BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 347/05 vom 6. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen schwerer K366rperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2005 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 29. April 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend zu den zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbun-desanwalts bemerkt der Senat: Es beschwert den Angeklagten hier nicht, dass die Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur vorbehalten hat (247 66a StGB). Es ist hier - anders als im Fall BGH, Urteil vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05 - ausgeschlossen, dass die Strafkam-mer bei zutreffender Pr374fung von 247 66 Abs. 2 StGB bzw. 247 66 Abs. 3 StGB von der Anordnung von Sicherungsverwahrung abgese-hen h344tte. - 3 - Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Nack Wahl Kolz Elf Graf
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