BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 347/10 vom 8. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 25. Februar 2010 wird als unbegr374ndet verwor-fen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den nach vorausgegangener Verst344ndigung ge-st344ndigen Angeklagten K. wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit Verfahrensr374gen und der hinsichtlich des Strafausspruchs n344her ausgef374hr-ten Sachr374ge. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos (247 349 Abs. 2 StPO). Der Er366r-terung bed374rfen lediglich die erhobenen Verfahrensr374gen. 1 2. Mit den Verfahrenr374gen macht die Revision Verst366337e gegen das bei einer Verst344ndigung zu beachtende Verfahren gem344337 247 257c Abs. 3 StPO und die Belehrungspflicht gem344337 247 257c Abs. 5 StPO geltend. 2 - 3 - a) Den R374gen liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: 3 Die Hauptverhandlung wurde kurz nach deren Beginn durch eine Anord-nung des Vorsitzenden unterbrochen. In der sich anschlie337enden Verhand-lungspause fand zwischen dem Gericht, dem Vertreter der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern des Angeklagten sowie des nicht revidierenden Mitange-klagten ein Gespr344ch zur Vorbereitung einer Verst344ndigung statt. Das Ergebnis dieses Gespr344chs hat der Vorsitzende nach dem Wiedereintritt in die Hauptver-handlung wie folgt zu Protokoll gegeben: 4 "Die Angeklagten r344umen den angeklagten Sachverhalt in objek-tiver und subjektiver Hinsicht vollumf344nglich ein. Die Staatsanwaltschaft wird die Einstellung des Verfahrens ge-m344337 247 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich des unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln bezogen auf 4,1 Gramm Opium am 29. April 2009 in Richtung des (Anm.: nicht revidierenden) Angeklagten V. beantragen. Im 334brigen wird die Frage der Einziehung des verfahrensgegenst344ndlichen Lkw gem344337 247 430 StPO ausge-schieden. F374r diesen Fall schl344gt die Kammer hinsichtlich des Angeklagten K. eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Jahren und sechs Monaten vor und hinsichtlich des Angeklagten V. eine solche von f374nf Jahren und sechs Monaten." Ohne 374ber die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Ge-richts von dem in Aussicht gestellten Ergebnis gem344337 247 257c Abs. 5 StPO be-lehrt worden zu sein, stimmte der Angeklagte - wie auch der Vertreter der Staatsanwaltschaft und der nicht revidierende Mitangeklagte - dem Vorschlag des Gerichts zu. Anschlie337end legte er ein Gest344ndnis ab. 5 b) Die Revision beanstandet ohne Erfolg, das Landgericht habe entge-gen der gesetzlichen Regelung in 247 257c Abs. 3 Satz 2 StPO lediglich eine Strafobergrenze, aber keine Strafuntergrenze angegeben. 6 - 4 - aa) Nach dieser Vorschrift kann das Gericht - im Rahmen seiner Pflicht zur Bekanntgabe des Inhalts einer m366glichen Verst344ndigung (247 257c Abs. 3 Satz 1 StPO) - unter freier W374rdigung aller Umst344nde des Falles sowie der all-gemeinen Strafzumessungserw344gungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Vereinbarung einer bestimmten Strafe (sog. Punktstrafe; vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. August 2006 - 1 StR 293/06, BGHSt 51, 84, 86) bleibt damit nach der gesetzlichen Neuregelung des Verst344ndigungsver-fahrens nach wie vor unzul344ssig (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 1 StR 345/10). Ob allerdings nach dieser Regelung das Gericht bei der Bekanntgabe des m366glichen Verfahrensergebnisses zwingend auch einen Strafrahmen an-zugeben hat oder ob - im Hinblick auf die Ausgestaltung als "Kann-Vorschrift" - die isolierte Angabe einer Strafober- oder Strafuntergrenze ausreicht, wird un-terschiedlich beurteilt (letzteres bejahend: Niem366ller in N/Sch/W, VerstG, 247 257c Rn. 46; SK-StPO/Velten, 247 257c Rn. 21; Bittmann, wistra 2009, 415; verneinend Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 257c Rn. 20; vgl. auch Senat, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152). Angesichts des Wortlauts der Vorschrift ("Ober- und Untergrenze der Strafe"; "der in Aus-sicht gestellte Strafrahmen [247 257c Abs. 4 Satz 1]") und der Gesetzesmateria-lien (BT-Drucks. 16/13095 S. 3 [Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses]: "wobei das Gericht eine [205] tat- und schuldangemessene Strafober- und Strafuntergrenze anzugeben hat ") sprechen gewichtige Gr374nde daf374r, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das Gericht nach fallbezogener Verengung des gesetzlichen Strafrahmens stets einen konkreten Rahmen f374r die schuldangemessene Strafe, bestehend aus einer Strafober- und einer Strafuntergrenze, anzugeben hat. 7 bb) Der Senat kann diese Frage indessen offen lassen, da der Angeklag-te nicht beschwert ist. 8 - 5 - Der Gesetzgeber ist mit der Regelung in 247 257c Abs. 3 Satz 2 StPO ei-ner Forderung der Generalstaatsanw344lte nachgekommen, die in der Festlegung einer unteren Strafgrenze ein legitimes Anliegen der Staatsanwaltschaft gese-hen haben, ihre Vorstellung von einem gerechten Schuldausgleich nicht nur nach oben, sondern auch nach unten abgesichert zu sehen (NJW Sonderdruck "Der Deal im Strafverfahren" 2006, 9, 10). Die Benennung einer Strafuntergren-ze tr344gt daher vordringlich den Interessen der Staatsanwaltschaft Rechnung (vgl. AnwK-StPO/P374schel, 2. Aufl., 247 257c Rn. 22 mwN; hinsichtlich einer daneben bestehenden Informationsfunktion f374r den Angeklagten vgl. BT-Drucks. 16/11736 S. 12), deren Zustimmung f374r das Zustandekommen einer Verst344ndigung im Unterschied zu der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des 247 257c StPO nunmehr unerl344sslich ist. Fehlt es an der Angabe einer Strafunter-grenze durch das Gericht, kann dies in der Regel nur von der Staatsanwalt-schaft im Rahmen einer Revision zum Nachteil des Angeklagten beanstandet werden. 9 Im vorliegenden Fall ist keine Ausnahme gegeben, wonach der Ange-klagte erfolgreich eine Beschwer geltend machen kann. Denn es sind hier we-der Anhaltspunkte daf374r ersichtlich noch vorgetragen, dass er im Fall der Anga-be einer Strafuntergrenze durch das Gericht der Verst344ndigung nicht zuge-stimmt h344tte. Auch sein Gest344ndnis kann daher von der fehlenden Benennung einer Strafuntergrenze nicht ber374hrt sein. 10 c) Auch die Verfahrensr374ge, mit der von der Revision ein Versto337 gegen die Belehrungspflicht nach 247 257c Abs. 5 StGB geltend gemacht wird, ist unbe-gr374ndet. Der Senat schlie337t aus, dass das Urteil auf der unterbliebenen Beleh-rung beruhen k366nnte. Das Landgericht hat die zugesagte Strafobergrenze ein-gehalten. Zudem sind auch hier keine Gr374nde erkennbar, die den Angeklagten, der schon im Ermittlungsverfahren voll umf344nglich gest344ndig war und umfas- 11 - 6 - sende Aufkl344rungshilfe leistete, h344tte veranlassen k366nnen, nach erfolgter Beleh-rung die schlie337lich getroffene und f374r ihn g374nstige Verst344ndigung abzulehnen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - 4 StR 228/10; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2010 - 1 StR 443/10). Solche Gr374nde werden auch von der Re-vision nicht vorgetragen. Nack Wahl Graf J344ger RiBGH Prof. Dr. Sander befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert Nack
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