BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 349/10 vom 29. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. April 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Ausl344nderrechtliche Folgen einer Tat sind in der Regel keine bestimmenden Strafzumessungsgr374n-de. Besonderheiten, die vorliegend ausnahmsweise eine andere Beurteilung nahe legen k366nnten, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH NStZ 2002, 196 m.w.N.). Nack Wahl Graf J344ger Sander
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