BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 352/01 vom 13. September 2001 in der Strafsache gegen wegen Entziehung Minderjähriger - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2001 b e - schlossen: Der Antrag der Nebenklägerin A. C. , ihr für die Revis i - onsinstanz Prozeßkostenhilfe zu bewilligen (Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. Cr. aus M. vom 28. Juni 2001), wird abgelehnt. Gründe: Der Bevollmächtigte der Nebenklägerin hat mit Schriftsatz vom 28. Juni 2001 die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz beantragt und diesen Antrag mit dem Zusatz versehen: "Formular folgt". Bis heute liegt indessen eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenkl ä - gerin nicht vor. Der Senat vermag daher nicht zu beurteilen, ob die Vorausse t - zungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorliegen (§ 397a StPO, § 114 - 3 - Halbs. 1, § 117 Abs. 2, Abs. 4 ZPO), zumal der Bevollmchtigte in der Haup t - verhandlung vor dem Landgericht die Rcknahme eines Antrages auf Proze û - kostenhilfe erklrt hatte (vgl. Bl. 241 d.A.). Wahl Boetticher Schluckebier Kolz Hebenstreit
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