BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 351/10 vom 11. August 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 4. M344rz 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Heidelberg zur374ckverwiesen. Gr374nde: I. Das Landgericht hatte den Angeklagten am 29. Mai 2009 wegen gef344hr-licher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die-ses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 29. September 2009 (1 StR 476/09) mit den Feststellungen aufgehoben. 1 Mit dem jetzt angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Angeklagten wiederum wegen gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen die Verurteilung gerichte-te Revision des Beschwerdef374hrers r374gt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 2 1. Der Senat hatte in seinem Beschluss vom 29. September 2009 ausge-f374hrt, dass das Urteil des Landgerichts an durchgreifenden Darstellungsm344n-geln leide. Unter anderem sei uner366rtert geblieben, weshalb der Angeklagte, als 3 - 3 - er im Treppenhaus erneut auf den Zeugen stie337 und dieser sich ihm n344herte, nicht davon ausgehen konnte oder musste, der Zeuge werde ihn erneut angrei-fen; dies umso mehr, als der Angeklagte gesagt habe: 204Lass mich, verpiss Dich, ich habe Dir nichts getan!". Weiterhin sei mit der Feststellung im Urteil, der Zeuge habe eine k366rperliche Auseinandersetzung gerade vermeiden wollen, kaum vereinbar, dass der Zeuge gerade auf den Angeklagten zuging, obgleich dieser ihn gewarnt hatte. 4 2. Weshalb zu diesem Zeitpunkt 204erkennbar keine Notwehrlage" f374r den Angeklagten bestanden habe und auch keine nicht anders abwendbare Gefahr i.S.v. 247 34 StGB gegeben gewesen sei, k366nne aus den insoweit widerspr374chli-chen Feststellungen des Landgerichts nicht ohne weiteres geschlossen werden. Jedenfalls h344tte ber374cksichtigt werden m374ssen, dass der Angeklagte sich zu diesem Zeitpunkt 204in einem Zustand affektiver Erregung" befand und insoweit m366glicherweise auch die Voraussetzungen gem344337 247 33 StGB vorgelegen ha-ben k366nnten. Keinesfalls seien entsprechende Er366rterungen angesichts dieses Geschehens entbehrlich gewesen. 5 3. Nachdem die Strafkammer davon ausgegangen sei, dass der Ange-klagte 204einem Verbotsirrtum nach 247 17 StGB" unterlag, 204indem er sich vorstellte, er sei ,zu seiner Verteidigung' zum Einsatz des Messers berechtigt" (UA S. 33), sei es rechtsfehlerhaft gewesen, nicht zu er366rtern, inwieweit dieser Irrtum - ins-besondere angesichts seiner affektiven Erregung - f374r den Angeklagten ver-meidbar gewesen sei; noch habe sich der Tatrichter - falls das Urteil inzident von einer Vermeidbarkeit ausgehen sollte - dazu verhalten, ob bei den gegebe-nen Umst344nden zumindest eine Milderung nach 247 17 Satz 2 StGB in Betracht komme. - 4 - II. 1. Das daraufhin ergangene Urteil des Landgerichts vom 4. M344rz 2010 war erneut aufzuheben, weil die Strafkammer bez374glich der vom Angeklagten behaupteten Notwehrlage widerspr374chliche Feststellungen getroffen hat und auch die aus der angenommenen Putativnotwehrlage abgeleiteten Folgerungen nicht frei von Rechtsfehlern sind. 6 a) Die Strafkammer hat insoweit zun344chst festgestellt, dass der Ange-klagte von dem ihm k366rperlich deutlich 374berlegenen Gesch344digten M. wenige Minuten vor dem streitgegenst344ndlichen Geschehen im Erdgeschoss des Hauses in den Schwitzkasten genommen und dann im Keller mindestens einen heftigen und schmerzhaften Faustschlag ins Gesicht in den Bereich des linken Auges sowie einen Tritt in den Bereich des unteren rechten Thorax erhal-ten hatte, so dass er unter anderem an seinem linken Auge Schwellungen und Einblutungen erlitt. Weinerlich und verst366rt hatte sich der Angeklagte anschlie-337end nach oben in seine Wohnung begeben, um die Polizei zu rufen. Danach begann er sich um seine Freundin, welche sich im Eingangsbereich des Hauses aufhielt, Sorgen zu machen, weil er es nicht f374r ausgeschlossen hielt, dass sich M. auch gegen sie wenden k366nnte. Weil er aber eine neue Auseinander-setzung mit diesem bef374rchtete und ihm nicht ohne jeden Schutz gegen374ber treten wollte, ergriff er ein ca. 30 cm langes K374chenmesser mit einer fast 19 cm langen Klinge. Damit begab er sich aus der Wohnung in den Treppenflur, wobei er sich pl366tzlich M. , f374r den die Auseinandersetzung mit dem Angeklagten bereits im Keller abgeschlossen war, gegen374ber sah, welcher zu diesem Zeit-punkt noch etwa 4 bis 5 Stufen unterhalb von ihm im Begriff war, nach oben in die 374ber der Wohnung des Angeklagten liegende Wohnung seiner Freundin zu gehen. 7 - 5 - Beide hielten zun344chst inne, worauf der Angeklagte, welcher erneute T344tlichkeiten M. s ihm gegen374ber bef374rchtete, sinngem344337 sagte: 204Verpi337 Dich", und dann schwingende Bewegungen mit dem Messer begann, um M. davon abzuhalten, sich ihm weiter zu n344hern. Dieser sah aber - nach den Feststellungen des Landgerichts - trotz der Bewegungen des Angeklagten das Messer nicht und stieg die Treppe weiter zu ihm hinauf, wobei er ihn als Kampfgegner nicht ernst nahm, und seinen Schritt auch auf die Gefahr hin fort-setzte, dass er den Angeklagten abwehren oder wegdr344ngen m374sste. 8 Der Angeklagte verkannte, dass M. nicht zu ihm, sondern in die dar374ber gelegene Wohnung wollte. F374r ihn stand nun angesichts des Weiter-schreitens des M. eine weitere T344tlichkeit unmittelbar bevor. Er setzte seine Messerbewegungen fort, worauf der Gesch344digte getroffen wurde und einen 7 cm langen und 0,5 bis 1 cm tiefen horizontal verlaufenden Halsschnitt erlitt. Dieser objektiv nicht lebensgef344hrliche Schnitt wurde in der Folge im Klini-kum ambulant behandelt und verheilte folgenlos. 9 b) Unter Ber374cksichtigung dieses Geschehens hat die Strafkammer zu-treffend und ohne Rechtsfehler grunds344tzlich die Voraussetzungen einer Puta-tivnotwehrlage als gegeben erachtet. Sie ist aber dennoch von einer vors344tzli-chen und rechtswidrigen gef344hrlichen K366rperverletzung ausgegangen, weil das Handeln des Angeklagten nicht als 204die gebotene Notwehr gerechtfertigt gewe-sen223 w344re (UA S. 28) und zudem sein Notwehrrecht durch ein Mitverschulden der Notwehrsituation eingeschr344nkt gewesen sei. Dies h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 10 11 2. Ein Irrtum des T344ters 374ber das Vorliegen eines Angriffs oder die Erfor-derlichkeit der Verteidigung ist ein Erlaubnistatbestandsirrtum, der eine Bestra- - 6 - fung wegen einer vors344tzlichen Tat (hier einer gef344hrlichen K366rperverletzung) ausschlie337t (247 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2001 - 3 StR 272/01, NStZ 2002, 141). 12 Auf der Grundlage der Tatsachen, die sich der Angeklagte - nach dem rechtsfehlerfrei festgestellten vorausgegangenen provozierenden Verhalten des Gesch344digten - vom bevorstehenden Angriff vorstellte, w344re seine hier gew344hl-te Verteidigung erforderlich gewesen. Da das Landgericht einen unzutreffenden Ma337stab an die Erforderlichkeit der Verteidigung angelegt hat, ist auch die Feststellung, der Angeklagte habe selbst nicht geglaubt, sein 204extensives Han-deln223 sei rechtm344337ig gewesen, von diesem Rechtsfehler betroffen und kann keinen Bestand haben. 13 Ob eine Verteidigungshandlung i.S.d. 247 32 Abs. 2 StGB erforderlich ist, h344ngt im Wesentlichen von Art und Ma337 des Angriffs ab. Grunds344tzlich darf der Angegriffene das f374r ihn erreichbare Abwehrmittel w344hlen, das eine sofortige und endg374ltige Beseitigung der Gefahr erwarten l344sst (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 1973 - 2 StR 165/73, BGHSt 25, 229 , 230 ; BGH, Urteil vom 11. September 1995 - 4 StR 294/95, NStZ 1996, 29, mwN). Demgem344337 ist auch der Einsatz eines Messers nicht von vornherein unzul344ssig. In der Regel ist der Angegriffene dann aber gehalten, den Gebrauch der Waffe zun344chst an-zudrohen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1975 - 2 StR 451/75, BGHSt 26, 258; BGH, Urteil vom 11. September 1995 - 4 StR 294/95, NStZ 1996, 29 ). Ein anderes Verteidigungsmittel als das mitgef374hrte Messer hatte der k366rperlich unterlegene Angeklagte nicht. Eine Androhung des Einsatzes der Waffe kann in - 7 - den schwingenden Bewegungen ohne weiteres gesehen werden. Ob der Ge-sch344digte dabei das Messer wahrnahm oder nicht, kann daran nichts 344ndern. 14 Auch die Annahme, der Angeklagte habe dadurch, dass er sich dem Ge-sch344digten bewaffnet in den Weg stellte, die Notwehrsituation mit verschuldet, verkennt deren Grundlagen. Eine solche Annahme w374rde darauf hinauslaufen, dass der Angeklagte seine Wohnung entweder nur unbewaffnet oder gar nicht verlassen durfte, bzw. h344tte in die Wohnung zur374ckweichen m374ssen. Ob Letzte-res 374berhaupt zeitlich m366glich gewesen w344re, bevor der Gesch344digte die weni-gen Stufen zu ihm zur374ckgelegt h344tte, hat das Landgericht nicht festgestellt. Unabh344ngig davon war es dem Angeklagten aber auch nicht verwehrt, seine Wohnung zu verlassen, um nach seiner Freundin zu sehen, welche er in Gefahr vermutete. Keineswegs musste er bei dieser Lage, wie offenbar die Strafkam-mer annimmt, es hinnehmen, weitere Schl344ge von dem Zeugen M. hin-zunehmen, nachdem er bereits durch die vorangegangene Auseinandersetzung Einblutungen am linken Auge erlitten hatte. 15 Inwieweit er das Messer zun344chst anders h344tte anwenden m374ssen, wie das Landgericht hilfsweise anf374hrt, bleibt unklar, zumal das Tatgericht keine gezielten Stiche des Angeklagten feststellen konnte. Au337erdem w344re in einem solchen Fall der nur wenige Schritte entfernte Gesch344digte wohl kaum von wei-teren Schl344gen abzuhalten gewesen. III. - 8 - 1. Der neue Tatrichter wird demnach Gelegenheit haben zu pr374fen, ob der Angeklagte den konkreten Einsatz des Messers nicht mehr als die erforder-liche Verteidigung ansehen konnte und ob dem Angeklagten im 334brigen ein Irrtum 374ber erhebliche Tatumst344nde unterlaufen ist. Konnte er aufgrund eines Tatirrtums von der Erforderlichkeit des Messereinsatzes ausgehen, w374rde ent-sprechend 247 16 StGB der K366rperverletzungsvorsatz entfallen. Hierzu verh344lt sich das Urteil ebenso wenig wie zu einem m366glichen Verbotsirrtum. Ausf374h-rungen zu etwaigen Fehlvorstellungen des Angeklagten bei seinem Messerein-satz sind nicht etwa deswegen entbehrlich, weil der Angeklagte mit seiner Ver-teidigung gegen den vermuteten Angriff zugleich bezweckt haben mag, den Gesch344digten von weiteren Angriffen abzuhalten und ohne Verz366gerung nach seiner Freundin zu sehen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15. November 1994 - 3 StR 393/94, NJW 1995, 973). 16 17 2. Der neue Tatrichter wird, falls von einer Strafbarkeit des Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverletzung auszugehen ist, Gelegenheit haben, bei der Strafrahmenwahl zu er366rtern, ob bei dem Vorgeschehen nicht dessen Be-r374cksichtigung analog 247 213 Alt. 1 oder Alt. 2 StGB in Betracht kommen k366nnte. - 9 - 3. Die Sache bedarf somit erneuter Verhandlung und Entscheidung. Der Senat macht von der M366glichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes Landge-richt zur374ckzuverweisen (247 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). 18 Nack Hebenstreit Elf Graf J344ger
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