BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 347/08 vom 22. September 2008 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337igen Schmuggels - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2008 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 27. Februar 2008 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die vom Landgericht zu Unrecht angenommene Tateinheit in den F344llen, in denen der Angeklagte jeweils am selben Tag mehrere unrichtige, aber inhaltlich voneinander unabh344ngige Zollanmel-dungen abgegeben hat (vgl. BGHSt 33, 163; BGH wistra 2005, 30 - 3 - und 56), beschwert den Angeklagten ebenso wenig wie die rechts-fehlerhafte Zubilligung einer Strafmilderung f374r die Erduldung von - hier sogar nur einer Woche - Untersuchungshaft (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Lebensumst344nde 21 m.w.N.). Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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