BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 351/09 vom 18. August 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. zu 2. und 3.: Geiselnahme - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2009 beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Stuttgart vom 9. M344rz 2009 werden als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte U. G. wurde wegen K366rperverletzung sowie wegen Gei-selnahme in Tateinheit mit K366rperverletzung und mit gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren sechs Monaten verurteilt, seine Eltern, die Angeklagten A. und T. G. , wegen Geiselnahme jeweils zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren sechs Monaten. Gegenstand des Verfahrens ist der abschlie337ende H366hepunkt der Leidensgeschichte der Gesch344digten Ga. . Sie ist die - nicht angetraute - Frau des Angeklag-ten U. G. , die sich mit diesem im Jahre 2005 im Alter von 16 Jahren ver-band. - 3 - Im Rahmen der Er366rterungen zur Strafrahmenbestimmung f374hrt die Strafkam-mer aus, 204auch die Verwurzelung der Angeklagten in einem archaischen Werte-system, welches eine tragende Rolle in der gesamten Beziehung zwischen der Nebenkl344gerin und der Familie G. spielte, spr344che f374r die Annahme eines minder schweren Falles223, um dies dann doch abzulehnen, insbesondere, da 204die Angeklagten bereits seit 1992 in der Bundesrepublik Deutschland leben und genug Zeit gehabt haben, sich mit dem Werte- und Rechtssystem, welches jeglichen Zwang und Gewalt gegen374ber Frauen innerhalb einer Beziehung aus-dr374cklich ablehnt, vertraut zu machen223. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 29. Juni 2009 (hinsichtlich des Angeklagten U. G. ) unter Hinweis auf das Urteil des Bun-desgerichtshofs vom 7. November 2006 - 1 StR 307/06 -, Rdn. 15 (vgl. auch BGH, Urteile vom 12. September 1995 - 1 StR 437/95 [BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Kulturkreis, fremder 1]; und vom 22. August 1996 - 4 StR 280/96 [BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Kulturkreis, fremder 2]) bemerkt, dass die Annahme, die Verwurze-lung in einem archaischen Wertesystem spr344che grunds344tzlich f374r einen minder schweren Fall, rechtsfehlerhaft - zu Gunsten des Angeklagten - ist. Dem tritt der Senat bei. Die Angeklagten kommen aus dem fr374heren Jugoslawien. Auch dort war es verboten und strafbar, den Kopf eines anderen Menschen mit voller Wucht ge-gen die Wand zu schleudern, ihn, um ihn gef374gig zu machen, zusammen mit seinem Kind auf offener Stra337e zu 374berfallen, ins Auto zu zerren, zu verschlep-pen, tagelang einzusperren und w344hrend dieser Zeit k366rperlich zu misshandeln, wegen eines Fluchtversuchs brutal mit einem Aluminiumbesenstil zusammen-zuschlagen, so dass dieser zerbricht, und damit auch noch zuzustechen. Dar- - 4 - auf, dass die Angeklagten bereits seit 1992 in Deutschland lebten, kommt es daher gar nicht an. Ebenso kann dahinstehen, ob der menschenunw374rdige Umgang der Angeklagten mit der Gesch344digten den Vorstellungen der ethni-schen Gruppe, der die Angeklagten angeh366ren, 374ber das Zusammenleben in einer Familie entspricht, was allerdings abwegig w344re. Die Angeklagten wuss-ten n344mlich sehr genau, dass ihr Vorgehen mit der Rechtsordnung unvereinbar und strafbar ist. Wenn sie sich gleichwohl 204zur Durchsetzung ihrer eigenen egoistischen Interessen223, um die Gesch344digte weiterhin 204wie eine Sklavin223 be-handeln zu k366nnen, unter Verletzung der elementarsten Prinzipien des deut-schen und europ344ischen Wertesystems selbstherrlich 374ber das Recht hinweg-setzten, ist dies zumindest nicht strafmildernd, wie das Landgericht letztlich auch nicht verkannt hat. Nack Kolz Hebenstreit Elf J344ger
Full & Egal Universal Law Academy