BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 348/08 vom 16. Juli 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Baden-Baden vom 28. Februar 2008 werden als unbe-gr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nach-teil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Juni 2008 bemerkt der Senat: Die R374ge der Revision des Angeklagten S. , gerichtet gegen die Strafzumessung, bleibt ohne Erfolg. Dass insoweit die Strafkammer die Strafe aus dem Strafrahmen des 247 30 - 3 - Abs. 2 BtMG entnommen hat, obgleich die Anwendung einer entsprechenden Strafmilderung ausdr374cklich abgelehnt wurde, beschwert ihn nicht. Wahl Boetticher Elf Graf Sander
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