BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 350/14 vom 8. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Oktober 2014 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf , Prof. Dr. Jäger , Prof. Dr. Mosbacher und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer , Richterin am Landger icht als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger, Justiz angestellte - in der Verhandlung - , Justizsekretärin - bei der Verkündung - a ls Urkundsbeamt in nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Weiden in der Oberpfalz vom 13. März 2014 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Ha n- deltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren veru r- teilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen E r- folg. I. 1. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte erstmals im Se p- tember 2012 mit Crystal - Sp eed in Kontakt gekommen, das er in der Folgezeit konsumierte. Zuletzt nahm er täglich eine Konsumeinheit zu sich. Zuvor hatte 1 2 - 4 - er lediglich alle zwei bis drei Wochen am Wochenende eine Konsumeinheit Crystal zu sich genommen. Seit zehn Jahren konsumiert der Angeklagte gel e- gentlich auch Marihuana. Am 26. September 2013 ließ sich der Angeklagte von der nicht revidi e- renden Mitangeklagten F . von N . aus zu einem Asiamarkt in R . in der Tschechischen Republik fahren. Dort erwarb er 9, 44 Gramm Crystal (Methamphetamin) mit einer Wirkstoffmenge von 7,03 Gramm M e- thamphetaminbase zum Preis von 300 Euro. Das von ihm sodann in ein Ko n- dom verpackte Methamphetamin versteckte die Mitangeklagte in ihrer Hose. Auf der Rückfahrt wurde das Fahrzeug wiederum von der Mitangeklagten g e- steuert. Während der Fahrt hatte der Angeklagte ein Springmesser mit einer Klingenlänge von sechs Zentimetern in seiner Hosentasche, dessen Klinge aufgrund eines Defekts nur noch von Hand herausgebracht werden konnte. Nach Passieren des Grenzübergangs W . wurde das Fahrzeug auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einer Verkehrskontrolle unterzogen. Die Kontrolle sollte auf der Polizeidienststelle fortgesetzt werden. Während der Fahrt dorthin im Gefolge des poli zeilichen Dienstfahrzeugs nahm der Angekla g- te das Crystal wieder an sich und warf es d urch die geöffnete Beifahrertür aus dem Fahrzeug. Die Drogen konnten anschließend auf der Straße liegend au f- gefunden werden. Der Angeklagte hatte beabsichtigt, zumindes t die Hälfte des erworbenen Methamphetamins im Raum N . an noch nicht bekannte Abnehmer zum Preis von mindestens 100 Euro pro Gramm zu verkaufen. Er wollte das Methamphetamin in einem in seiner Wohnung in Fü . befindlichen Tresor ve r- wahren , um es von dort aus gewinnbringend weiterzuverkaufen. Für den We i- terverkauf bewahrte er in dem Tresor 38,14 Gramm Natriumchlorid - Gemisch als Streckmittel auf. Darüber hinaus befanden sich im Tresor neben dem Natr i- 3 4 - 5 - umchlorid mit Wissen des Angeklagten drei Wurfmesser mit nachgeschliffener Spitze. Zudem hatte der Angeklagte einen selbst gefertigten Schlagstock, der sich in unmittelbarer Griffweite zu dem Tresor befand, bereitgelegt. Bei diesem Schlagstock handelte es sich um ein 50 Zentimeter langes Metallroh r mit einem Kunststoffgriff. In das Metallrohr, das vollständig mit Isolierband umwickelt war, hatte der Angeklagte am Ende eine 10 Zentimeter lange Schraube eingeb r acht. Den Schlagstock hatte der Angeklagte griffbereit in der Nähe des Tresors, die drei Wu rfmesser im Tresor abgelegt, um diese Gegenstände zu seiner Verte i- digung verwenden zu können, sollten Probleme beim Drogenverkauf mit etwa i- gen Käufern auftreten. In seiner Wohnung konnte zudem eine Feinwaage s i- chergestellt werden. 2. Der Angeklagte räumt e den Erwerb des Methamphetamins auf dem Asiamarkt und dessen Einfuhr nach Deutschland ein. Er gab aber an, zunächst nicht vorgehabt zu haben, Crystal zu erwerben. Das Springmesser gehöre zu seiner Tätigkeit auf dem Bau; an dieses habe er während der Kontr olle nicht gedacht, sonst hätte er es ebenfalls aus dem Fahrzeug geworfen. Die anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung aufgefundenen 2,7 Gramm Marihuana gehörten ihm. Das bei ihm aufgefundene Natriumchl o- rid - Gemisch habe er nicht zum Strecken verwende n wollen, sondern für seine Arbeit gebraucht. Er habe vorgehabt, mit dem Gemisch Gips oder Farbe anz u- rühren, um das Treppenhaus, das Schaden genommen hatte, wieder ausz u- bessern. Es sei Zufall gewesen, dass sich das Natriumchlorid - Gemisch in se i- nem Tresor b er habe einfach nur einen Platz gesucht, um das Gemisch zu lagern (UA S. 9). Den bei ihm aufgefundenen Stock habe er zusammengebaut, um ihn für eine Dachbeschichtung zu verwenden. Er habe beabsi chtigt, den Stock in e i- 5 6 7 - 6 - nen Holzbalken zu schlagen, um an diesem Stock den Wasserschlauch und das Stromkabel des Hochdruckreinigers zu befestigen, der zur Reinigung des beschichteten Daches verwendet werde. Die in seinem Tresor aufgefundenen drei Wurfmesser gehörten ihm. Er habe sie als Erinnerungsstücke von einem verstorbenen Freund aufbewahrt, beim Angeln dabeigehabt und gegen einen Baum geworfen (UA S. 10). 3. Das Landgericht hat sich aufgrund einer Gesamtwürdigung der fes t- gestellten Umstände von dem fe stgestellten Sachverhalt überzeugt. Es hat d a- bei berücksichtigt, dass es mit der Mitangeklagten F . , welche ebenfalls die Einfuhr eingeräumt hat, zu einer Verständigung gekommen sei und dass diese keine weiteren Fragen mehr beantwortet habe (UA S. 14). Angesichts der Auffindesituation von Streckmittel, Wurfmesser und Feinwaage in der Wohnung des Angeklagten, seiner wirtschaftlichen Situation und seines Konsumverhaltens sowie der von ihm eingeführten Menge an Crystal, hat sich das Landgericht dav on überzeugt, dass der Angeklagte z u- mindest die Hälfte des von ihm in der Tschechischen Republik erworbenen Crystal im Raum N . gewinnbringend weiterverkaufen wollte (UA S. 18 f.). Es hat dabei auch in den Blick genommen, dass die vom Ange klagten eingeführte Menge an Crystal bei seinem Konsumverhalten beinahe einem Jahresvorrat entsprach (UA S. 18). Hinsichtlich des in der Wohnung des Ang e- klagten aufgefundenen selbstgefertigten Schlagstocks und der Wurfmesser hat sich das Landgericht davon überzeugt, dass der Angeklagte diese Gegenstä n- de als Waffen griffbereit hatte für den Fall, dass beim Weiterverkauf der Dr o- gen Probleme mit Käufern aufgetreten wären, insbesondere dazu, sich geg e- benenfalls zu verteidigen (UA S. 24). 8 9 - 7 - 4. Da der Angeklagt e diese Gegenstände beim Grenzübertritt nach Deutschland nicht bei sich hatte und das bei der Einfuhr mitgeführte Sprin g- messer nach der Überzeugung des Landgerichts nicht vom Angeklagten zur Verletzung von Personen bestimmt war, hat es ihn nicht wegen bewa ffneter Einfuhr (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 Variante 2 BtMG), sondern lediglich wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) veru r- teilt. Tateinheitlich hierzu hat das Landgericht den Angeklagten wegen Hande l- treibens mit Betä ubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) hinsichtlich des für den Weiterverkauf vorgesehenen Teils des erworbenen Methamphetamins schuldig gesprochen. 5. Die Strafe hat das Landgericht dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen; das Vorliegen ei nes minder schweren Falles im Sinne von § 30 Abs. 2 BtMG hat es abgelehnt. Eine bei Tatbegehung erheblich verminde r- te Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB hat das Landg e- richt, das auch dessen Betäubungsmittelkonsum in den Blick genommen h at, aufgrund einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände ausgeschlo s- sen (UA S. 26 ff.). II. Das Rechtsmittel des Angeklagten, der mit der ausgeführten Sachrüge insbesondere die Beweiswürdigung und die Strafzumessung beanstandet, bleibt ohne Erfolg . 1. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatg e- richt Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der 10 11 12 13 14 - 8 - Fall, wenn die Beweiswürdigung widersp rüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 3 StR 500/86, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2 ; BGH, Urteil vom 6. November 1998 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; BGH, Urteil vom 27. Juli 1994 3 StR 225/94, StV 1994, 580). Derartige Rechtsfehler liegen nicht vor. Die Beweiswürdigung des Lan d- gerichts beruht auf tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsache n- grun d lagen (vgl . BGH, Urteil vom 24. November 1992 5 StR 456/92, BGHR StPO § 261 Vermutung 11). Angesichts der Auffindesituation von Streckmittel, Marihuana, Feinwaage, Wurfsternen und des vom Angeklagten selbst geferti g- ten Schlagstocks ist der Schluss des Landgerichts rechtlich nicht zu beansta n- den, dass der Angeklagte mindestens die Hälfte der eingeführten Betäubung s- mittel gewinnbringend weiterverkaufen und dabei die Waffen griffbereit haben wollte. Der Einlassung des Angeklagten zum Verwendungszweck der bei der Wohnu ngsdurchsuchung aufgefundenen Gegenstände ist das Landgericht mit tragfähigen Erwägungen nicht gefolgt. Die Schlussfolgerungen des Tatgerichts brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind und das Gericht von ihrer Richtigkeit nach rech tsfehlerfreier Würdigung überzeugt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 3 StR 500/86, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20). Ob bei einer abweichenden Würdigung der Beweise ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre, ist revisionsrechtlich unbeachtlich (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2001 1 StR 291/01, NStZ - RR 2002, 7, 8). 2. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. 15 16 17 - 9 - Während die Einfuhr eine nicht geringe Menge von Crystal zum Gege n- stand hatte (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG), bezog sich das tateinheitlich begangene Handeltreiben (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) lediglich auf die zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorgesehene Menge von 50 Prozent, bei der somit die Grenze zur nicht geringen Menge nicht überschritten war (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 2 StR 86/08 , BGHSt 53, 89 ). 3. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine A ufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Rev i- sionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur mö g- lich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatg e- richt gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die ve r- hängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. September 1980 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320 mwN). Nur in diesem Rahmen kann 337 Abs. 1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGH, B e- schluss vom 10. April 1987, GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 5 StR 301/04). b) Ausgehend von diesen Grundsät zen hält die Strafzumessung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung stand . aa) Die Strafrahmenwahl des Landgerichts begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 18 19 20 21 - 10 - (1) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht die Strafe dem Strafrahmen de s § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen, da dieses Strafgesetz gegenüber dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) die schwerere Strafe androht (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB). (2) Auch d ie Verneinung des Vorliegens eines minder schweren Fa lls im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG hält rechtlicher Nachprüfung stand. (a) Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafra h- mens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist daher eine Gesam t- betrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgü l- tig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nac h- folgen. Die Erschwerungsgründe un d die Milderungsgründe auf diese Weise nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen, ist Sache des Tatrichters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprü f- bar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 4. März 1997 1 StR 797/96, StV 1997, 638). (b) Gemessen an diesen Maßstäben ist die Strafrahmenbestimmung des Landgerichts rechtsfehlerfrei. 22 23 24 25 - 11 - Das Landgericht hat eine Gesamtwürdigung aller für die Bewertung der Tat und des Täters bedeutsamen Umstände vorgenommen. Dabei hat es das tateinheitlich begangene Handeltreiben mit der Hälfte der vom Angeklagten erworbenen und eingeführten Betäubungsmittel rechtsfehlerfrei als unbenan n- ten besonders schweren Fall im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG gewertet (UA S. 25). Hierbei durfte es in den Blick nehmen, dass der Angeklagte einen Schlagstock und drei Wurfmesser in seiner Wohnung als Waffen griffbereit hielt, um diese, sofern erforderlich, bei Problemen mit den Käufern einzusetzen (UA S. 24). Denn in der Absicht, im Rahmen des Handeltreibe ns bei dem g e- planten Weiterverkauf des hierfür vorgesehenen Teils der Betäubungsmittel erforderlichenfalls Waffen einzusetzen, kommt eine erhöhte kriminelle Energie des Angeklagten zum Ausdruck. Das Landgericht hat dabei dem Angeklagten keine höhere als di e tatsächlich vorhandene objektive Gefährlichkeit seines Tuns angelastet. Insbesondere hat es klar zum Ausdruck gebracht, dass es bei dem von ihm verkürzt mehrfach Handeltreiben des Angeklagten mit Betäubungsmit teln im Wissen, beim Ve r- kauf auf vorher bereitgestellte Waffen zurückgreifen zu können, bislang zu Ve r- kaufsverhandlungen noch nicht gekommen ist, so dass eine konkrete Gefäh r- dung Dritter auch noch nicht eingetreten war (UA S. 25). Von einem bewussten Mitsi chführen von Waffen bis zur Festnahme des Angeklagten ist das Landg e- richt ausdrücklich nicht ausgegangen (UA S. 20). Den Umstand, dass die zwe i- te Hälfte der eingeführten Betäubungsmittel für den Eigenkonsum bestimmt 26 - 12 - wa r , hat das Landgericht ebenso zu Guns ten des Angeklagten in die Gesam t- würdigung eingestellt wie den Umstand, dass der Angeklagte strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war (UA S. 23). bb) Auch im Übrigen ist die Strafzumessung frei von Rechtsfehlern. Raum Graf Jäger Mosbacher Fischer 27
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