BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 349/15 vom 25. November 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 201 5 beschlossen: Die Revisi on der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landg e- richts Coburg vom 13. Februar 2015 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen A usl a- gen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte M . S . wegen g e- fäh r licher Körperverletzung und Anstiftung zur versuchten gefährlichen Körpe r- verletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, sowie den Ang e- klag ten H. S. wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverle t- zung und Anstiftung zur versuchten gefährlichen Körperverletzung unter Einb e- ziehung mehrerer Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Ja h- ren verurteilt. D ie Revision der Nebenklägerin gegen dieses Urteil ist unzulässig. Die Nebenklägerin hat zwar beantragt, das Urteil in vollem Umfang au f- zuheben, und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Sie ha t es - nach der Verurteilung der Angeklagten wegen eines n ebenklagefähigen Delikts (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) - aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist 1 2 3 - 3 - klarzustellen, ob sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anficht, die zum Anschluss als Nebenkl äger berechtigt, oder nur den Strafausspruch beanstandet. Damit entspricht die Revisionsbegründung nicht den sich aus § 400 Abs. 1 StPO ergebenden A n- forderungen (BGH, Beschlüsse vom 19. November 1992 - 4 StR 547/92 ; vom 7. Januar 1993 - 4 StR 610/92 ; vom 20. Mai 1999 - 4 StR 193/99 ; vom 8. Oktober 2002 - 4 StR 360/02 , StraFO 2003, 15 sowie vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 514/08). Graf Jäger Cirener Radtke Bär
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