ECLI:DE:BGH:2016:200916B 1STR347.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 347/16 vom 20. September 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhö rung der Beschwerd e- führer in und des Generalbundesanwalts z u 2. auf dessen Antrag am 20. September 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Nürnberg - Fürth vom 12. April 2016 i m Rechtsfolgenau s- spruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landge richts zurüc k- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen in Tateinheit mit vo r- sätzlichem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstraf e von fünf Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegrü n- d et im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Die Angeklagte wurde am 4. September 2015 vom Landgericht Nür n- berg - Fürth wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin ger Menge mit Waffen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betä u- bungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; am 1. Oktober 2014 waren bei einer Durchsuchung ihrer Wohnung Cannabisprodukte mit e i- nem Trockengesamtgewicht von 447,62 Gr amm und einer Wirkstoffmenge von 38,7 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) sowie zwei funktionsfähige Rei z- stoffsprühgeräte aufgefunden worden. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Bei einer weiteren Durchsuchung am 8. September 2015 wurde in ihrer Wohnung sowie dem (nun durchsuchten) dazugehörigen Kellerraum Haschisch mit einem Trockengesamtgewicht von 300,81 Gramm sowie Marihuana mit e i- nem Trockengesamtgewicht von 167,98 Gramm aufgefunden. Die Gesam t- menge an THC betrug 63,0 Gramm. 90 % dieser Betäubungsmittel wa ren für den gewinnbringenden Verkauf und 10 % für den Eigenkonsum bestimmt. Sie bildeten die Restmenge einer nicht näher bestimmbaren größeren Gesam t- menge an Cannabisprodukten, die die Angeklagte bereits bei der Durchs u- chung vom 1. Oktober 2014 in ihrem Ke llerabteil gelagert hatte. Diese Ca n- nabisprodukte hatte sie zuvor in mehreren Ankaufsvorgängen erworben, im Keller zu einer Gesamtmenge zusammengeführt und dann stets von den am 1. Oktober 2014 in ihrer Wohnung aufgefundenen Betäubungsmitteln getrennt geha lten. Erst nach dem 1. Oktober 2014 verbrachte sie Teilmengen der im Keller gelagerten Betäubungsmittel nach oben in ihre Wohnung, um sie weite r- zuverkaufen bzw. zu konsumieren. Zu diesem Zweck bewahrte sie am 8. Se p- tember 2015 unter ihrem Wohnzimmertisch C annabisprodukte in einer G e- 3 4 5 - 4 - samtmenge von 51,11 Gramm auf. In 1,22 Meter Entfernung hiervon hatte sie ein jederzeit zugriffsbereites funktionsfähiges Reizstoffsprühgerät in einer aufgenähten Tasche des Stoffüberzugs ihres Beistelltisches verborgen. Die Angeklagte war bereit, dieses auch gegen Menschen einzusetzen. II. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Der Strafausspruch hält jedoch revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat es versäumt, mit Rücksicht auf die Wirkungen der Strafe, die für das künftige Leben der Angeklagten zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), das mit der Verurteilung der Angeklagten verbundene Gesamtstrafübel ausdrücklich zu erörtern. Das Tatgericht hat grundsätzli ch das gesamte Gewicht der verhängten Strafe und ihre Folgen in seine Entscheidung einzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. August 2011 4 StR 367/11 , StV 2012, 15 ; vom 10. November 2010 5 StR 456/10, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 6; v om 27. Januar 2010 5 StR 432/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 19 und vom 9. November 1995 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 314; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1245). Einen Nachteil, der sich für eine A n- geklagte dadurch ergibt, dass die Bildung mehrerer Strafen zu einem zu hohen Gesamtstrafübel führt, muss das Tatgericht gegebenenfalls ausgleichen. Di e- sem rechtlichen Maßstab wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung nicht bedacht, dass neben der nun verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren auch die bereits durch das Landgericht Nürnberg - Fürth mit Urteil vom 4. September 2015 ve r- 6 7 8 - 5 - hängte Freiheitsstrafe von vier Jahren vollstreckt werden muss und das dar aus resultierende Gesamtstrafübel rechtsfehlerhaft nicht erkennbar berücksichtigt. Da lediglich ein Begründungs - und Wertungsfehler vorliegt, können die Feststellungen bestehen bleiben. Sie dürfen durch solche, die ihnen nicht w i- dersprechen, ergänzt wer den. Raum Graf Cirener Fischer Bär 9
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