BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 346/09 vom 5. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 2. April 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Wegen der Abfassung von Urteilsgr374nden wird auf BGH NStZ 1998, 51 hingewiesen. Nack Wahl Kolz Elf Graf
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