BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 349/03 vom9. September 2003in der Strafsachegegen1.2.wegenschweren Raubes u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2003 be-schlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Nürnberg-Fürth vom 16. April 2003 werden mit nachfolgen-den Korrekturen der Urteilsformel als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).1. Die Schuldsprüche werden wie folgt gefaßt:a) D. ist schuldig des schweren Raubes, desRaubes in Tateinheit mit Körperverletzung, des versuchtenRaubes in Tateinheit mit Körperverletzung, der schwerenräuberischen Erpressung, der Verabredung eines Raubes,des versuchten Computerbetrugs, der gefährlichen Körper-verletzung, des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschungund Mißbrauch von Ausweispapieren sowie des versuchtenBetrugs in Tateinheit mit Mißbrauch von Ausweispapieren.b) G. ist schuldig der Beihilfe zum Raub in zweiFällen, der Verabredung eines Raubes, des versuchtenComputerbetrugs, des versuchten Betrugs in Tateinheit mitUrkundenfälschung, der Hehlerei, der gefährlichen Körper-verletzung, des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung - 3 -und Mißbrauch von Ausweispapieren sowie des versuchtenBetrugs in Tateinheit mit Mißbrauch von Ausweispapieren.2. Der Rechtsfolgenausspruch wird bei beiden Angeklagten da-hingehend ergänzt, daß die in Österreich erlittene Freiheits-strafe im Maßstab 1 : 1 angerechnet wird.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Zur Begründung verweist der Senat auf die Antragsschriften desGeneralbundesanwalts vom 7. August 2003 sowie ergänzend aufBGH NStZ 1992, 546.Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit Elf
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