BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 347/02 vom25. September 2002in der StrafsachegegenwegenTotschlags - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2002 be-schlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Traunstein vom 13. Mai 2002 im Strafausspruch aufgeho-ben.Die weitergehende Revision wird verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückver-wiesen.Gründe: Zwischen G. und dem Angeklagten bestanden seit längeremSpannungen. Bei einer vom Angeklagten ("gehn wir raus") provozierten kör-perlichen Auseinandersetzung ("Schubserei") auf der Straße stach er dem an-getrunkenen G. fünf Mal mit einem Messer in den Oberkörper. Kurze Zeitspäter starb G. an den Folgen der Stiche in einem Krankenhaus. Auf derGrundlage dieser Feststellungen verurteilte die Strafkammer den Angeklagtenwegen Totschlags zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe.Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt zumSchuldspruch erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO), führt aber zur Aufhebung desStrafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). - 3 -1. Unmittelbar nach dem letzten Stich war ein Zeuge erschienen undhatte den stark blutenden G. weggeführt. Der Angeklagte ging nach Hauseund von dort zu einem Freund, wo er alsbald festgenommen wurde.Die Strafkammer hat dieses Verhalten strafschärfend berücksichtigt; derAngeklagte habe sich "in keiner Weise um das Opfer gekümmert, sondern nurseine eigenen Belange im Auge gehabt".2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.Bei der Verurteilung wegen eines vollendeten Tötungsdelikts wird demTäter der Eintritt des Taterfolges vorgeworfen und die Strafe dem für dieVollendung der Tat vorgesehenen Strafrahmen entnommen. Es ist daher nichtzulässig, bei der Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts strafschärfend zuberücksichtigen, daß der Täter den Eintritt des Todes des Opfers nicht zu ver-hindern versucht hat (vgl. nur BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vollendung 1; BGHNStZ 1984, 358 f.; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 394).3. Der aufgezeigte Wertungsmangel berührt die zum Strafausspruch ge-troffenen tatsächlichen Feststellungen nicht. Sie können bestehen bleiben, dasie auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen sind (§ 349 Abs. 2 StPO), so daß die - 4 -Urteilsfeststellungen insgesamt Bestand haben. Ergänzende Feststellungen,die zu den bisher getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen,bleiben jedoch zulässig.Schäfer Nack Wahl Die Herren RiBGH Schluckebier und Dr. Kolz sind wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Schäfer
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