ECLI:DE:BGH:2017:090317B1STR350.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 350/16 vom 9. März 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Mannheim vom 19. Februar 2016 werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Da s Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges in siebzehn Fä l- len, den Angeklagten J . dabei in einem Fall in Tateinheit mit U r- kundenfälschung, in Tatmehrheit mit sechs Fällen des Kreditbetrug e s jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von v ier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Hi n- blick auf eine aufgrund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung überlange Verfahrensdauer hat es angeordnet, dass hiervon jeweils drei Monate als vol l- streckt gelten. Im Übrigen hat das Landgericht das Verfa hren wegen Verfo l- gungsverjährung eingestellt. Mit ihren auf die Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen wenden sich die Angeklagten gegen ihre Verurteilung. Die Rechtsmittel sind aus den in den Antragsschriften des Generalbunde sanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf lediglich die Bestimmung der Höhe des e- wirkten Vermögensschadens im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB. 1 - 3 - I. g- - GmbH gemeinsam die Geschäfte der S . E . Gm bH & Co. KG (im Folgenden: S. KG), einem mittelständischen Familie n- unternehmen. Bereits im Jahr 2004 war die S . KG bei schlechter Ertragsl a- ge hoch verschuldet. Die Angeklagten wussten, dass sie deshalb die für den Betrieb eines geplanten Online - Shops erforder lichen Bankdarlehen nicht erha l- ten würden (UA S. 18). Im Hinblick auf die schlechte wirtschaftliche Situation der Gesellschaft begannen sie schon zu diesem Zeitpunkt, diesem Unterne h- men, das ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage darstellte, durch betrüger ische Leasinggeschäfte Liquidität zu verschaffen (UA S. 18 ff.). Im dritten Quartal 2005 war die wirtschaftli che Situation der S. KG bereits so schlecht, dass deren Eigenkapital vollständig aufgezehrt war und sie dringend frische Liquidität benötigte, um zahlungsfähig zu bleiben und ihren Geschäftsbetrieb aufrech t- erhalt en zu können (UA S. 20, 141 ). Die Angeklag ten beschlossen daher, der S. KG weitere finanzielle Mittel durch die wiederholte Begehung betrüger i- scher Leasinggeschäfte zu verschaffen u nd ihr dadurch eine dauerhafte Ei n- nahmequelle erheblichen Umfangs zu erschließen (UA S. 20). In Ausführung dieses Tatplans behaupteten die Angeklagten im Rahmen der von der Verurteilung erfassten 17 Leasinggeschäfte im Zeitraum von Juli 2006 bis März 20 10 jeweils bewusst wahrheitswidrig gegenüber Leasinggesel l- schaften, die S . KG benötige für ihren laufenden Geschäftsbetrieb Hard - und Software, die sie von der M . GmbH einem weiteren von ihnen ko n- trollierten Unternehmen, das weder über Ange stellte noch über eigene G e- schäftsräume verfügte (UA S. 6 ) beschaffen wollten. Diese Hard - und Sof t- 2 3 - 4 - ware sollten die verschiedenen Leasinggesellschaften erwerben und anschli e- ßend an die S. KG verleasen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser B e- haupt ungen erwarben die Leasinggesellschaften die (angeblich vorhandene) Hard - und Software und zahlten den vereinbarten Kaufpreis an die M . GmbH. Tatsächlich existierte die Hard - und Software nicht; ihre Anschaffung war von den Angeklagten auch nie bea bsichtigt. Der größte Teil der Kaufprei s- zahlungen wurde auf Veranlass ung der Angeklagten an die S. KG weiterg e- leitet (UA S. 25). Im Fall Nr. 3 der Urteilsgründe wurde nicht nur der Leasingve r- trag, sondern auch der K aufvertrag mit der S. KG geschlo ssen (UA S. 30 f.). Zur Verschleierung wurden die Zuflüsse aus den Leasinggeschäften in der Buch führung der S. KG falsch erfasst und als Umsatzerlöse gebucht (UA S. 26 f.). Alle Leasinggeschäfte dienten ausschließlich der Beschaff ung von Liquidität fü r die S. KG und damit mittelbar auch der Finanzierung des L e- bensunterhalts der Angeklagten (UA S. 24). Die vereinbarten Leasingraten wurden von der S . KG bis zur Bea n- tragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser Gesellschaft im März 2010 gezahlt, wobei die Zahlungen im Wesentlichen durch finanzielle Mi t- tel ermöglicht wurden, die der S. KG aus neuen betrügerischen Leasingg e- schäften bzw. aus Bankgeschäften zuflossen, bei denen wirtschaftliche Unte r- lagen mit falschen Zahlen vorgele gt wurden. Diese Zahlungen waren mithin nur durch den Zufluss finanzieller Mittel aus weiteren Straftaten möglich und auch 5, 25). Eine Einstellung der Zahlunge n hätte zur Kü n- digung der Leasingverträge, zur Insolvenz der S . KG und zum Wegfall der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Angeklagten geführt (UA S. 25). 4 - 5 - 2. Nach Auffassung des Landgerichts entstand den Leasinggesellscha f- ten durch die Betrugstat en jeweils ein Schaden in Höhe des gesamten gezah l- ten Kaufpreises (UA S. 140); denn sie erhielten plangemäß in keinem Fall für den Kaufpreis eine Gegenleistung (UA S. 24 f.). Vereinbarte Gegenleistung war die Übertragung des Eigentums bzw. des Nutzungsrech ts an der Hard - und Software auf die jeweilige Leasinggesellschaft (UA S. 167). Insgesamt sei den Leasinggesellschaften durch die 17 Betrugstaten ein Schaden von 3.473.925,23 Euro entstanden (UA S. 26). Die bis zur Insolvenz der S . KG gezahlten Leasin graten hat das Landgericht jeweils als Schadenswiedergutm a- chung gewertet (UA S. 140). Als für die Entscheidung ohne Bedeutung sah es das Landgericht an, in welcher Höhe den Leasinggesellschaften auch durch die Leasingverträge mit der S . KG, welche neben den Kaufverträgen abgeschlossen worden sind, ein Schaden entstanden sei. Auch insoweit sei allerdings in Betracht geko m- men, ebenfalls einen Schaden in Höhe der Kaufpreiszahlungen anzunehmen, weil der Anspruch auf Zahlung der Leasingraten von vornher ein wertlos gew e- sen sei, da er nur durch die Begehung neuer Straftaten habe erfüllt werden können. Ohne die Begehung immer neuer Straftaten wäre die S . KG von Anfang an zahlungsunfähig gewesen (UA S. 168). II. 1. Ein Vermögensschaden tritt ein, w enn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Verm ö- gens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung; st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 5 6 7 - 6 - 2. Fe bruar 2016 1 StR 435/15, NStZ 2016, 283 Rn. 20 und vom 8. Oktober 2014 1 St R 359/13, BGHSt 60, 1, 9 Rn. 31; Beschlüsse vom 16. Juni 2014 4 StR 21/14 , NStZ 2014, 640 Rn. 24 ; vom 19. Februar 2014 5 StR 510/13, NStZ 2014, 318, 319; vom 29. Januar 201 3 2 StR 422/12, NStZ 2013, 711; vom 25. Januar 2011 1 StR 45/11, BGHSt 57, 95, 113 Rn. 75 und vom 18. Februar 2009 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 201 Rn. 10 , jeweils mwN). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Verm ögenswerts unmittelbar vor und nach der Verfügung (vgl. BGH, Urteil vom 2. Feb ruar 2016 1 StR 437/15, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögenssch a- den 86 Rn. 33; Beschluss vom 21. April 2016 1 StR 456/15, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 89 Rn. 15 , jewei ls mwN). Wurde der Getäuschte zum Abschluss eines Vertrages verleitet, sind bei der für die Schadensbestimmung erforderlichen Gesamtsaldierung der Gel d- wert des erworbenen Anspruchs gegen den Vertragspartner und der Geldwert der eingegangenen Verpflichtu ng miteinander zu vergleichen (Eingehung s- schaden). Der Getäuschte ist geschädigt, wenn sich dabei ein Negativsaldo zu seinem Nachteil ergibt (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 9, 10 Rn. 31 mwN ). Dieser zunächst durch die rein rec hnerische Gegenüberstellung der wirtschaftlichen Werte der gegenseitigen vertraglichen Ansprüche bestimmte Schaden materialisiert sich mit der Erbringung der ve r- sprochenen Leistung des Tatopfers (Erfüllungsschaden) und bemisst sich nach deren vollem wirtsc haftlichen Wert, wenn die Gegenleistung völlig ausbleibt bzw. nach der Differenz zwischen dem wirtschaftlichen Wert der Leistung und demjenigen der Gegenleistung, soweit eine solche vom Täter erbracht wird (BGH, Urteil v om 8. Oktober 2014 1 StR 359/ 13, B GHSt 60, 1, 10 Rn. 31 mwN). Wenn und soweit in der wi rt schaftlichen Praxis geeignete Methoden zur Bewertung von Vermögenspositionen entwickelt worden sind, müssen die G e- 8 - 7 - richte diese auch ihrer Beurteilung zugrunde legen. Soweit Unsicherheiten ve r- bleiben, i st unter Beachtung des Zweifelssatzes der (Mindest - )Schaden durch Schätzung zu ermitteln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170, 211 f. Rn. 113 mwN ). Spätere Entwicklungen, wie Schadensvertiefung oder Schadenswi ede r- gutmachung, berühren den tatbestandlichen Schaden nicht. Sie haben lediglich für die Strafzumessung Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2016 1 StR 456/15, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 89 Rn. 15 mwN). 2. Ausgehend von diesen Ma ßstäben hält die Würdigung des Landg e- richts, dass den Leasinggesellschaften durch die Vortäuschung der Existenz der Hard - und Software und die Vorspiegelung der Absicht der Angeklagten, diese Gegenstände an die Leasinggesellschaften zu veräußern, jeweils e in Vermögensschaden mindestens in Höhe des ausgezahlten Kaufpreises en t- standen ist, rechtlicher Nachprüfung stand. a) Dem täuschungsbedingt aufgrund der Auszahlung des jeweil igen Kaufpreises an die M. GmbH, im Fall Nr. 3 der Urteilsgründe an die S. KG, bei den Leasinggesellschaf t en eingetretenen Vermögensabfluss stand keine Gegenleistung gegenüber. Den Leasinggesellschaften ist daher ein entsprechender Vermögensschaden entstanden. Da die verkauften Gege n- stände nicht existierten, konnten die Leasinggesellschaften an ihnen auch kein Eigentum und damit auch keine dem Vermögensabfluss gegenüberstehe nde Vermögensposition erwerben. b) Der Umstand, dass es sich bei den vorliegenden Leasing - und Kau f- geschäften um wirtschaftlich und rechtlich aufeinander bezogene Geschäfte 9 10 11 12 - 8 - handelte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 VIII ZR 178/13, NJW 2014, 1519), führte hier nicht zu einem niedrigeren Vermögensschaden. aa) Mit Ausnahme des Falles Nr. 3 der Urteilsgründe schlossen die Le a- singgesel lschaften im Rahmen eines Finanzierungsleasings die Kaufverträge nicht mit der S . KG als Leasingnehmerin, sondern mit der M . GmbH als Verkäuferin der angeblich vorhandenen Hard - und Software. Damit lag i n- soweit kein ale - and - lease - back - Gesch äft zwischen Leasinggeber und Le a- singnehmer vor. Vielmehr bestand ein Dreiecksverhältnis, bei dem die jeweilige Leasinggesellschaft einen Kaufvertrag mit einem vom Leasingnehmer unte r- schiedlichen Verkäufer schloss, um den Leasinggegenstand zu erwerben, de n sie benötigte, damit sie ihre durch den Leasingvertrag begründete Ge brauch s- überlassungspflicht erfüllen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 VIII ZR 178/13, NJW 2014, 1519). Dieses leasingtypische Dreiecksverhältnis mit zwei verschiedenen Lei s- tungsbeziehungen ist auch bei der strafrechtlichen Beurteilung zu beachten. Es ist nicht deswegen bedeutungslos, weil Finanzierungsleasingverträgen das Vollamortisationsprinzip bezüglich der erworbenen Gegenstände zugrunde liegt (vgl. BGH, Urteil vom 2 8. Mai 2014 VIII ZR 241/13, ZMR 2014, 966) und der Eigentumserwerb letztlich nur der Verschaffung eines Sicherungsmittels dient. Auch die Umstände, dass die Angeklagten bei Täuschung der Leasinggesel l- schaften nicht nur für die S. KG als Leasingnehme rin, sondern auch für die M . GmbH als Verkäuferin tätig wurden, dass der Abschluss von Leasing - und Kaufvertrag jeweils im zeitlichen Zusammenhang erfolgte, sowie, dass die Kaufpreiszahlungen weitgehend an die S . KG weitergeleitet wurden, führe n nicht dazu, dass beide mit unterschiedlichen Vertragspartnern geschlossenen 13 14 - 9 - Verträge für die Schadensberechnung als einheitlicher Vertrag zu behandeln wären. bb) Selbst wenn man aber trotz der Unterschiede gegenüber einem S a- le - and - l ease - b ack - Geschäf t den Leasingvertrag mit der S . KG und den Kauf vertrag mit der M. GmbH als für die Schadensbestimmung gemäß § 263 Abs. 1 StGB maßgebliche wirtschaftliche Einheit werten und hieran a n- knüpfend für erforderlich halten würde, jeweils den gesamte n Geschäftsa b- schluss in die Schadensbestimmung einzubeziehen, ergäbe sich hinsichtlich des den Leasinggesellschaften entstandenen Vermögensschadens kein and e- res Ergebnis. Auch dann läge ein Schaden mindestens in Höhe der für die nicht existierende Hard - un d Software ausgezahlten Kaufpreise vor. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind dann, wenn der Geschädigte zum Abschluss eines Leasingvertrages verleitet wurde, bei der für die Schadensbestimmung erforderlichen Gesamtsaldierung der Geldw ert des erworbenen Anspruchs gegen den Vertragspartner und der Geldwert der eingegangen en Verpflichtung miteinander zu vergleichen (Eingehungsschaden; vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2016 1 StR 456/15, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 89 Rn. 15 ) . Verlangt man in der vorliegenden Fal l- konstellation für die Bestimmung des Vermögensschadens des Leasinggebers, dass neben dem Kaufvertrag auch der Leasingvertrag in die Gesamtsaldierung einbezogen wird, muss auch der Anspruch auf Zahlung der Leasingraten und dessen Wert bei der Gesamtsaldierung zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt und der Kaufpreiszahlung gegenübergestellt werden. Hierzu ist das Ausfallris i- ko in Bezug auf die vertraglich vereinbarten Leasingraten zu den jeweiligen Zeitpunkten der Kaufpr eiszahlungen zu ermitteln (vgl. BGH aaO Rn. 18). 15 16 17 - 10 - (2) Dies hat das Landgericht auch erkannt. Seine Wertung, der Anspruch der Leasinggesellschaften auf Zahlung der Leasingraten sei von vornherein wertlos gewesen, weil er nur durch die Begehung neuer Straf taten habe erfüllt werden können (UA S. 167), hält rechtlicher Nachprüfung stand. (a) Das Landgericht nimmt an, den Angeklagten sei die Zahlung der Leasingraten nur deshalb gelungen, weil sie immer neue Straftaten begingen, nämlich weitere betrügerische Leasinggeschäfte und die Vorlage unrichtiger wirtschaftlicher Unterlagen zur Erlangung von Bankdarlehen; ohne solche Stra f- taten wäre die S. KG von Anfang an zahlungsunfähig gewesen (UA S. 167 f.). Diese Wertung wird von den rechtsfehlerfrei get roffenen Urteilsfestste l- lungen getragen. Danach war die S . KG bereits im Jahr 2004 bei eher schwacher Ertragslage hoch verschuldet (UA S. 18). Im dritten Quartal des Ja h- res 2005, also noch vor den verfahrensgegenständlichen Betrugstaten zum Nachteil d er Leasinggesellschaften , war die wirtschaftliche Lage der S . KG i- 20). Dies war den Angeklagten bekannt, was sie in ihren Geständnissen auch einräumten (UA S. 141, 143). Sie räumten insbesondere ein, dass die S. KG nur mittels neuer betrügerischer Geschäfte zur Zahlung von Leasingraten in der Lage war und ohne diese zahlungsunfähig gewesen wäre. Die Verweigerun g der Unte r- schrift unter neue Verträge hätte nach der Einlassung des Angeklagten H . Der Umstand, dass bis zur Insolvenz der S . ahlt wurden (UA S. 25), steht der Annahme e i- nes Vermögensschadens in der Höhe der erbrachten Kaufpreiszahlungen nicht 18 19 20 - 11 - entgegen ; d enn hierin lagen lediglich Schadenswiedergutmachungen, die den tatbestandlichen Schaden nicht berührten. Im Rahmen der Strafzum essung wurden sie vom Landgericht rechtsfehlerfrei berücksichtigt. (b) Entgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten H . liegt kein Fall vor, in dem die Leasingzahlungen aus dem laufenden, ellschaft geleistet werden konnten. Vielmehr konnte nach den Urteilsfeststellungen der Geschäftsbetrieb der S . KG überhaupt nur aufrechterhalten werden, weil ihm ständig neue betrügerisch e r- langte Gelder zugeführt wurden. Ansonsten wäre sofort die Za hlungsunfähi g- keit eingetreten. Das Eigenkapital war aufgebraucht, es bestanden Verbindlic h- keiten in Millionenhöhe, die Gesellschaft erwirtschaftete Verluste (UA S. 48). In einer solchen Situation stellt es für die Frage der Werthaltigkeit des Anspruchs auf Zahlung der Leasingraten keinen rechtlich bedeutsamen Unterschied dar, ob die Möglichkeit zur Zahlung der Verbindlichkeiten ausschließlich unter unmi t- telbarer Verwendung betrügerisch erlangter Geldbeträge besteht oder wie hier auch dann, wenn laufend neue Beträge in den Geschäftsbetrieb eing e- speist werden, die dann wieder zur Zahlung von Leasingraten verwendet we r- den können. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Leasingraten auch ohne Einsatz betrügerisch erlangter Geldbetr ä ge gezahlt werden könnten. Die s war hier nach den Urteilsfeststellungen nicht der Fall. Der Geschäftsbetrieb der S . KG konnte überhaupt nur mit betrügerisch erlangten Geldern fortgeführt werden und erwirtschaftete selbst unter Einsatz dieser Mittel keinen Gewinn, aus dem die Leas ingraten hätten gezahlt werden können. Im Hinblick darauf, dass die Möglichkeit einer Besserung der wirtschaftlichen Situation der S . 141) war, führt somit auch der Umstand, dass de r Geschäftsbetrieb unter fortla u- fender Zuführung betrügerisch erlangter Gelder weiter geführt wurde, nicht 21 - 12 - dazu, dass der Anspruch der Leasinggesellschaften auf Zahlung der Leasingr a- ten zum jeweiligen Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung als werthaltig anzuse hen wäre. Ausgehend von den Urteilsfeststellungen hat das Landgericht den A n- spruch auf Zahlung der Leasingraten damit rechtsfehlerfrei als wertlos eing e- stuft. (3) Soweit sich die Angeklagten in einzelnen Fällen für die Zahlung der Leasingraten verbürgt hatten, ergibt sich aus der Gesamtheit der Urteilsfestste l- lungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten (insbesondere UA S. 9 ff., 13 ff., 62, 178 aE), dass diese Sicherheiten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 1 StR 437/15, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögen s- schaden 86 sowie Beschlüsse vom 29. Januar 2 0 13 2 StR 422/12, NStZ 2013, 711 und vom 13. April 2012 5 StR 442/11, BGHR § 263 Abs. 1 Verm ö- gensschaden 76 Rn. 8 , jeweils mwN) bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Vermögensverfüg ungen nicht werthaltig waren, mithin bei der Gesamtsaldi e- rung keinen Abzugsposten bildeten. c) Die Bestimmung der Höhe des Vermögensschaden s im Fall Nr. 3 der Urteilsgründe, in dem neben dem Leasingvertrag au ch der Kaufvertrag mit der S. KG geschl ossen wurde (sog. Sale - and - l ease - b ack - Verfahren ), hält 22 23 - 13 - ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. Auch in diesem Fall hat das Landg e- richt den Anspruch der Leasinggesellschaft auf die Leasingzahlungen recht s- fehlerfrei als wertlos eingestuft. Graf Jäger Bellay Fischer Bär
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