BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 35/08 vom 27. August 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2008 beschlos-sen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 4. M344rz 2008 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des An-geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 8. Oktober 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO mit erg344nzender Begr374ndung verworfen. Da die An-h366rungsr374ge sich gegen eine Revisionsentscheidung richtet, ist sie als solche nach 247 356a StPO auszulegen. 1 Sie ist schon deshalb unzul344ssig, weil der Zeitpunkt der Kenntniserlan-gung weder dargetan noch glaubhaft gemacht ist und deshalb die Einhaltung der Wochenfrist nicht nachgepr374ft werden kann. 2 Unbeschadet der Zul344ssigkeit ist f374r eine Entscheidung gem344337 247 356a StPO aber auch kein Raum. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu 3 - 3 - denen der Angeklagte zuvor nicht geh366rt worden ist. Auch wurde zu ber374cksich-tigendes Vorbringen weder 374bergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Geh366r verletzt. Der Beschwerdef374hrer wurde geh366rt, aber nicht erh366rt. Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf
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