ECLI:DE:BGH:2015:25111 5U1STR349.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 349/15 vom 25. November 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25 . November 201 5 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf als Vorsitzender, de r Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger , die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radt ke, Dr. Bär, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten H . S . , Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger der Angeklagten M . S . , Rechtsa nwältin - in der Verhandlung - und Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten K . , Rechtsanwalt - in der Verhandlung - und Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten G . , die Nebenklägerin A . - persönlich - , Rechtsa nwältin - in der Verhandlung - als Vertreterin der Nebenklägerin A . , Justizangestell te - in der Verhandlung - , Jus tizangestellte - in der Verkündung - als Urkundsbeamt innen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 13. Februar 2015 mit den zugehörigen Feststellunge n aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten G . und K . wegen To t- schlags, versuchter gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die An geklagte M. S . wurde wegen gefährlicher Körperver le t- zung und Anstiftung zur versuchten gefährlichen Körperverletzung zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, der Angeklagte H . S . w e- gen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung und Anstiftung zur versuchten gefährlichen Kö rperverletzung unter Einbeziehung mehrerer Geldstrafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Dagegen wenden sich die zu Lasten der Angeklagten eingelegten Rev i- sionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbu ndesanwalt vertreten we r- den. Mit der Sachrüge beanstandet die Staatsanwaltschaft die Verneinung der Mordmerkmale Heimtücke und Habgier durch das Landgericht, ebenso des 1 2 - 4 - ilung der Angekl agten G. und K . wegen Mordes sowie wegen Raubes mit Todesfolge, hinsichtlich der Angeklagten S . wegen Beteiligung hieran . Die Rechtsmittel haben Erfolg und führen zur Aufhebung der angefoc h- tenen Entscheidung. I. 1 . Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: D ie Angeklagten H. S. und M . S . hatten 1992 geheiratet, lebten jedoch seit 2007 getrennt und hatten sich 2013 wieder e i- nander angenähert. Spätestens im Novem ber 2013 fassten sie den Entschl uss, dass der Geschädigte R. mit dem die Angeklagte M . S . sp ä- testens im April 2013 eine Beziehung eingegangen und im Mai 2013 bei ihm ngeklagten nicht mehr die vereinbarten finanziellen Mittel für die Miete einer Gaststätte überließ. dass er für einige Tage nicht mehr in der Lage sein würde, die Mieten bei den Prostituierten des von ihm geführten Bordellbetriebs einzukassieren, sodass dies an seiner Stelle die Angeklagte M. S . übernehmen und sie damit Klarheit über die Höhe der monatlichen Einnahmen des Geschädigten erhalten könnte. Nach zahl reichen Gesprächen konnten die beiden die Ang e- klag ten G. und K. , jeweils Mitglieder eines Motorradclubs, zu der obei vereinbart wurde, dass K. und G . den Geschädigten abends vor dem Bordellbetrieb überfallen sollten, wenn dieser die Mieten von den Prostituierten kassieren 3 4 - 5 - würde, wie er es regelmäßig mittwochs machte. Nachdem dieser Überfall g e- scheitert war, weil ein Pizzaauslieferer hinzukam , als der Geschädigte das Bo r- dell ve rließ und der Geschädigte unbehelligt wegfahren konnte, fassten die vier Angeklagten nun den neuen Plan, den Geschädigten in seinem Anwesen im Schlaf zu überraschen und zu verletzen. Um sicherzustellen, dass er sich zu Hause aufhielt, rief die Angeklagte M . S . den Geschädigten auf der Festnetznummer an und empfahl ihm, gegen seine Erkältung das Medik a- ment Wick MediNait zu nehmen und sich schlafen zu legen. Anschließend übergab sie den Hausschlüssel an die Angeklagten G . und K . . Mit diesem Schlüssel schlossen diese die Haustür auf, begaben sich in den Flur und versetzten dem Geschädigten, welcher zuvor bereits im Bett gelegen hatte und nun wieder aufgestanden und in den Flur gegangen war, einen Schlag. Nachdem der Geschäd igte darauf hin ins Wohnzimmer gegangen war, mis s- handelten sie ihn dort mit Schlägen in den Kopf - und Gesichtsbereich sowie, nachdem er zu Boden gegangen war, mit Tritten und weiteren Schlägen gegen Kopf und Oberkörper derart, dass er spätestens nach 15 bi s 20 Minuten ve r- starb. Die Angeklagten G. und K. , welche bei ihrem Vorgehen den Tod des Geschädigten billigend in Kauf nahmen, fassten nun den Taten t- schluss, das im Geldbeutel des zu diesem Zeitpunkt noch lebenden Geschädi g- ten befindlich sich zu behalten. 2. Die Angeklagte M. S . hat sich dahin eingelassen, dass sie nie gewollt h abe, dass der Geschädigte R. zu Tode komme. Sie sei damit einverstanden an Armen und Beinen zufüge, damit er ein paar Tage ausfalle. Es sollte so 5 6 - 6 - aussehen wie ein Überfall. Mit den Angeklagten G . und K . sei nie darüber gesprochen worden, dass sie für die Ausführung der Tat Geld beko m- men sollten. Während die Angeklagte M. S . eine Tatbeteiligung ihres Ehemannes abs tritt, gaben G. und K. an, dass dieser sie mehrfach aufgeforde rt habe, dem Geschädigten R. verpassen , und er sie zudem mit seiner Äußerung provoziert habe, dass er a n- dernfalls die Hells Angels beauftragen werde; zu dem habe er gegenüber G. 3. Das Landgericht hat hinsich tlich der Angeklagten G . und K . das Tatgeschehen als Totschlag gewertet. Das Vorliegen von Mor d- merkmalen, insbesondere von Heimtücke, hat es ausgeschlossen. Dabei ist die Kammer davon ausgegangen, dass der bedingte Tötungsvorsatz erst dann g e- fasst wurde, als G . und K . auf den bereits wehrlos am Boden li e- genden R . einschlugen und eintraten. Zuvor habe dieser nach dem ersten Schlag im Flur jedoch noch die Möglichkeit gehabt, im Wohnzimmer durch die Terrassentür n ach draußen zu fliehen. Nachdem er diese Möglichkeit nicht g e- nutzt habe, sei er aber nicht mehr arglos gewesen. Die Mordmerkmale Habgier und zur Ermöglichung einer Straftat lehnte die Strafkammer deshalb ab, weil sie nicht festzustellen vermochte, dass es den Angeklagten K . und G . schon bei den Schlägen um die Erlangung des Geldes ging. II. Die Beweiswürdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 7 8 - 7 - 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Allein ihm obli egt es, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld der Angeklagten zu bilden. Die revis i- onsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachl ich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die B e- weiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkg e- setze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Zudem muss das Urteil erke n- nen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeigne t sind, die En t- scheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet werden, sondern müssen in eine umfassende Gesam twürdigung eingestellt worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 StR 371/13). Nach diesen Maßstäben hält die durch die Schwurgerichtskammer vo r- genommene Beweiswürdigung rechtlicher Prüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand. Die Bewe iswürdigung zum angenommenen Wechsel vom Körperverle t- zungs - hin zum Tötungsvorsatz der Angeklagten K . und G . ist l ü- ckenhaft, weil sie eine nach der Beweislage und den Umständen des Einzelfalls wesentliche Feststellung, die Annahme, dass der bedingte Tötungsvorsatz erst dann gefa sst wurde, als G. und K. auf den bereits wehrlos am B o- den liegen den R. einschlugen und eintraten, nicht belegt . Für eine solche Feststellung ergeben sich weder Anhaltspunkte im tatsächlichen Ges chehen noch aus den Einlassungen der Angeklagten. 9 10 11 12 - 8 - Nach den Feststellungen lag der Geschädigte R . , als die Angekla g- ten mit dem ihnen von der Mitangeklagten M. S. übergebenen Hausschlüssel das Haus betraten, im Bett und rechne te mit keinem Angriff. Zudem hatte er auf Rat der Mitangeklagten M. S . , was die Ang e- klag ten G. und K. wussten und auch ausnutzen wollten, das auch bei bestimmungsgemäßen Gebrauch das Reaktionsvermögen beeinträchtige n- de un d zu Müdigkeit führende Arzneimittel Wick MediNait eingenommen. Als er aus nicht näher festgestellten Gründen aufgestanden und in den Flur gegangen war, erhielt er ohne Vorwarnung einen ersten S chlag durch den Angeklagten K. . Beide Angeklagten haben d iesbezüglich ein dynamisches Geschehen geschildert, beginnend mit dem ersten Schlag im dunklen Flur der Wohnung durch K . . Die Schläge hätten sich dann im Wohnbereich fortgesetzt, in den der Geschädigte einige Schritte zurückgewichen war. Dann sei es zu weiteren Schlägen und Tritten gegen Kopf und Oberkörper des inzwischen zu Boden gegangenen Geschädigten gekommen, welche letztlich tödlich waren. Dies e Einlassungen zu Grunde gelegt sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Angeklagten nicht sc hon bei ihren ersten Schlägen gegen das in seiner R e- aktion eingeschränkte Opfer dessen Tod als Folge der Schläge und Tritte z u- mindest billigend in Kauf nahmen. 2. Des Weiteren sind die Erwägungen des Schwurgerichts zur Bewei s- würdigung auch deswegen re chtsfehlerhaft, weil es den Sachverhalt nicht w i- derspruchsfrei gewürdigt und ohne hinreichende Begründung ein bewusstes Ausnutzen von Arg - und Wehrlosigkeit durch die Angeklagten K . und G . verneint hat. a) Heimtückisch handelt, wer in fei ndlicher Willensrichtung die Arg - und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass 13 14 - 9 - der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hil f- losen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Ansch lag auf sein L e- ben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren ( BGH, Urteile vom 20. Oktober 19 9 3 - 5 StR 473/ 93 , BGHSt 39, 353, 368 und vom 26. November 1986 - 3 StR 372/86, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2 mwN). Das Opfer muss gerade aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos sein ( BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 - 3 StR 199/84, BGHSt 32, 382, 384). Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Opfer auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Z eitspanne zw i- schen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen ( BGH, Urteile vom 9. Dezember 1986 - 1 StR 596/86, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Hei m- tücke 3 und vom 4. Jun i 1991 - 5 StR 122/91, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Hei m- tücke 15). Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Soweit die Angeklagten bereits mit den ersten Schlägen auf das übe r- rumpelte Opfer dess en Tod zumindest billigend in Kauf nahmen, liegt die A n- nahme der bewussten Ausnutzung von dessen Arg - und Wehrlosigkeit nahe. Aus dem Bett kommend und durch das Medikament zumindest teilweise se diert gab es für den überraschten älteren Mann keine ersichtli che Chance, den tei l- weise erheblich jüngeren und angriffsbereiten Tätern zu entkommen, wie sich nachfolgend auch gezeigt hat. Jedenfalls der Umstand aus Überraschung und der Sedierung auf Seiten des Opfers war den Angeklagten K . und G . be wusst. b) Aber auch unter Zugrundelegung der Feststellungen des Landgerichts sind dessen Erwägungen rechtsfehlerhaft, weil es den festgestellten Sachve r- 15 16 - 10 - halt nicht widerspruchsfrei gewürdigt und ohne hinreichende Begründung ein bewusstes Ausnutzen von A rg - und Wehrlosigkeit durch die Angeklagten K . und G . verneint hat. Heimtückisch tötet auch, wer sein ahnungsloses Opfer zunächst nur mit Körperverletzungsvorsatz angreift, dann aber unter bewusster Ausnutzung des Überraschungseffekts unmi ttelbar zur Tötung übergeht und es dem Opfer nicht mehr möglich ist, sich Erfolg versprechend zur Wehr zu setzen, sodass die hierdurch geschaffene Situation bis zur Tötungshandlung fortdauert (BGH, U r- teil e vom 30. August 2012 - 4 StR 84/12 , NStZ 2013, 337, 338 ; vom 1. März 2012 - 3 StR 425/11, NStZ 2012, 691, 693 und vom 16. Februar 2012 - 3 StR 346/11, Rn. 20; Beschluss vom 19. Juni 2008 - 1 StR 217/08, NStZ 2009, 29, 30; Urteil e vom 27. Juni 2006 - 1 StR 113/06, NStZ 2006, 502, 503 und vom 9. Dezember 19 86 - 1 StR 596/86, BGHR § 211 Abs. 2 Heimtücke 3). An diesen Maßstäben gemessen würde die Ablehnung heimtückischer Tatbegehung rechtlicher Nachprüfung auch unter Berücksichtigung der nicht rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts nicht standh alten. Als nach diesen Feststellungen der sich keines Angriffs versehende Geschädigte vom Bett aufgestanden und in den Flur gegangen war, erhielt er ohne Vorwarnung einen ersten Schlag durch den Angeklagten K . . Angesichts dessen ersche i- nen die weiteren Feststellungen des Landgerichts, der Geschädigte R . hä t- te danach auf seinem Weg durch den Ess - und Wohnzimmerbereich die etwa neun Meter entfernte Terrassentür öffnen und ins Freie fliehen können, nicht nachvollziehbar. Das Landgericht hat keine Anh altspunkte dafür festgestellt, dass der Geschädigte in seiner damaligen Verfassung überhaupt in der Lage war, auf der kurzen Strecke ins Wohnzimmer gegenüber den erheblich jüng e- ren Angeklagten einen solchen Vorsprung zu erlangen, um dann noch rechtze i- 17 18 - 11 - tig d ie Terrassentür nach innen öffnen zu können. Die Strafkammer hat diesb e- züglich auch den sich ergebenden Widerspruch zur Einlassung des Angekla g- ten K. nicht aufgeklärt, wonach der Geschädigte R . nach dem ersten Schlag ein paar Schritte zurück gega ngen und dann irgendwo zu Boden gefa l- len sei (UA S. 42) und an dieser Stelle dann die weiteren Schläge und Tritte erfolgten. Danach wäre ihm schon deswegen eine Flucht gar nicht möglich g e- wesen. Jedenfalls aber vermochte er sich aufgrund der Kürze der ihm verble i- benden Reaktionszeit den ihm nachsetzenden Angeklagten nicht mehr zu en t- ziehen oder irgendwelche wirkungsvolle Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Diese hilflose Situation hielt an, als die Täter den nach weiteren Schlägen bereits am Boden liegenden, weite rhin wehrlosen Geschädigten nunmehr mit Tötungsvo r- satz mehrfach gegen Kopf und Oberkörper traten und schlugen, was dann auch zum Tode führte. 3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist zudem auch deshalb l ü- ckenhaft und widersprüchlich, weil es allein auf die Einlassung der beiden A n- geklagten K . und G . die Feststellung stützte, diese hätten erst nach dem Ende der Tritte und Schläge gegen den nun schwerverletzten und kurz vor seinem Tod stehenden Geschädigten R . spontan den Tat en t- schluss gefasst, im Schlafzimmer nach dem Geldbeutel des Geschädigten zu behalten. Hierbei hat sich das Schwurgericht nicht damit auseinandergesetzt, dass ausdrücklich der Mittwoch als Zeitpunkt für den Angriff gegen den G e- schädigten gewählt wurde, an dem er regelmäßig die Mitarbeiterinnen seines Bordellbetriebs abkassierte und danach über Bargeld verfügte. Außerdem sollte nach den Einlassungen aller Angeklagten ein Überfall vorgetäu scht werden, so dass kein Verdacht auf die Mitangeklag ten S. fallen konnte. Um einen solchen Eindruck zu erwecken, war es fast zwingend erforderlich, dass es im 19 - 12 - von Geld kom men musste. Auch mit diesem aus den Feststellungen sich erg e- benden Widerspruch hat sich das Landgericht nicht befasst. Zudem hat sich die Schwurgerichtskammer auch nicht damit auseinanderg e- setzt , weshalb die Angeklagten nach dem Ende der Tätlichkeiten gege n den Geschädigten ins Schlafzimmer gingen, nachdem s ie schon zuvor geplant ha t- ten, in der Wohnung nach dem vom Geschädigten abends eingezogenen Geld zu suchen. III. Rechtsfehlerhaft und lückenhaft sind auch die Feststellungen und die Beweiswürdigung hin sichtlich der Angeklagten H. und M . S . . 1. Insbesondere hat die Strafkammer nicht in den Blick genommen, dass nach dem Fehlschlag des Überfalls am Abend im Hof des Bordellbetriebs die Angeklagten K. und G. v o n den Mitangeklagten S. dazu gedrängt wurden, in Abweichung von dem bisherigen Tatplan den Geschädi g- ten nachts zu Hause zu überfallen, welcher zu diesem Zeitpunkt bereits schl a- fen sollte, nachdem er auf Anraten der Mitangeklagten M . S . das auch bei bestimmungsgemäße m Gebrauch das Reaktionsvermögen beei n- trächtigende und zu Müdigkeit führende Arzneimittel Wick MediNait eingeno m- men hatte. Im Gegensatz zu dem ursprünglich am frühen Abend im Hof des Bordellbetriebs vorgesehenen Angri ff stellt sich ein Überfall nachts in einer u n- beleuchteten Wohnung auf ein en in der Reaktion beeinträchtigten älteren Me n- schen weitaus risikobehafteter dar, wobei Schläge und Tritte in solch einer U m- gebung unberechenbar und kaum dosierbar sind. Insoweit hä tte sich die Schwurgerichtskammer damit auseinandersetzen müssen, ob die hierbei dem 20 21 - 13 - Geschädigten zugefügten, zum Tode führenden Verletzungen den beiden A n- stiftern nicht doch zuzurechnen sind. N ach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs w ird nicht jede strafrechtliche Haftung des Anstifters für den von ihm weder gewollten noch gebilligten Erfolg bei erfolgsqualifizierten Delikten dadurch ausgeschlo s- sen, dass der Angestiftete den Erfolg vorsätzlich herbeigeführt hat (BGH, Urteil vom 3. Juni 1964 - 2 StR 14/64, BGHSt 19, 339, 341). Sofern der zu einer g e- fährlichen Körperverletzung Angestiftete dem Misshandelten, insoweit über den Vorsatz des Anstifters hinausgehend, mit Tötungsvorsatz eine Verletzung z u- fügt, die auch zum Tode des Opfers führt , kann der Anstifter wegen Anstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) schuldig sein (BGH, Urteil vom 1. April 1952 - 1 StR 867/51, BGHSt 2, 223, 226). Er haftet andererseits nur für die Folgen derjenigen Handlungen des Angestifteten, die e r in seine Vorstellungen einbezogen hatte. Die von dem Angestifteten dem Opfer mit T ö- tungsvorsatz zugefügten Körperverletzungen dürfen also - wenn eine Verurte i- lung nach § 227 StGB in Betracht kommen soll - nicht von anderer Art und B e- schaffenheit sein, al s der Anstifter wollte und es sich vorstellte (BGH, Urteil e vom 1. April 1952 - 1 StR 867/51 , BGHSt 2, 223, 226 und vom 20. Mai 1986 - 1 StR 224/86 , NJW 1987, 77 f. ). Dies hat das Landgericht zwar nicht übersehen. Es hat jedoch bei den Feststellungen , dass nach den Vorstellungen der Angeklagten dem Geschädi g- lebensgefährliche oder gar tödliche Verletzungen durch Tritte oder Schläge an Kopf und Oberkörper, nicht berücksichtigt, dass diese Vorstellungen auf dem ursprünglichen Tatplan beruhten und ein Überfall nächtens und in dunkler Wohnung erheblich größere Risiken mit sich brachte und in einem solchen Ta t- 22 23 - 14 - umfeld tödliche Verletzungen für das Opfer nicht gänzlich ausgeschlossen w e r- den können. 2. Aus den unter II. 2. angeführten Gründen erweist sich die Beweiswü r- digung auch hinsich tlich der Angeklagten S. bezüglich der Wegna h- me des Geldbe trages durch K. und G. als lückenhaft und wide r- sprüchlich. N werden sollte, an dem üblicherweise der Geschädigte die Mieten in seinem Bordellbetrieb einzog und danach über einen größeren Geldbetrag verfügte, hätte das Landgericht sich damit auseinander setz en müssen, dass die Ansti f- tungshandlungen der Angeklagten S . gerade auch von dem Bestr e- ben umfasst waren, zumindest für einige Tage die Erträge aus dem Bordellb e- trieb durch die Angeklagte M. S. einziehen zu können. Graf Jäger Cirener Radtke Bär 24
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