ECLI:DE:BGH:2018:201118B1STR349.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 349 / 1 8 vom 20. November 2018 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts zu 2. auf dessen Antrag a m 20. November 2018 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Düsseldorf vom 13. Februar 2018 im Gesamtstrafe n- ausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umf ang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 20 Fällen, davon in drei Fällen wegen Versuchs, zu einer Gesamtfreiheits - strafe von vier Jahren verurteilt. Aufgrund rechtsstaatswidriger Verfahrensver - zögerung hat es zwei Monate dieser Gesamtfreiheitsstrafe für vollstreckt erklärt . Zudem hat das La ndgericht die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 102.805,24 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersi chtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es aus 1 2 - 3 - den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Juli 2018 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO . 1. In sachlich - rechtlicher Hins icht ist das Urteil mit Ausnahme des Gesam tstrafenausspruchs ohne Rechtsfehler. Der Erörterung bedarf nur Folgendes: a) Bei den vom Angeklagten im Oktober und Dezember 2010 nach A b- lauf der jeweiligen Erklärungsfristen eingereichten Umsatzsteuerjahreserkläru n- gen und Umsatzsteuervoranmeldungen (Taten 3., 4., 7. 15. der Urteilsgründe) handelt es sich nicht um strafbefreiende (Teil - ) Selbstanzeigen im Sinne des § 371 AO in der Fassung vom 1. Oktobe r 2002 i.V.m. Art . 97 § 24 EGAO. a a) Im Hinblick auf die vorgenannten Taten ist nach Art . 97 § 24 EGAO für die im Zeitraum vor dem 28. April 2011 eingereichten Selbstanzeigen § 371 AO in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass im Umfang der gegenüber der zuständigen Finanzbehörde berichtigten, ergänzten oder nachgeholten Angaben Straffreiheit eintritt. Mit dieser Regelung gewährt der Gesetzgeber denjenigen Vertrauensschutz, die noch vor dem Urteil des Senats vom 20. Mai 2010 - 1 StR 577/09 (BGHSt 55, 180) eine Selbstanzeige eingereicht und damit darauf v ertraut hatten, dass eine Teilselbstanzeige für ausreichend befunden wurde, um eine Strafbefreiung zu erlangen (BGH , aaO Rn. 11). Dementsprechend sind auf Teilselbstanzeigen die Maßstäbe aus dem Urteil des Senats vom 20. Mai 2010, 1 StR 577/09, wonach eine wirksame Selbstanzeige nur dann gegeben ist, wenn der Steuerpflicht ig e vollständig in die Steuerehrlichkeit zurückkehrt , nicht anzuwenden (BGH, aaO Rn. 11). Dies hat zudem zur Folge , dass das zur Tatzeit geltende Recht nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz das mildere und damit anzuwendende 3 4 5 - 4 - Recht ist (§ 2 Abs. 3 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2011 1 StR 631/10, BGHSt 56, 298 Rn. 52). b b) Auch unter Geltung dieser Fassung des § 371 Abs. 1 AO liegt alle r- dings eine Selbstanzeige nur dann vor , wenn in den Fällen des § 370 AO u n- richtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder e r- gänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt werden . In der Einreichung einer (wahrheitsgemäßen) Umsatzsteuerjahreserklärung kann demzufolge im Ve r- hält nis zu den zuvor unterlassenen oder unzutreffenden monatlichen Umsat z- steuervoranmeldungen eine Selbstanzeige zu sehen sein (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1998 5 StR 392/98, wistra 1999, 27 Rn. 11). Der Umfang der Selbstanzeige bestimmt sich anhand der n achgeholten Angaben. Insofern vermindert sich der Schuldumfang der Tat ( vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1998 5 StR 392/98, wistra 1999, 27 Rn. 13). Jedoch wirkt eine Selbstanzeige dann nicht strafbefreiend, wenn die Erklärung selbst wieder neue, er hebliche Unrichtigkeiten enthält (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2011 1 StR 631/10, BGHSt 56, 298 Rn. 53; Urteile vom 14. Dezember 1976 1 StR 196/76, BB 1978, 698 und vom 13. Oktober 1992 5 StR 253/92, wistra 1993, 66). c c) Dies war hier der Fall. Der Angeklagte erklärte zwar in den verspätet eingereichten Steuerer - klärungen die von ihm zuvor nicht angemeldeten Ausgangumsätze teilweise nach , verrechnete aber die sich daraus ergebende Umsatzsteuer auf diese Ausgangsumsätze zum größten Teil mit bi sher unbekannten, in der Sache nicht gerechtfertigten Vorsteuervergütungsansprüchen aus Schein rechnungen . So erklärte der Angeklagte etwa Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2008 in Höhe 6 7 8 - 5 - von 227.602 Euro bis zum gesetzlichen Abgabetermin am 31. Mai 2009 zu n ächst nicht . Sodann reichte er am 8. Oktober 2010 eine falsche Umsat z- steuerjahreserklärung 2008 ein, in der er zwar Umsatzsteuer in Höhe von 218.225 Euro erklärt e , diese allerdings mit einem nicht bestehenden Vorsteue r- vergütungsanspruch aus Scheinrechnunge n in Höhe von 178.302 Euro ve r- rechnet e . Noch deutlicher wird dies hinsichtlich des Voranmeldungszeitraum s Februar 2010, für de n der Angeklagte zunächst keine Voranmeldung ein - reichte und damit Umsatzsteuer in Höhe von 43.053,53 Euro verkürzte. In der im D ezember 2010 verspätet eingegangen Vora nmeldung für Februar 2010 erklärt e er sodann zwar Umsatzsteuer in Höhe von 28.728 Euro, verrechnet e diese aber mit unberechtigten Vorsteueransprüchen in Höhe von 31.801 Euro. Der hierdurch geltend gemachte Erstattungs anspruch in Höhe von 3. 0 73 Euro bestand nicht, da es sich um Vorsteuer aus Scheinrechnungen handelte. Dera r- n- geklagte die Umsatzsteuerbeträ ge nach e rklärt hat, weil die jeweiligen Erkläru n- gen selbst wieder neue, erhebliche Unrichtigkeiten enthalten. b) Die verhängten Einzelstrafen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die verspätet abgegebenen Umsatzsteuer vor anmeldungen und Umsatzsteuer - jahreserklärungen die Steuerverkürzung zum Teil aufgedeckt haben , was im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen gewesen wäre. Denn auch verunglückte Selbstanzeigen sind strafmildernd zu berücksichtigen (Jäger in Klein, Abgabenordnung, 14 . Aufl., § 371 AO Rn . 11, § 370 Rn. 331). Allerdings kann der Senat hinsichtlich der Taten 3., 4., 7. 15. der Urteilsgründe au s- schlie ßen, dass die Einzelstrafen ohne diesen Rechtsfehler niedrigerer ausg e- fallen wären. Teilweise hätte sic h der Schuldumfang der vom Angeklagten 9 10 - 6 - begangenen Steuerverkürzungen auf Grund der nachträglich abgegebenen Anmeldungen mit erheblichen Unrichtigkeiten in zwei Fällen (Tat 8. und 15.) sogar erhöht, weil anstatt einer Zahllast von 43.053 Euro (Tat 8 . ) und 81.527 Euro (Tat 15.) ein Erstattungsanspruch geltend gemacht wurde. 2 . Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe ist rechtsfehlerhaft und hat deshalb keinen Bestand. Die im Rahmen der Zumessung dieser Strafe straferschwerend berüc k- sichtigte E rwägung des Landgerichts, gerade bei Taten der Steuerhinterziehung mit Steuerschäden in einem sehr hohen Bereich müsse deutlich gemacht Nachahmungseffekte zu verhindern, der Allg emeinheit verdeutlicht werden müsse, dass die Pflicht, Steuern zu zahlen, zur Erfüllung staatlicher Aufgaben und damit zum Wohle aller unerlässlich sei (UA S. 128), lässt besorgen, dass sich die Strafkammer bei der Bemessung der Höhe der verhängten Strafe in einer rechtsfehlerhaften Weise von generalpräventiven Erwägungen hat leiten lassen. Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung nicht nur des Ang e- klagten, sondern auch anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt eine schwerere Strafe als sie sonst angemessen wäre nur dann, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2018 1 StR 663/17, wistra 2018, 484 Rn. 2 mwN). Da s hat die Stra f- kammer nicht belegt. Da nicht auszuschließen ist, dass sich dieser Rechtsfehler auf die B e- messung der Höhe der verhängten Gesamtfreiheitstrafe ausgewirkt hat, hebt der Senat den Gesamtstrafenausspruch auf. Der Aufhebung von Feststellungen 11 12 13 - 7 - bedarf es demgegenüber nicht, da es sich lediglich um einen Wertungsfehler handelt. Ergänzende Feststellungen sind möglich. Raum Jäger Bär Hohoff Pernice
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