BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 350/07 vom 25. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allg.) vom 13. M344rz 2007 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 18. Juli 2007 sowie der weiteren Stellung-nahme vom 9. August 2007 bemerkt der Senat: Die R374gen zu 247 250 StPO i.V.m. 247 251 Abs. 1 StPO sind unbe-gr374ndet. Die Strafprozessordnung sieht zur Beweiserhebung 374ber den Inhalt von Urkunden und anderen als Beweismittel dienenden Schriftst374cken grunds344tzlich die Verlesung gem344337 247 249 Abs. 1 StPO vor. Ein Versto337 gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit, der in 247 250 StPO zur Geltung kommt, liegt darin nicht (BGH, Urt. vom 30. Januar 2001 - 1 StR 454/00). 247 250 StPO untersagt n344m-lich nur die Ersetzung der Zeugenaussage durch die Verwertung einer berichtenden, zu Beweiszwecken erstellten Urkunde, mag es sich dabei nun um ein Protokoll oder um eine schriftliche Erkl344-rung des Zeugen handeln. Dass neben der Vernehmung der in Betracht kommenden Person als Zeuge eine fr374here protokolla- - 3 - risch oder in einer schriftlichen Erkl344rung festgehaltene 304u337erung dieser Person im Wege des Urkundenbeweises verwertet wird, verbietet die Vorschrift nicht. Es ist vielmehr von dem der Syste-matik des Gesetzes zu entnehmenden allgemeinen Grundsatz auszugehen, dass das Gesetz den Urkundenbeweis zul344sst, wo es ihn nicht ausdr374cklich untersagt (BGHSt 20, 160, 161 f.; 49, 68, 70). Letztlich ist es eine Frage der Aufkl344rungspflicht und der Be-weisw374rdigung, ob das Gericht nach der Vernehmung von Zeugen zur Erlangung erg344nzender Erkenntnisse - insbesondere Fragen der Glaubw374rdigkeit - den Inhalt der polizeilichen Vernehmung verliest. Die nach 247 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO erforderlichen Genehmigungen der Verfahrensbeteiligten haben - wie die Revision selbst vor- tr344gt - vorgelegen. Dabei reichte in den vorgenannten F344llen zur Begr374ndung der Hinweis auf die Vorschrift (vgl. Meyer-Go337ner, StPO - 4 - 50. Aufl. 247 251 Rdn. 41). Im 334brigen ergibt sich aus der Zustim-mung aller Verfahrensbeteiligten, dass ihnen offensichtlich der Grund der zus344tzlichen Verlesungen bekannt war. Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Graf
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