ECLI:DE:BGH:2016:080916B1STR346.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 346/16 vom 8. September 2016 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führerin und des Generalbundesanwalts am 8. September 2016 ge mä ß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten S . wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 7. Mai 2014 soweit es die A n- geklagte betrifft mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und En tscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte S . wegen Betrug e s in 34 Fä l- len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs M onaten veru r- teilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die hiergegen g e- richtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). I. 1. Die Angeklagte macht z u Recht einen Verfahrensfehler beim Zusta n- dekommen der Verständigung geltend, weil ihr vor Abschluss der Vereinbarung kein Hinweis auf die Anordnung einer Bewährungsauflage nach § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB erteilt worden ist. 1 2 - 3 - a) Dem liegt folgendes Verfahre nsgeschehen zu Grunde: Am 4. Februar 2014 kam es zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem Landgericht zu einer Verständigung gem äß § 257c StPO. Das Landgericht machte den Verfahrensbeteiligten folgenden Vorschlag: Für den Fall, dass das Strafverfahren durch geständige Einlassungen der Angeklagten oder eben - solche Verteidigererklärungen ohne langwierige und umfassende Beweisau f- nahme abgeschlossen werden kann, stellte die Strafkammer im Falle einer Verurteilung hinsichtlich der Angeklagten S . eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen einem und zwei Jahren mit einer möglichen Strafaussetzung zur B e- währung in Aussicht. Diesem Vorschlag des Landgerichts stimmte die Ang e- klagte nach entsprechender Belehrung gem äß § 257c Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 StPO und Rücks prache mit ihrem Verteidiger zu. Weder im Rahmen der Ve r- ständigung noch bei den Vorgesprächen über ihr Zustandekommen wurden mögliche Bewährungsauflagen erörtert. Der Vorsitzende erteilte erstmals vor dem Schluss der Beweisaufnahme und den Schlussvorträg en am 7. Mai 2014 den Hinweis, dass bei der Angekla g- ten im Fall einer Strafaussetzung zur Bewährung eine Geldauflage angeordnet werden könne. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft beantragte, die Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zu verurteilen, diese für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung auszusetzen und der Angeklagten die Zahlung einer Geldauflage von 10.000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung aufzuerlegen. Der Verteidiger beantragte in seinem Schl ussvortrag , auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung zu erkennen und von der Zahlung einer Geldauflage abzusehen. Das Landgericht verkündete sodann das oben bezeichnete Urteil sowie den Bewährungsbeschluss, in dem der Angeklagten u.a. aufgegeben wurde, 3 4 5 6 - 4 - binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils einen Geldbetrag in Höhe von 10.000 Euro zu Gunsten eines gemeinnützigen Vereins zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin sieht in dem Vorgehen des Landgerichts einen Verstoß gegen § 257c StPO sowie den Grundsatz des fairen Verfahrens und macht geltend, das Landgericht habe die Bewährungsauflage nicht zum G e- genstand der getroffenen verfahrensbeendenden Absprache gemacht. Eine aus Sicht des Gerichts für notwendig erachtete zusätzliche Vermögenss anktion in Form einer Geldauflage hätte ausdrücklich erwähnt werden müssen, da hie r- von auch ihre Zustimmung zur Verständigung abgehangen habe und sie de s- halb eine verfahrensbeendende Absprache nicht getroffen hätte, wenn eine solche Bewährungsauflage zuvor angesprochen worden wäre. b) Die Verfahrensrüge ist zulässig und begründet. aa) Da die Verfahrenstatsachen in Bezug auf das hier maßgebliche Z u- standekommen der Verständigung von der Beschwerdeführerin vollständig mi t- geteilt worden sind, ist die Rüge z ulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der vom Generalbundesanwalt insoweit vermisste weitere Tatsachenvortrag betrifft lediglich hier nicht relevante Umstände nach Abschluss der Verständ i- gung. bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mus s ein Ang e- klagter vor einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf kon k- ret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen werden, die nach § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB d er Genugtuung für das begangene Unrecht dienen und deren Erteilung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafausse t- zung ist (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172, 17 4 ) . Nur durch einen solchen vorherigen Hinweis kann sich ergestellt 7 8 9 10 - 5 - werden, dass der Angeklagte vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwi r- kung informiert ist und er deshalb autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt ( vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1071; siehe auch BT - Drucks. 16/12310, S. 14, 15). D anach ist es erforderlich , dass das Gericht vor einer Verständigung o f- fenlegt, dass es die Verhängung eine r zur Bewährung ausgesetzten Freiheit s- strafe allein nicht für ausreichend hält, sondern zur Verwirklichung der Genu g- tuungsfunktion des Strafverfahrens Bewährungsauflagen in Betracht zieht, die Bestandteil der Rechtsfolgenerwartung sind und gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB anders als Bewährungsweisungen gem äß § 56c Abs. 1 Satz 1 StGB ( vgl. hierzu BGH , Beschluss vom 7. Oktober 2014 1 StR 426/14, NSt Z 2015, 179) als Genugtuung für begangenes Unrecht eine strafähnliche Sanktion darstellen. Erst die Kenntnis des Umstandes, dass ihm neben der zur Bewä h- rung ausgesetzten Freiheitsstrafe weitere Maßnahmen mit Vergeltungschara k- ter drohen, die wie hier in Form von Zahlungsauflagen eine erhebliche B e- lastung darstellen können, versetzt den Angeklagten in die Lage , von seiner Entscheidungsfreiheit, ob er auf das Angebot des Gerichts eingehen möchte, auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage Gebrauch zu machen (BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172, 17 4 f. und vom 11. September 2014 4 StR 148/14, NJW 2014, 3173). cc) Diesen Anforderungen hat das Landgericht nicht entsprochen, weil der gesamte Umfang der Rechtsfolgenerwartung vor dem Zustandekommen der Verständigung nicht offengelegt wurde. Die Angeklagte wurde vielmehr erstmals am letzten Tag der Hauptverhandlung vom Gericht überhaupt darauf 11 12 - 6 - hingewiesen, dass eine Bewährungsauflage angeordnet werden könne, die dann auch im Bewährungsbeschluss wie dargestellt festgesetzt wurde. Hinzu kommt, dass die Verhängung von Bewähru ngsauflagen gemäß § 56b StGB im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht. Dass der Bewä h- rungsbeschluss Auflagen enthalten werde, musste sich der Angeklagten daher nicht als selbstverständlich aufdrängen. Dies gilt umso mehr , als das Landg e- richt bei einem Mitangeklagten, der w ie die Angeklagte ebenfalls zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde, von der Verhängung einer Bewährungsau f- lage abgesehen hat. 2. Auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht das Urteil des Landgerichts. Der Senat kann nicht a usschließen, dass sich die Angeklagte nicht auf die Verständigung eingelassen hätte, wenn sie vor deren Zustandekommen darauf hingewiesen worden wäre, dass zur Genugtuung für das begangene Unrecht die Erteilung einer Bewährungsauflage gemäß § 56b StGB in B etracht kommt (vgl. BVerfG , Urteil vom 19. März 2013 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1067, 1071; BGH , Beschluss vom 29. Januar 2014 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172, 176 ). II. Die Aufhebung des Urteils in Bezug auf die Angeklagte entzieht zugleich d em Bewährungsbeschluss vom 7. Mai 2014 die Grundlage. Die von der B e- schwerdeführerin zugleich mit der Revision eingelegte Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss ist daher gegenstandslos. 13 14 15 16 - 7 - Im Rahmen der neuen Verhandlung wird das Tatgericht darüber zu b e- finden haben, inwieweit hinsichtlich der nach dem tatrichterlichen Ersturteil ei n- getretenen Verfahrensverzögerungen eine Kompensation vorzunehmen sein wird. Raum Graf Cirener Radtke Bär 17
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