BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 352/01 vom 13. September 2001 in der Strafsache gegen wegen Entziehung Minderjähriger - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2001 b e - schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 5. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n - digen Auslagen zu tragen. Der Senat sieht Anlaß darauf hinzuweisen, daß die schriftlichen Urteilsgründe nicht dazu dienen, den Inhalt der in der Hauptve r - handlung erhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Mit der - 3 - Beweiswrdigung soll der Tatrichter lediglich belegen, warum er bestimmte, bedeutsame tatschliche Umstnde so festgestellt hat (vgl. BGH NStZ 1998, 51). Wahl Boetticher Schluckebier Kolz Hebenstreit
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