BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 35/08 vom 4. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. M344rz 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 8. Oktober 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zur R374ge nach 247 218 Satz 1 StPO, gest374tzt auf die unter-lassene Ladung von Rechtsanwalt E. zur Hauptverhandlung, be-merkt der Senat: Rechtsanwalt E. hat als Wahlverteidiger am 10. April 2007 Akten-einsicht erhalten. Er konnte der Akte entnehmen (Sachakte Bd. I Bl. 19, 21), dass J. M. als regelm344337ige Heroin-Abnehmerin des Angeklagten - aufgrund dessen Telefon374berwachung - ermittelt war, was auch im Urteil festgestellt wird (UA S. 5). Bei J. M. handelt es sich nach der unwidersprochenen staatsanwaltlichen Ge-generkl344rung um die Rechtsanwaltsgehilfin von Rechtsanwalt E. . Dieser sandte am 16. April 2007 die Akten zur374ck. Mit Schriftsatz vom 17. April 2007 zeigte Rechtsanwalt S. an, dass er die Ver-teidigung des Angeklagten 374bernommen habe. Bis zur Revisionsbe-gr374ndung vom 10. Dezember 2007 ist Rechtsanwalt E. in dem Ver-fahren inaktiv geblieben, was der Angeklagte nie beanstandet hat. Dessen Prozessverhalten rechtfertigt bei den hier vorliegenden Ge-samtumst344nden den Schluss des Landgerichts, er wolle in der - 3 - Hauptverhandlung nur durch Rechtsanwalt S. vertreten werden und habe auf Rechtsanwalt E. verzichtet. Wenn Rechtsanwalt E. kurz vor dem Hauptverhandlungstermin durch den Angeklagten von dem Termin erfuhr, h344tte er einen Antrag auf Terminsverlegung stellen und der Angeklagte h344tte im Termin klarstellen k366nnen, dass er die Anwesenheit von Rechtsanwalt E. w374nsche. Im 334brigen liegt es nach den Ausf374hrungen in der staatsanwalt-schaftlichen Gegenerkl344rung nahe, dass Rechtsanwalt E. nach er-folgter Akteneinsicht aus Gr374nden des erkannten Interessenkonflikts nicht mehr t344tig geworden ist. Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf
Full & Egal Universal Law Academy