BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 349/01 vom 27. September 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vergewaltigung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Stuttgart vom 19. Februar 2001 mit den zugehörigen Fes t - stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugen d - kammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e - sen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergewaltigung verurteilt, und zwar den Angeklagten K. unter Einbeziehung einer anderweit ausg e - sprochenen Freiheitsstrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Wochen, den Angeklagten J. zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten. Die Revisionen beider Angeklagter rügen die Verletzung mater i - ellen Rechts; diejenige des Angeklagten J. erhebt darüber hinaus Verfa h - rensrügen. Die Rechtsmittel haben mit der Sachbeschwerde Erfolg. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen lernte die damals 16jährige Zeugin A. Kö. am 17. April 2000 in der S-Bahn den ihr bis dahin unbekannten Angeklagten K. kennen. Sie hatte an diesem Tage - 3 - nach der zweiten Unterrichtsstunde ihre Schule verlassen, weil sie innerlich aufgewhlt war und sich deprimiert fhlte. Im Elternhaus hatte es heftige Stre i - tereien gegeben; die Eltern erwogen die Trennung. Die Zeugin befrchtete, in der auf den spteren Vormittag angesetzten Chemiearbeit zu versagen. Die Zeugin und der Angeklagte K. kamen ins Gesprch. K. begleitete sie in der Stuttgarter Innenstadt, wo er wieder und wieder nach ihrer Hand griff; sie duldete schließlich, daß er sie an der Hand fhrte. Auf Drngen des Ang e - klagten begleitete die Zeugin A. K. diesen schließlich in seine Lu d - wigsburger Wohnung. Hier wurde der Angeklagte K. immer aufdringlicher. Der jetzt ebenfalls in der Wohnung aufenthltliche Mitangeklagte J. und K. kamen berein, mit A. K. auch gegen deren entgegenstehe n - den Willen den Geschlechtsverkehr durchzufhren. Whrend J. auf einem Bett die Zeugin festhielt, entkleidete K. diese und fhrte mit ihr den G e - schlechtsverkehr ungeschtzt und bis zum Samenerguß durch. Anschließend tauschten die Angeklagten ihre Rollen und es kam zum gewaltsamen Verkehr durch den Angeklagten J. . Zum Schluß zwangen beide Angeklagte ihr O p - fer, mit K. den Oralverkehr durchzufhren. Sodann ließen die Angeklagten sie gehen. Abends berichtete die Zeugin einem Schulfreund und Nachbarn s o - wie auch ihrem Freund am Telefon von dem Vorfall. Sie wollte zunchst nicht zur Polizei gehen, ließ sich schließlich aber von ihrem Freund berreden, A n - zeige zu erstatten und erschien tags darauf, am 18. April 2000, in Begleitung ihres Freundes und des Schulfreundes auf dem Polizeirevier. Die Strafkammer hat die beiden Angeklagten, die die Tat und insbeso n - dere jeglichen Geschlechtsverkehr bestritten haben, auf der Grundlage einer ausfhrlichen Beweiswrdigung fr berfhrt erachtet. Diese Beweiswrdigung ist indessen nicht frei von Rechtsfehlern. Das Urteil kann deshalb keinen B e - - 4 - stand haben. Auf die Verfahrensrgen der Revision des Angeklagten J. kommt es mithin nicht an. 1. Das Revisionsgericht ist nur eingeschrnkt zur Überprfung einer Beweiswrdigung berufen und in der Lage. Es hat die Entscheidung des Tatrichters grundstzlich hinzunehmen und sich auf die Prfung zu beschr n - ken, ob die Urteilsgrnde Rechtsfehler enthalten (vgl. § 337 StPO). Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswrdigung widersprc h - lich, unklar oder lckenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungsstze verstût (st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ-RR 2000, 171 f.; NStZ 2000, 436 f.; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33; Beweiswrdigung 2, 11, 13, 14). 2. Die Beweiswrdigung des Landgerichts steht mit den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft in einem zentralen Punkt nicht in Einklang. Sie lût einen Erfahrungssatz auûer acht, der eine Wahrscheinlichkeitsauss a - ge zulût (vgl. Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 46, 48; siehe fr andere Fallgestaltungen auch BGHR StPO § 261 Erfahrungssatz 2, 5). Deshalb e r - weist sich die Wrdigung der Strafkammer zugleich als lckenhaft. Die Kammer hat im Rahmen ihrer Beweiswrdigung nicht verkannt, daû objektive Nachweise des Tatgeschehens fehlen. Sie fhrt dazu u.a. aus, daû auf dem Leinentuch des Bettes in der Wohnung keine Spuren irgendwelcher Art htten gefunden werden knnen, verwundere nicht, da die Wohnung von der Polizei erst zwei Tage nach der Tat betreten worden sei und nicht festst e - he, ob noch dasselbe Leinentuch aufgezogen gewesen sei wie am Tattage. Auf der Grundlage einer bei der Zeugin am Tage nach der Tat, dem 18. April 2000, vorgenommenen gynkologischen Untersuchung fhrt das Landgericht aus: "Daû auch der DNA-Test .... ohne Ergebnis verlief, war angesichts der Tats a - - 5 - che, daû die hierzu erforderlichen Abstriche bei der Geschdigten erst am 18.04.2000 und bei den Angeklagten gar erst am 19.04.2000 erhoben werden konnten, ebenfalls von keinerlei Beweiswert" (Unterstreichung hier). Weiter geht die Beweiswrdigung auf diesen Umstand nicht ein. Aus dem Zusamme n - hang der Urteilsgrnde ergibt sich damit, daû die Abstriche bei der Zeugin ke i - ne Samenspuren aufwiesen. Soweit das Landgericht annimmt, daû diesem Umstand "keinerlei B e - weiswert" zukomme, das Fehlen von Samenspuren also die Einlassungen der Angeklagten auch nicht zu sttzen vermge, ist das nicht haltbar. Vielmehr ist ein Nachweis von Spermatozoen bis etwa 24 Stunden nach dem Verkehr zu erwarten, nach anderen Reihenuntersuchungen sogar bis zu 48 Stunden. Er wird fr eine Zeitspanne bis zu 72 Stunden fr mglich gehalten. Die lngsten verzeichneten Nachweiszeiten betrugen fr den mikroskopischen Spermie n - nachweis vier Tage nach dem letzten Verkehr. Phosphataseaktivitt wurde bis zu fnf Tagen nach dem letzten Verkehr festgestellt und der immunologische Nachweis von Spermaantigenen gelang sogar bis zu zehn Tagen post coitum. Die verffentlichten Untersuchungsergebnisse weisen durchaus unterschiedl i - che Nachweiszeiten aus; das ndert indessen nichts am Grundsatz einer z u - nchst hohen und dann abnehmenden Nachweiswahrscheinlichkeit. Die sog. Nachweissicherheit ist allerdings von einer Vielzahl variabler Faktoren abh n - gig. Auch ist das Fehlen von Spuren kein zwingender Beleg dafr, daû ein Verkehr mit Samenerguû in der Scheide nicht stattgefunden habe (vgl. zu den einschlgigen medizinischen Erkenntnissen u.a.: Fregin/Rommeiss/ Bernasowski, "Mikroskopische, enzymatische und immunologische Unters u - chungen an Vaginalabstrichen - eine Studie zur Zeitabhngigkeit des Nac h - weises verschiedener Spermabestandteile post coitum", in: Kriminalistik und forensische Wissenschaften, 1984, S. 160 bis 164; Eisenmenger/ - 6 - Spann/Trger, "Rechtsmedizinische Befunde nach Sexualdelikten" in: Beitrge zur gerichtlichen Medizin, Bd. XXXV, S. 13 ff.; Pankratz/Eisenmenger/Tutsch- Bauer, in: Beitrge zur gerichtlichen Medizin, Bd. XLIII, S. 218, 220; zu neu e - ren Erkenntnissen in der englischsprachigen Literatur: Keil/Bachus/Trger, "Evaluation of MHS-5 in detecting seminal fluid in vaginal swabs", in: Int J L e - gal Med 1996, 108: 186 - 190; siehe darber hinaus: Mueller, Gerichtliche M e - dizin, 2. Aufl. 1975, S. 132; Schwerd, Lehrbuch Rechtsmedizin, 5. Aufl. 1992, S. 30; Forster/Ropohl, Rechtsmedizin, 5. Aufl. 1989, S. 128). Allerdings hat dieser Umstand indizielle Bedeutung zugunsten der Darstellung der Ang e - klagten. Er ist deshalb in die Beweiswrdigung einzustellen und bei der G e - samtbewertung aller Beweise zu bercksichtigen. Das gilt hier auch eingedenk dessen, daû die Angaben der Zeugin A. K. zur Frage des Samene r - gusses in der Scheide unbestimmt waren (vgl. UA S. 22). Das Landgericht hat sich den Blick auf die bezeichneten medizinischen Erkenntnisse verstellt, i n - dem es diesem Gesichtspunkt "keinerlei Beweiswert" beigemessen hat. Da es zur Begrndung fr diese Sicht ausdrcklich auf den zeitlichen Abstand zw i - schen der Tat und dem tags darauf erfolgten Abstrich bei der Zeugin abgestellt hat, vermag der Senat auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, daû es sich bei der Formulierung der Kammer um ein bloûes Vergreifen im Ausdruck handeln knnte. Ebensowenig kann der Senat ausschlieûen, daû eine B e - weiswrdigung, die diesen Umstand bewertet und - naheliegenderweise unter nherer Aufklrung der die Nachweissicherheit beeinflussenden sogenannten variablen Rahmenfaktoren und unter sachverstndiger Beratung - in die G e - samtwrdigung aller Beweise miteinbezogen htte, zu einem anderen, etwa Zweifel begrndenden Ergebnis gefhrt htte. Das gilt zudem vor dem Hinte r - grund zweier weiterer Mngel der Beweiswrdigung: - 7 - 3. Die Strafkammer erachtet es bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin A. K. als Zeichen kritischen und differe n - zierten Umgangs mit Erinnerungslcken, daû sie bekundet habe, "nicht zu wi s - sen", ob der Samenerguû des Angeklagten K. in oder auûerhalb der Scheide erfolgt sei und dies bezglich des Angeklagten J. "nicht mehr g e - nau" wisse (UA S. 22). Diese Bewertung htte es im Blick auf die fehlenden Spuren erfordert zu errtern, ob und gegebenenfalls wie die Zeugin sich zu dieser Frage etwa im Ermittlungsverfahren erklrt hatte, ob es hierzu etwa eine abweichende Aussage gab oder ob insoweit Aussagekontinuitt anzunehmen gewesen wre. 4. Die Strafkammer hat festgestellt, die Zeugin habe - whrend sie mit dem Angeklagten K. , zum Teil an dessen Hand, unterwegs war - ihrem Freund mittels eines Mobiltelefons eine Textnachricht (SMS) des Inhalts be r - mittelt, sie sei mit einem Afrikaner unterwegs und befinde sich in einer unang e - nehmen Situation (UA S. 8). Dies wie auch eine weitere SMS-Botschaft (UA S. 9) habe sie "blind auf dem in ihrer Tasche befindlichen Handy" an ihren Freund "getippt", so daû K. dies nicht bemerkt habe. Der Freund der Ze u - gin hat den Erhalt der SMS-Nachricht als Zeuge besttigt. Es versteht sich i n - dessen gleichwohl auch fr einen im Umgang mit einem Mobiltelefon und dem Versenden von SMS-Nachrichten in hohem Maûe gebten, fingerfertigen Nu t - zer nicht von selbst, daû ein solches "blindes" Schreiben und Versenden einer Mitteilung ber ein in einer Tasche befindliches "Handy" mglich ist. Die en t - sprechende Feststellung htte der Darlegung der Voraussetzungen bedurft, unter denen die Zeugin A. K. dies konnte; die Aussage der Zeugin hierzu wre zu wrdigen gewesen. - 8 - 5. Nach allem bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zu Recht auf die Vo r - schrift des § 80 Abs. 3 JGG hingewiesen, die die Strafkammer auûer acht g e - lassen hat, soweit der Angeklagte J. von der Entscheidung ber die Ausl a - gen der Nebenklgerin betroffen ist. Der neue Tatrichter wird auch zu erwgen haben, ob die Hinzuziehung eines Sachverstndigen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin A. K. hilfreich sein kann. Schfer Nack Schluckebier Kolz Schaal
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