BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 349/06 vom 30. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen II vom 27. Februar 2006 am 30. M344rz 2007 beschlossen: 1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts in den F344llen II A 1 bis 3 der Urteilsgr374nde (Taten zum Nachteil der Nebenkl344gerin S. W. ) vorl344ufig eingestellt (247 154 Abs. 2 StPO). 2. Das vorbezeichnete Urteil wird im Ausspruch 374ber die Gesamt-strafe mit der Ma337gabe aufgehoben (247 349 Abs. 4 StPO), dass eine nachtr344gliche gerichtliche Entscheidung gem344337 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen (247 349 Abs. 2 StPO). 4. Soweit das Verfahren vorl344ufig eingestellt wurde, tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 334ber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels einschlie337lich der notwendigen Auslagen der Ne-benkl344gerin U. W. , ist zugleich mit der Entscheidung 374ber die Gesamtstrafe zu befinden. - 3 - Gr374nde: Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen zw366lf F344llen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Opfer waren die Nebenkl344gerinnen, seine T366chter S. und U. . 1 Die drei abgeurteilten Taten zum Nachteil von S. (geboren 1974) soll er 1985/86 begangen haben, hierf374r wurde je eine Strafe von sechs Mona-ten, einem Jahr und einem Jahr und drei Monaten verh344ngt. Zu den abgeurteil-ten Taten zum Nachteil von U. (geboren 1982) kam es zwischen 1988 und 1991/92. Die Strafen hierf374r betrugen einmal ein Jahr und sechs Monate, ein-mal ein Jahr und drei Monate, zweimal ein Jahr, viermal zehn Monate und ein-mal sechs Monate. Die Anzeige war Ende 2002 erfolgt. 2 Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Verfahren hinsicht-lich der Taten zum Nachteil von S. W. gem344337 247 154 Abs. 2 StPO vorl344ufig eingestellt (I.). Hinsichtlich der Taten zum Nachteil von U. W. blieb die Revision erfolglos, 247 349 Abs. 2 StPO (II.). Lediglich der Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe entfiel, 247 349 Abs. 4 StPO; 374ber die Gesamtstra-fe ist nunmehr im Beschlusswege zu entscheiden, 247 354 Abs. 1b StPO (III.). 3 I. Der Angeklagte hat bestritten. Die Beschuldigungen seien erfunden, viel-leicht beruhten sie auf Hass. Eine erste Hauptverhandlung wurde abgebrochen und es wurden auf Antrag der Verteidigung Gutachten zu den Aussagen der Nebenkl344gerinnen eingeholt. 4 - 4 - In der erneuten Hauptverhandlung verweigerte S. W. die Aussage (247 52 StPO). Sie legte in diesem Zusammenhang ein Schreiben ihrer Psychotherapeutin vor, die n344her darlegt, dass dies auf der 204aggressiven223 Be-fragung der Zeugin in der ersten Hauptverhandlung beruhe, in der sie 204unge-sch374tzt223 die 204blaming-the-victim-solution223 erlebt habe (zur Pflicht des Gerichts, bei einer Zeugenvernehmung auch Zeugenschutzaspekte zu beachten vgl. demgegen374ber BGHSt 48, 372; BGH NJW 2005, 1519, 1520 f.; wistra 2007, 33 m.w.N.). Dem entspricht die Urteilsfeststellung, dass S. W. nach die-ser Verhandlung z. B. wegen 204aktueller Retraumatisierung223 und 204depressiver St366rung223 l344nger station344r in einem Krankenhaus f374r Psychotherapie war. 5 Die Jugendkammer vernahm zu fr374heren Angaben von S. W. auch die Diplom-Psychologin B. , die 1992 in einem Verfahren 374ber das Sorgerecht f374r die Schwestern f374r das Gericht ein 204familienpsychologisches223 Gutachten erstattet hatte. Sie hatte sich f374r ihr Gutachten mit den Schwestern in der Wohnung der Mutter getroffen. S. W. wollte ein 204extra Gespr344ch223, zu dem es alsbald - offenbar unmittelbar in der Wohnung - kam. Dabei 344u337erte sie die Sorge, U. w374rde vom Vater ebenso sexuell missbraucht wie sie, oh-ne den ihr widerfahrenen Missbrauch n344her zu schildern. 6 Die Jugendkammer entnimmt diesen Angaben von Frau B. 204gewichti-ge Anhaltspunkte223 f374r die Richtigkeit der Angaben von S. W. . 7 1. Hieran kn374pft die Revision mit der R374ge der Verletzung von 247 252 StPO an. 8 a) Bei einer Aussageverweigerung gem344337 247 52 StPO k366nnen als Aus-kunftspersonen zu fr374heren Angaben, die der die Aussage verweigernde Zeuge in amtlichem Rahmen zum Verfahrensgegenstand gemacht hatte, grunds344tzlich nur Richter geh366rt werden (vgl. zuletzt zusammenfassend BGH, Beschluss vom 9 - 5 - 27. Oktober 2006 - 2 StR 334/06 m. zahlr. N.), es sei denn, es hat sich dabei um 204spontane223 Angaben gehandelt (vgl. zusammenfassend BGH StV 1998, 360, 361 m.w.N.; vgl. auch Diemer in KK 5. Aufl. 247 252 Rdn. 20). b) Die Jugendkammer geht davon aus, die Zeugin B. habe 374ber ei-ne spontane und daher verwertbare 304u337erung von S. W. berichtet. Dies folge nicht zuletzt daraus, dass das 204extra Gespr344ch223 auf deren Wunsch stattfand. Selbst wenn die Initiative zum Kontakt mit einer amtlichen Stelle vom (sp344ter die Aussage verweigernden) Zeugen ausgeht, f374hrt dies aber nicht zwingend zur Verwertbarkeit der dabei gemachten Angaben (BGH StV 1998, 360, 361 m.w.N.). Hier war S. W. bereits Verfahrensbeteiligte (247 50b FGG) oder - weil von einer Sorgerechtsentscheidung als inzwischen Vollj344hrige nicht mehr betroffen - jedenfalls Auskunftsperson (Zeugin) f374r die Sachverst344ndige im Verfahren bez374glich U. W. , als sie 204im Rahmen der Gutachtenerstattung223 (so die Zeugin B. ) das 204extra Gespr344ch223 wollte. Da-her spricht dessen enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit der 374bri-gen (amtlichen) Anh366rung durch die Sachverst344ndige nicht f374r die Annahme einer verwertbaren Spontan344u337erung (vgl. BGH StV 1998, 360, 361 zu dieser Abgrenzung, die sich 204im Einzelfall 205 schwierig gestalten223 kann ). 10 2. Der Generalbundesanwalt h344lt die Angaben der Zeugin B. des-halb f374r verwertbar, weil die aus dem Schreiben der Therapeutin ersichtlichen Gr374nde der Zeugnisverweigerung und der sonstige Verfahrensverlauf das Ein-verst344ndnis von S. W. mit der Vernehmung von Frau B. erg344-ben. 11 Der Senat kann dem letztlich nicht folgen. 12 a) Grunds344tzlich k366nnen nichtrichterliche Vernehmungspersonen eines gem344337 247 52 StPO die Aussage verweigernden Zeugen nach der Rechtspre- 13 - 6 - chung des Bundesgerichtshofs vernommen werden, wenn der die Aussage verweigernde Zeuge damit einverstanden ist (BGHSt 45, 203; BGH NStZ-RR 2006, 181, 183; BGH, Beschluss vom 26. September 2006 - 4 StR 353/06). Dies kann aus der Sicht von solchen Zeugen sinnvoll sein, die einerseits wollen, dass die Wahrheit ans Licht kommt - von diesem Interesse geht 247 52 StPO an sich gerade nicht aus (vgl. BGHSt 12, 235, 239 ; w. N. b. Senge in KK 5. Aufl. 247 52 Rdn. 1) -, sich andererseits aber z. B. vor 204retraumatisierender223 (er-neuter) Vernehmung sch374tzen wollen. In einem solchen Fall muss sich das Gericht allerdings schon im Hinblick auf die fehlende M366glichkeit der unmittelbaren Befragung des die Aussage ver-weigernden Zeugen des begrenzten Beweiswerts der Aussage der Verh366rsper-son bewusst sein (BGHSt 45, 203, 208). 14 b) Der Senat hat jedoch Bedenken gegen die Annahme, hier liege eine solche Einverst344ndniserkl344rung vor. 15 aa) Diese ergeben sich allerdings nicht aus der von der Revision im Rah-men ihrer Erwiderung auf den Antrag des Generalbundesanwalts (247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) angesprochenen Frage nach der Notwendigkeit einer Belehrung des Zeugen 204374ber die M366glichkeit der `gespaltenen264 Zeugnisverweigerung223. Der Senat bemerkt in diesem Zusammenhang: 16 (1) Kann ein Zeuge nach seinem Willen eine bestimmte prozessrechtlich bedeutsame Erkl344rung abgeben und gibt er sie ab, so kann die Wirksamkeit dieser Erkl344rung schwerlich davon abh344ngen, ob der Zeuge - zumal wenn er bereits gem344337 247 52 Abs. 3 StPO belehrt und auch noch anwaltlich beraten ist - zuvor 374ber die M366glichkeit der Abgabe einer solchen Erkl344rung belehrt worden ist oder nicht. 17 - 7 - (2) Im 334brigen w344re es eine Frage des Einzelfalles, ob der Zeuge 374ber die Folgen einer solchen Erkl344rung zu belehren ist. Geht die Initiative zu der genannten Erkl344rung von einem solchen Zeugen aus, wird in seiner Erkl344rung, er sei mit der Verwertung seiner fr374heren (nichtrichterlichen) Aussage einver-standen, jedenfalls regelm344337ig zugleich die Erkl344rung liegen, er wisse, dass diese Aussage ohne sein Einverst344ndnis nicht verwertbar ist. Wor374ber er in ei-nem solchen Fall sinnvollerweise noch zu belehren w344re, liegt nicht auf der Hand. 18 (3) Ob in F344llen, in denen ein Zeuge nicht von sich aus in dieser Rich-tung initiativ wird, etwa die gerichtliche Aufkl344rungspflicht (247 244 Abs. 2 StPO) gebieten kann, dass das Gericht den Zeugen 374ber die genannte M366glichkeit und ihre rechtlichen Konsequenzen belehrt, kann hier offen bleiben. 19 bb) Der Senat teilt jedoch die Auffassung der Revision, dass eine so be-deutsame Erkl344rung eines Zeugen eindeutig sein muss. Aus der Sicht der Ju-gendkammer kam es hier auf eine solche Erkl344rung nicht an, da sie die Aussage B. aus anderen Gr374nden (Spontaneit344t) f374r verwertbar hielt. Klare Anhalts-punkte daf374r, dass von oder f374r S. W. zum Ausdruck gebracht worden w344re, dass sie (unabh344ngig von alledem) auf jeden Fall mit der Verwertung ihrer Angaben gegen374ber der Gutachterin einverstanden sei, ergeben sich weder aus der Niederschrift der Hauptverhandlung noch aus den Urteilsgr374nden. Im Revisi-onsverfahren hat die Staatsanwaltschaft von einer Revisionsgegenerkl344rung (247 347 StPO) abgesehen, ebenso wenig hat sich die Jugendkammer zu einer dienstlichen 304u337erung veranlasst gesehen. Auch seitens S. W. s selbst, die am Verfahren weiterhin als Nebenkl344gerin beteiligt ist, wurde hierzu nichts erkl344rt. Unter diesen Umst344nden hat das Revisionsgericht nicht zu pr374fen, ob nach seiner Auffassung eine nicht ausdr374cklich abgegebene Erkl344rung mit der 20 - 8 - Interessenlage der Zeugin vereinbar und dem Verfahrensablauf zu entnehmen sein k366nnte. 3. Nach alledem und unter Ber374cksichtigung auch seiner sonstigen, im Schreiben an die Verfahrensbeteiligten vom 28. Februar 2007 enthaltenen Hinwei-se, nimmt der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts die dem Angeklagten vorgeworfenen, inzwischen 374ber 20 Jahre zur374ckliegenden Taten zum Nachteil von S. W. von der Verfolgung aus und beschr344nkt die Strafverfolgung auf die Taten zum Nachteil von U. W. (247 154 Abs. 2 StPO). Eine Fallges-taltung, bei der 247 154 Abs. 2 StPO deshalb nicht anwendbar w344re, weil die Un-schuld des Angeklagten eindeutig feststeht (vgl. BVerfG NJW 1997, 46; BGH wistra 2007, 31, 32), liegt hier nicht vor. 21 II. Der Senat hat erwogen, ob diese Verfahrensbeschr344nkung den Bestand des Schuldspruchs hinsichtlich der Taten zum Nachteil von U. W. oder der hierwegen verh344ngten Einzelstrafen gef344hrden k366nnte. Entgegen der Auffas-sung der Revision war dies zu verneinen. 22 1. Die Jugendkammer h344lt die Angaben von U. W. f374r glaubhaft. Die Revision meint, in diesem Zusammenhang k344me der Aussage B. eine 204Schl374sselrolle223 zu. 23 Der Senat kann dem nicht folgen. 24 S. W. hat nicht behauptet, sie wisse, dass ihre Schwester miss-braucht werde, sondern sie hat gegen374ber Frau B. die Bef374rchtung oder Vermutung ge344u337ert, dass es hierzu gekommen sein k366nnte. Die Annahme, des- 25 - 9 - halb h344tte die Jugendkammer die Aussagen von U. W. geglaubt, liegt schon im Ansatz nicht nahe. Sie findet - auch unter Ber374cksichtigung des gesam-ten hierauf bezogenen Revisionsvorbringens - auch in den Urteilsgr374nden keine erkennbare St374tze. Die Jugendkammer hat vielmehr unter anderem zu Aussage-t374chtigkeit und Glaubw374rdigkeit von U. W. insgesamt drei Gutachter ge-h366rt; sie hat festgestellt, dass sie gegen374ber einer Reihe von 304rzten und Thera-peuten, die sie ambulant und station344r behandelt haben, immer wieder, schriftlich und m374ndlich, teilweise bis ins Detail sexuelle Missbrauchshandlungen geschildert hat, die der Angeklagte an ihr vorgenommen hat. Zwischen den Schwestern war sexueller Missbrauch durch den Angeklagten Thema eines Gespr344chs in einer Eisdiele; hier374ber hat S. W. ihrer Mutter - wie diese als Zeugin bekun-det hat - in dem Sinne berichtet, dass U. die Frage 204nicht eindeutig bejaht oder verneint223 habe, aus U. s Reaktion vermute sie (S. W. ) jedoch sexuel-le 334bergriffe. All dies hat die Jugendkammer ebenso ber374cksichtigt wie Konstanz und Detailreichtum der Angaben, ihre Best344tigung in objektivierbaren Randberei-chen und den Eindruck, den U. W. als Zeugin in der Hauptverhandlung auf die Jugendkammer gemacht hat. Auf dieser Grundlage hat die Jugendkam-mer, auch unter Ber374cksichtigung von Gesichtspunkten, die m366glicherweise gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben sprechen k366nnten, mit eingehenden und sorgf344l-tig begr374ndeten rechtsfehlerfreien Erw344gungen die 334berzeugung von der Richtig-keit der Angaben U. W. s gewonnen. Unter diesen Umst344nden ergibt eine Gesamtschau der Urteilsgr374nde ohne Weiteres, dass die Angaben der Zeugin B. 374ber die Angaben, die S. W. ihr gegen374ber gemacht hat, wenn 374berhaupt, allenfalls ein zus344tzliches best344tigendes Indiz aufzeigen, von dem die 334berzeugungsbildung hinsichtlich der T344terschaft des Angeklagten nicht abhing (vgl. auch BGH NStZ 2007, 235, 236 m.w.N.). Auch im 334brigen ist der Schuld-spruch hinsichtlich der Taten zum Nachteil von U. W. rechtsfehlerfrei (247 349 Abs. 2 StPO). - 10 - 2. Die Jugendkammer hat unter anderem auch die - angesichts der gege-benen besonderen Verfahrenslage - nicht unbedenkliche Erw344gung angestellt, dass die Taten sich gegen 204zwei Personen als Opfer gerichtet haben223. Dies ge-f344hrdet den Bestand der in Rede stehenden Einzelstrafen schon deshalb nicht, weil der Senat sie f374r angemessen i. S. d. 247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO h344lt. 26 a) Dabei konnte nicht au337er Acht bleiben, dass bei Sexualdelikten zum Nachteil sehr junger Opfer, wie etwa Kindern, der blo337e Zeitablauf zwischen den Taten und der Verfahrenseinleitung als bestimmender Strafzumessungsgesichts-punkt weniger Gewicht hat als sonst. Dies gilt nicht zuletzt f374r F344lle, wenn das vom eigenen Vater missbrauchte Kind erst im Erwachsenenalter die Kraft zu der Aufar-beitung des Geschehens mit Hilfe einer Strafanzeige findet. Deshalb hat der Ge-setzgeber auch die besondere Verj344hrungsregelung in 247 78b StGB getroffen (vgl. BGH NStZ 2006, 393; 2006, 587, 588; NJW 2000, 748, 749; G. Sch344fer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 437). Die Jugendkammer hat zwar bei der Auf-z344hlung strafmildernder Gesichtspunkte aufgef374hrt, dass die Taten lange zur374ck liegen, die genannten gegenl344ufigen Gesichtspunkte aber nicht ausdr374cklich er-wogen. 27 b) Im 334brigen sind die im Urteil mitgeteilten Strafzumessungsgr374nde nicht l374ckenhaft oder unklar und erm366glichen dem Revisionsgericht die Pr374fung und Beantwortung der Frage, ob die Rechtsfolge angemessen ist. Ebenso wenig ist erkennbar, dass es hier im Einzelfall besonders auf den pers366nlichen Eindruck des Angeklagten ank344me (vgl. BGH wistra 2007, 32, 33 m.w.N.). 28 c) Schlie337lich gibt es auch keine Anhaltspunkte f374r erst nach der Hauptver-handlung eingetretene und dementsprechend nicht ber374cksichtigte Entwicklungen oder Ereignisse, die ein neuer Tatrichter nahe liegend feststellen und zu Gunsten des Angeklagten ber374cksichtigen w374rde (vgl. BGH StV 2005, 426). 29 - 11 - Allerdings hat die Revision - letztlich hilfsweise f374r den Fall, dass entgegen ihrem Antrag die Schuldspr374che doch Bestand haben - die M366glichkeit in den Raum gestellt, dass eine neue Hauptverhandlung 204vielleicht den entscheidenden Ansto337 zu einer Auss366hnung innerhalb der Familie W. geben223 k366nnte. Es ist jedoch nicht n344her ausgef374hrt und liegt auch nicht ohne Weiteres auf der Hand, warum eine Hauptverhandlung eine sonst nicht oder nur schwerer m366gliche famili-344re Auss366hnung erm366glichen, ansto337en oder f366rdern w374rde. Dar374ber hinaus hat die Nebenklage nunmehr jedoch auch noch gegen374ber dem Senat dahin Stellung genommen, dass 204eine Auss366hnung 205 endg374ltig abgelehnt223 werde. 30 d) Nach alledem h344lt der Senat unter Abw344gung aller f374r die Strafzumes-sung bedeutsamer Urteilsfeststellungen und des gesamten hierauf bezogenen Vorbringens der Verfahrensbeteiligten die Einzelstrafen, die wegen der Taten zum Nachteil von U. W. verh344ngt wurden, f374r angemessen. 31 III. Mit dem Wegfall der Strafen wegen der Taten zum Nachteil von S. W. f344llt zwar nur der insgesamt geringere Teil der gegen den Angeklagten verh344ngten Einzelstrafen weg, der hier aber andererseits schon angesichts der H366he der wegfallenden Einzelstrafen auch nicht ohne jede Bedeutung ist. 334ber die nur zahlenm344337ige Verminderung der Einzeltaten hinaus reduziert sich der Schuld-umfang aber auch deshalb, weil die Gesamtstrafe jetzt aus Strafen wegen Taten zum Nachteil nur noch eines Opfers zu bilden ist. Nach alledem gibt der Senat hier dem Antrag, trotz des Wegfalls einiger Einzelstrafen die bisherige Gesamtstrafe als angemessen aufrecht zu halten, keine Folge, sondern hebt das Urteil im Aus-spruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe auf (247 349 Abs. 4 StPO). 32 Der Senat macht von der M366glichkeit Gebrauch, gem344337 247 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden. Eine Verweisung auf das Beschlussverfahren nach 247247 460, 33 - 12 - 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn - wie hier - im Revisionsverfahren Ein-zelstrafen durch Verfahrenseinstellung wegfallen und nur deshalb 374ber die Ge-samtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH NStZ 2005, 223). Der Hinweis der Revision auf eine m366gliche Vers366hnung durch eine neue Hauptverhandlung gibt dem Senat aus den bereits genannten Gr374nden (vgl. oben II 2 c) hier keine Veranlassung, von einer Verweisung auf das Beschlussverfahren abzusehen. 34 Die nachtr344gliche Gesamtstrafenbildung aus den verbleibenden, nunmehr rechtskr344ftigen Einzelstrafen obliegt somit dem nach 247 462a Abs. 3 StPO zust344n-digen Gericht (vgl. BGH NJW 2004, 3788). 35 Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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