BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 351 /1 3 vom 26. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen Bankrotts u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2014 beschlo s- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 5. Februar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewi e- sen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Augsburg vom 9. November 2012 mit Beschluss vom 5. Februar 2014 gemäß § 349 A bs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 17. Februar 2014, beim Senat eingegangen am 19. Februar 2014, hat der Ve r- urteilte hiergegen Anhörungsrüge erhoben. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlich en Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungse r- hebliches Vorbringen des Verurteilten überg angen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durc h- greifend erachtet. Er hat dabei au ch sämtliche nach dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 11. Juli 2013 und vor der Entscheidung am 5. Februar 2014 beim Senat eingegangene n Schreiben und gegenüber U r- 1 2 3 - 3 - kundsbeamten des Amtsgerichts Augsburg abgegebene n Erklärungen des Verurteilte n in die Entscheidungsfindung einbezogen. Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine B e- gründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den En t- scheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inh alt der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2013 1 StR 521/13 mwN). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzl i- che, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht ( v gl. BVerfG NJW 2006, 136; StraFo 2007, 463). 4 5 - 4 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 1 StR 81/13). Wahl Rothf uß Jäger Radtke Mosbacher 6
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