BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 350/01 vom 21. August 2001 in der Strafsache gegen wegen Bedrohung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 17. August 2001 hat vorg e - legen. Schäfer Nack Wahl Schluckebier Schaal Ausgefertigt: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs
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