 180).cc) Für die forensische Unterscheidung zwischen strafrechtlich nicht re-levanten Auffälligkeiten in Charakter und Verhalten einer Persönlichkeit undeiner psychopathologischen Persönlichkeitsstörung, die Symptome aufweist,die in einer Beziehung zu psychischen Erkrankungen im engeren Sinne beste-hen, enthalten die Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV eine Vielzahldiagnostischer Kriterien, anhand derer der psychiatrische Sachverständigeeinzelne Persönlichkeitsstörungen spezifizieren und deren Ausprägungsgradbewerten kann. Diagnostische Hilfsmittel bei psychischen Störungen sind ne- - 15 -ben technischen Untersuchungen (EEG, Laboruntersuchungen etc.) sowie denSelbst- und Fremdbeurteilungen vor allem strukturierte Checklisten und dia-gnostische Interviews (vgl. DSM-IV aaO S. XVII). Bei der forensischen Begut-achtung hat sich der Sachverständige methodischer Mittel zu bedienen, diedem jeweils aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand gerecht werden. Exi-stieren mehrere anerkannte und indizierte Verfahren, so steht deren Auswahlin seinem pflichtgemäßen Ermessen. Dabei ist der Sachverständige unbe-schadet der Sachleitungsbefugnis durch das Gericht - frei, von welchen inhalt-lichen Überlegungen und wissenschaftlichen Methoden er bei Erhebung dermaßgeblichen Informationen ausgeht und welche Gesichtspunkte er für seineBewertung des Ausprägungsgrades für maßgeblich hält. In seinem Gutachtenhat er nach den Geboten der Nachvollziehbarkeit und der Transparenz für alleVerfahrensbeteiligten nach Möglichkeit darzulegen, aufgrund welcher An-knüpfungstatsachen und auf welchem Weg er zu den von ihm gefundenen Er-gebnissen gelangt ist (vgl. BGHSt 44, 26, 33; 45, 164, 169; st. Rspr.).dd) Der Senat hat der forensisch-psychiatrischen Literatur entnommen,daß sich nach dem bestehenden wissenschaftlichen Kenntnisstand für die fo-rensische Schuldfähigkeitsbeurteilung von Persönlichkeitsstörungen folgendeVorgehensweise anbietet, ohne daß die Nichteinhaltung einzelner Schrittenach rechtlichen Maßstäben fehlerhaft sein muß. Dazu gehört, daß der Sach-verständige die sozialen und biographischen Merkmale unter besonderer Be-rücksichtigung der zeitlichen Konstanz der pathologischen Auffälligkeiten er-hebt. Darüber hinaus bedarf es der Darstellung der pathologischen Reaktions-weisen unter konflikthaften Belastungen und deren Veränderungen infolge dernatürlichen Reifungs- und Entwicklungsschritte sowie der therapeutischenMaßnahmen (Saß in Saß/Herpertz, Persönlichkeitsstörungen, 2003, S. 177, - 16 -178). Weist die untersuchte Person Persönlichkeitszüge auf, die nur auf einunangepaßtes Verhalten oder auf eine akzentuierte Persönlichkeit hindeutenund die Schwelle einer Persönlichkeitsstörung nicht erreichen, wird schon auspsychiatrischer Sicht eine Zuordnung zum vierten Merkmal des § 20 StGB aus-zuschließen sein.b) Schweregrad der AbartigkeitGelangt der Sachverständige wie hier - zur Diagnose einer dissozia-len oder antisoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.2 und DSM-IV 301.7:Mißachtung sozialer Normen) und einer schizoiden Persönlichkeitsstörung(ICD-10 F 60.1. und DSM-IV 301.20: Distanziertheit in sozialen Beziehungen,eingeschränkte emotionale Ausdrucksmöglichkeiten), so ist diese psychiatri-sche Diagnose indes nicht mit der schweren anderen seelischen Abartigkeitin § 20 StGB gleichzusetzen. Für die forensische Praxis ist mit der bloßenFeststellung, bei dem Angeklagten liege eine Persönlichkeitsstörung vor, nichtsgewonnen. Vielmehr sind der Ausprägungsgrad der Störung und der Einflußauf die soziale Anpassungsfähigkeit entscheidend für die Beurteilung derSchuldfähigkeit (Rasch, Die psychiatrisch-psychologische Beurteilung der so-genannten schweren anderen seelischen Abartigkeit, StV 1991 S. 126, 127).Hierfür sind die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit (etwa hinsichtlich derWahrnehmung der eigenen und dritter Personen, der emotionalen Reaktionen,der Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen und der Impulskontrolle)durch die festgestellten pathologischen Verhaltensmuster im Vergleich mit je-nen krankhaft seelischer Störungen zu untersuchen (vgl. Kröber NStZ 1998, 80f.). Für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung ist maßgebend,ob es im Alltag außerhalb des angeklagten Deliktes zu Einschränkungen des - 17 -beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (DSM-IV aaO S.715, 716; Nedopil aaO S. 152). Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlensoder Verhaltens, das gewöhnlich im frühen Erwachsenenalter in Erscheinungtritt, sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischenVoraussetzungen vorliegen, die rechtlich als viertes Merkmal des § 20 StGB,der schweren anderen seelischen Abartigkeit angesehen werden.Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer schweren anderen seeli-schen Abartigkeit werden aus psychiatrischer Sicht genannt: Hervorgehen derTat aus neurotischen Konflikten; konflikthafte Zuspitzung und emotionale Labi-lisierung in der Zeit vor der Tat; abrupter, impulshafter Tatablauf; aktuelle kon-stellative Faktoren wie z. B. Alkohol und andere Drogen, Ermüdung, affektiveErregung. Gegen das Vorliegen des vierten Merkmals des § 20 StGB könnensprechen: Tatvorbereitung; planmäßiges Vorgehen bei der Tat; Fähigkeit zuwarten; lang hingezogenes Tatgeschehen; komplexer Handlungsablauf inEtappen; Vorsorge gegen Entdeckung; Möglichkeit anderen Verhaltens untervergleichbaren Umständen; Hervorgehen des Delikts aus dissozialen Charak-terzügen (Saß in Saß/Herpertz aaO S. 179, 180; Versuche einer empirisch-wissenschaftlichen Auswertung der am häufigsten in forensischen Gutachtenvorkommenden Indikatoren bei Scholz/Schmidt, Schuldfähigkeit bei schwereranderer seelischer Abartigkeit, 2003).c) Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei der TatOb die Steuerungsfähigkeit wegen des Vorliegens einer schweren ande-ren seelischen Abartigkeit bei Begehung der Tat "erheblich" im Sinne des § 21StGB vermindert war, ist eine Rechtsfrage. Diese hat der Tatrichter ohne Bin- - 18 -dung an Äußerungen von Sachverständigen in eigener Verantwortung zu be-antworten. Hierbei fließen normative Gesichtspunkte ein. Entscheidend sinddie Anforderungen, die die Rechtsordnung an jedermann stellt (vgl. für den be-rauschten Täter BGHSt 43, 66, 77; BGH NStZ-RR 1999, 295, 296 jew.m.w.N.). Diese Anforderungen sind um so höher, je schwerwiegender das inRede stehende Delikt ist (BGH, Urt. v. 21. März 2001 - 1 StR 32/01).Da Persönlichkeitsstörungen in der Regel die Einsichts- oder die Steue-rungsfähigkeit nicht vollständig aufheben, wird der Tatrichter Gesichtspunktebewerten, die für oder gegen eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeitsprechen können, ohne daß es wegen der fließenden Übergänge zwischenNormalität sowie allen Schweregraden und Konstellationen abnormer Persön-lichkeit feste skalierbare Regelungen gibt (Saß in Saß/Herpertz aaO S. 179).aa) Zudem kommt es nach dem Gesetz nicht darauf an, ob die Steue-rungsfähigkeit generell eingeschränkt ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie beiBegehung der Tat und zwar erheblich eingeschränkt war. Zur Beurteilungdieser Rechtsfrage wird der Tatrichter auf der Grundlage des Beweisergebnis-ses über den Ablauf der Tathandlung auch unter Beachtung möglicher alter-nativer Tatvarianten - die vom Sachverständigen gestellte Diagnose, denSchweregrad der Störung und deren innere Beziehung zur Tat in eigener Ver-antwortung nachprüfen. Stellt er in Übereinstimmung mit dem Sachverständi-gen fest, daß das Störungsbild die Merkmale eines oder mehrerer Muster odereiner Mischform die Klassifikationen in ICD-10 oder DSM-IV erfüllen, besagtdies rechtlich noch nichts über das Ausmaß psychischer Störungen (vgl. BGHNStZ 1997, 383). Eine solche Zuordnung hat eine Indizwirkung dafür, daß einenicht ganz geringfügige Beeinträchtigung vorliegt (vgl. zu bestimmten Fallgrup- - 19 -pen BGH StV 1998, 342; StV 2002, 17, 18; BGH, Urt. vom 27. August 2003 2StR 267/03). Der Tatrichter wird in einer Gesamtbetrachtung die Persönlichkeitdes Angeklagten und dessen Entwicklung bewerten, wobei auch Vorgeschich-te, unmittelbarer Anlaß und Ausführung der Tat sowie das Verhalten danachvon Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGHSt 37, 397, 401 f.; BGH NStZ 1997,485; BGH, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 10, 20, 23, 36; BGH NStZ1996, 380; BGH StraFo 2001, 249; BGH StV 2002, 17, 18; vgl. in diesem Sinneauch Venzlaff und Pfäfflin in Venzlaff/Foerster, Psychiatrische BegutachtungaaO S. 270 f.; Saß in Saß/Herpertz, Persönlichkeitsstörungen S. 177, 180).bb) Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die mitgeteilte Diagnose desSachverständigen zum Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung zu-treffend war. Dagegen könnte sprechen, daß die in den Urteilsgründen mitge-teilte Tatsachengrundlage wenig tragfähig erscheint. Der Sachverständige hatseine Diagnose im wesentlichen auf die persönlichen Angaben der Angeklag-ten bei der Exploration gestützt und ausgeführt, die Persönlichkeitsstörung diedurchaus auch auf sexuelle Mißbrauchserlebnisse mitbedingt sein könne, seiauch so erheblich, daß eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der§§ 20, 21 StGB anzunehmen sei. Auch die Strafkammer ist entsprechendihren Angaben zu ihren Gunsten davon ausgegangen, die Angeklagte sei vomVater seit ihrem siebten Lebensjahr immer wieder sexuell mißbraucht worden.Konkrete Feststellungen oder objektivierbare Indizien, die die Behauptungender Angeklagten stützen, enthalten die Urteilsgründe nicht. Die als Zeugenvernommenen Mutter und Schwester haben sogar ausgesagt, sie hätten zukeinem Zeitpunkt Anhaltspunkte für einen sexuellen Mißbrauch der Angeklag-ten gehabt (UA S. 15). - 20 -Die Strafkammer hat zum räuberischen Diebstahl im Oktober 2001 keinenäheren Ausführungen zu einer möglichen Einschränkung der Steuerungsfä-higkeit gemacht. Eine solche lag auch eher fern, denn hinsichtlich dieser Tatbehauptet die Revision selbst nicht, daß die Angeklagte infolge ihrer Persön-lichkeitsstörung schon zu diesem Zeitpunkt einem so starken Motivationsdruckausgesetzt war, daß sie die Wegnahme des Geldes und dessen Sicherungdurch Gewaltanwendung nicht habe steuern können.Die Strafkammer hat auch hinsichtlich der im Juli 2002 begangenenEntführung der siebenjährigen J. nachvollziehbar einen erheblichen Ein-fluß der Persönlichkeitsstörung auf das komplexe Tatgeschehen ausgeschlos-sen. Die Angeklagte sei zwar aufgrund ihrer Lebensgeschichte, zu der auch dieMißbrauchsgeschichte gehören könne, in vieler Hinsicht kritikgemindert. Siesei aber in der Lage, die Realität zu erkennen und richtig einzuschätzen. Ihregelegentliche Impulsivität sei keine pathologisch überhöhte Erregbarkeit, ins-besondere sei auch keine hirnorganisch begründete Affektlabilität festzustel-len.Als Beleg für eine vollständig erhaltene Steuerungsfähigkeit hat dieStrafkammer herangezogen, daß es der Angeklagten bei ihrer Tat in erster Li-nie darum ging, sich mittels des erwarteten Lösegeldes die Basis für ihr zu-künftiges Leben in Tunesien zu schaffen. Die Behauptung der Angeklagten, siehabe wegen eines möglichen Übergriffs des Vaters auf ihre Tochter unter ei-nem schwer beherrschbaren Motivationsdruck gestanden, darf die Kammer alswiderlegt ansehen. Sie hat ausgeführt, die Angeklagte habe diese Pläne schonseit ihrem Besuch und ihrer Verlobung in Tunesien im April 2002 verfolgt und - 21 -sich endgültig im Juli 2002 zu dieser Straftat entschlossen. Das Lösegeld solltedas ihrem neuen Lebensgefährten zugesagte Startkapital sein.Gegen die erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei derTat sprachen hier die bis ins einzelne gehende Planung der Entführung, dievorbereitende Beobachtung der Familie über mehrere Tage sowie das mehr-malige Umbuchen der Flüge nach Tunesien. Die Kammer hat mit Recht auchals überlegtes kriminelles Handeln angesehen, daß die Angeklagte dem Vaterdes Entführungsopfers jeweils nur kurze Fristen zur Geldbeschaffung setzte,um ihn aus Furcht um sein Kind unter Druck zu setzen. Die Strafkammerkonnte schließlich als Belege für ein kontrolliertes und zielgerichtetes Handelnder Angeklagten auch die kaltblütige Durchführung der Entführung auf demöffentlichen Schulgelände heranziehen. Sie hat ausgeführt, das Sichbemächti-gen des Kindes auf dem Schulgelände zeige, in welchem Maße die Angeklagtein der Lage war, situationsadäquat zu handeln und ihre Impulse instrumentalzu steuern. Obwohl sie auf dem Schulgelände mit Zeugen rechnen mußte, ha-be sie das Kind in der Nähe des Rektorats abgefangen und gezielt - und fürdas Kind J. äußerst schmerzhaft - das Elektroschockgerät einsetzte unddas sich wehrende Kind in den bereitgestellten Pkw verbracht. Damit ist dieStrafkammer zu Recht davon ausgegangen, daß bei der Angeklagten eine er-hebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht vorlag.Nack Wahl Boetticher Schluckebier Hebenstreit
Full & Egal Universal Law Academy