ECLI:DE:BGH:2016:081216U1STR351.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 3 51 /16 vom 8. Dezember 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen ge fährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember 2016 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf , Prof. Dr. Jäger und die Richterin nen am Bundesgerichtshof Cirener , Dr. Fischer , Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaf t, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten J . , Rech tsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten K . , Rech tsanwalt als Verteidiger des Angeklagten M . , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers D . , Justiz obersekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten K . wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 14. Dezember 2015 im Str afausspruch und im Adhäsionsausspruch aufgeho ben. Im Übrigen wird die Revision verworfen. 2. Auf die Revisionen der Angeklagten J . und M . wird das vorgenannte Urteil aufgeh o- ben, soweit die Anordnung der Unterbringung de r A n- geklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Der Adhäsionsausspruch hinsichtlich des Angeklagten M . wird aufgehoben. Hinsichtlich des A n- geklagten J . bleibt der Adhäsionsausspruch mit der Maßgabe bestehen, d ass Zinsen auf den im Wege des Adhäsionsverfahrens dem Nebenkläger z u- erkannten Betrag ab dem 16. O ktober 2015 zu entric h- ten sind. Die weiter gehenden Revisionen dieser Angeklagten werden verworfen. 3. D ie Revision des Nebenklägers w ird verworfen. Der Neben kläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen not wend i- gen Auslagen . 4. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verble i- benden Kosten der Rechtsmittel, an ein e andere J u- gendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Körpe r- verletzung verurteilt, den Angeklagten J . zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren un d drei Monaten, den Angeklagten M . unter Ei n- beziehung weiterer Verurteilungen zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Ja h- ren und neun Monaten und den Angeklagten K . unter Einb e- ziehung weiterer Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Mona ten. Außerdem hat das Landgericht eine A dhäsionsentsche i- dung getroffen , in der es die Angeklagten verurteilt hat, als Gesamtschuldner an den Geschädigten D . ein Schmerzensgeld in Höhe von Zinsen zu bezahlen. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten J . und K . die Verletzung forme llen und materiellen Rechts. Die Angeklagte n M . und J . beanstanden die unterbliebene Ano rdnung der Unterbri n- gung in einer Entziehungsanstalt; M . wendet sich ausdrücklich auch gegen die Höhe des dem Nebenkläger im Adhäsionsausspruch zuerkan n- ten Schmerzensgeld e s . Der Nebenk läger rügt mit seiner Revision die Verletzung mat eriellen Recht s und beanstandet, dass die Angeklagten, vor allem der Angeklagte J . , nicht auch wegen eines versuchten Tötungsdelikts verurteilt worden sind. Die Revisionen der Angeklagten haben teilweise Erfolg; die Rev i- sion des Nebenkl ägers bleibt ohne Erfolg. 1 2 3 - 5 - I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich der Angeklagte M . am 20. Dezember 2014 mit seiner Freundin L . und seinem Bekannten C . im Zug. Der 18 - jährige dunkelhäutige Asylbewerber D . aus Mali ging durch den Wagg on und ließ auf Höhe der drei Fahrgäste eine größere Menge Speichels zu Boden tropfen . Der Spe i- chel traf auch den Schuh von L . , die zuvor bereits am Bahnhof von einer Gruppe dunkelhäutiger Personen belästigt worden war. M . versuchte , die anderen beiden Angeklagten telefonisch und mit Tex t- nachrichten zu erreichen, erreichte aber nur K . . Er bestellte ihn zum nächsten Halt des Z uges, weil er dort D . verprügeln wollte . Der Angeklagte K . teilte J . telefonisch mit, dass sein Bruder M . J . seinen Bruder zurückrief. M . erk lärte ihm die Situation und bestellte ihn zum Bahnhof, damit er ihn bei der geplanten Prügelei unterstütze. J . steckte e i- nen roten Nothammer ein, wie er zum Einschlagen von Scheiben in Zügen und Bussen bereitgehalten wird, um ihn bei den zu erwartende n Tätlichkeiten ein z u- setzen. Als der Zug hielt, stieg M. aus , rannte zu den beiden warte n- den Mitangeklagten und besprach sich kurz mit ihnen. Seine Freundin L . verließ den Zug, um zum Elternhaus der Brüder Ml . zu g ehen. Als die Angeklagten M . und J . zum Zug blickten, sahen sie D . im Türbereich des Zuges stehen und obszöne Gesten in ihre Richtung m a- chen. Er fasste sich in den Schritt und simulierte mit dem Mund den Oralve r- kehr. Dadurch fühlten sich die Brüder Ml . provoziert. 4 5 6 - 6 - Nun rannten alle drei Angeklagten, die Brüder voraus K . folgte in einigem Abstand auf den Zug zu und stiegen ein. Sie drän g ten D . zurü ck in den Zug und begannen entsprech end ihr em gemeinsamen Ta t- plan D . zu d ritt mehrfach mit den Fäusten auch gegen den Kopf zu schlagen. Dann zogen sie ihm die Kapuze seiner Winterjacke über den Kopf. J . schlug dem Geschädigten mit dem Nothammer mindestens zweimal k räftig auf den von der Kapuze bedeckten Kopf. Dabei war ihm b e- wusst, dass diese Schläge potentiell dazu geeignet waren, das Leben des G e- schädigten in Gefahr zu bringen. Ihm kam es jedoch nur darauf an, ihn durch die Schläge zu ver letzen. M . und K . , die von der Mitnahme und dem geplanten Einsatz des Nothammer s keine Kenntnis gehabt hatten, billigten de s- sen Einsatz nicht. Der Geschädigte ging zu Boden. Als sich der Fahrgast P . nähe r- te, liefen die drei Angeklagten weg, um ihre Identifizierung und Ergreifung zu verhindern. Im Übrigen hatten sie ihr Ziel, den Geschädigten zu maßregeln, nach ihrer Vorstellung erreicht. Der Geschädigte erlitt durch die Schläge mit dem Hammer zwei stark blutende, sternför mige Riss - Quetschwunden am linken Hinterhaupt und auf der Schädelhöhe, die genäht werden mussten. Zudem zog er sich eine Schwellung hinter dem rechten Ohr und eine linksseitige Schulterprellung zu. 2. Das Landg ericht hat den Sachverhalt bei allen Angekl agten als gefäh r- liche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, bei J . zusät z- lich nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB , bewertet. Von einem Tötungsvorsatz konnte sich die Kammer nicht überzeugen. 7 8 9 10 11 - 7 - II. Das Rechtsmi ttel des Angeklagten K . hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teile rfolg ; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . 1. Der Schuldspruch häl t rechtlicher Nachprüfung stand. Die auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beru henden Feststell ungen tragen die Ve r- urteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ; ergänzend verweist der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. 2 . Der Strafausspruch hält dagegen re chtlicher Nachprüfung nicht stand . Die diesen Angeklagten betreffenden Strafzumessungserwägungen weisen in mehreren Punkten Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung das Folgende au s- erursachten nicht unerheblichen Verletzung [ en ] des Opfers zu werten. Zum anderen war die Tatsache zu we r- r- über hinaus war zu seinen Lasten zu werten, dass er von den vorangegang e- nen a) Hätte das O pfer dem Angeklagten K. durch eine Provokat i- on Anlass zur Tat gegeben, wäre dies ein Umstand, der den körperlichen Übe r- griff in einem milderen Licht erscheinen la ssen könnte. Mit der Erwägung, der Angeklagte sei vom Opfer nicht provoziert worden, wird daher zu Lasten des Angeklagte n unzulässig das Fehlen eines Milderungsgrunds in die S trafzume s- sung eingestellt (vgl. BGH , Beschlüsse vom 6. November 2013 1 StR 525/ 13, 12 13 14 15 16 - 8 - NStZ 2015, 5 17 ; vom 8. Januar 2015 2 StR 233/14 , NStZ 2015, 333 f. und vom 15. September 2015 2 StR 21/15, NStZ - RR 2016, 40 ) . b) Die Erwägung, dass zu Lasten des Angeklagten K . afschärfend berücksichtigt werden müssen, lässt befürchten, dass diesem Angeklagten diejenigen Verle t- zungen uneingeschränkt zugerechnet worden sind, die auf dem einen Exzess darstellenden Einsatz des Nothammers durch den Mitangeklagten J . ber uhen. c) Nicht unbedenklich erscheint zud em die strafschärfende Erwägung der Kammer, die Angeklagten hätten zu dritt auf d as Opfer eingeschlagen; denn eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB in der Form der voraus, dass mindestens zwei Beteiligte am Tatort bewusst zusammenwirken. Das Zusammenwirken mehrerer als solcher darf daher nicht strafschärfend b e- rücksichtig t werden. Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StG B. Zulässig wäre es freilich , die erhöhte Gefährlichkeit der konkreten Tatsituation infolge einer Bete i- ligung von mehr als zwei Personen straferhöhend heranzuziehen. Diese Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die i n- soweit getroffenen F eststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und bleiben daher bestehen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann hierzu ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. 3 . Die Adhäsio nsentscheidung hat im Hinblick auf die Bemessung des von dem Angeklagten K . zu leistenden Schmerzensgeldes bereits 17 18 19 20 - 9 - Strafzumessung bewerteten Tatumstände berücksichtigt Wertungen aber mit Rechtsfehlern behaftet sind. D er Schmerzensgeldanspruch wäre auch erst ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags zu verzinsen und nicht wovon die Kammer ausgegangen ist ab dem Tattag . Die Rechtshängig keit ist mit dem Eingang der Antragsschrift bei Gericht am 16. Oktober 2015 eingetreten. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 404 Abs. 2 Satz 1 StPO hat die Antragste l- lung dieselben Wirkungen wie die Erhebung einer zivilrechtlichen Klage (vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 1 StR 412/03, StraFo 2004, 144). III. Die Revision des Angeklagten M . hat den aus dem Tenor e r- sichtlichen Teilerfolg. 1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat weder zum Sch uldspruch noch zum eigentlichen Strafausspruch einen Recht s- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschrift des Gene ralbundesanwalts keinen Erfolg. 2. Die Nichtanordnung einer Unterbringung gemäß § 64 StGB hat keinen Bestand. Das Landgericht hat sachverständig beraten angenommen, beim A n- geklagten liege aufgrund der Amphetaminabhän gigkeit ein Hang im Sinne des 21 22 23 24 25 - 10 - § 64 StGB vor; deshalb seien weite re Straftaten, insbesondere Beschaffung s- kriminali tät, zu erwarten. Den symptomatischen Zusammenhang hat es ve r- neint. Zur Frage des symptomatischen Zusammenhangs hat te der Sachve r- ständige ausgeführt, der Angeklagte habe eine leichte bis mittelgradige Amph e- taminabhängigkeit und eine Neigung zu aggressiv em Verhalten, die nach se i- nen eigenen Angaben nach dem Konsum von Crystal gesteigert sei. Zur Ta t- zeit sei davon auszugehen, dass infolge der konsumierten Drogen noch eine gewisse Wirkung in Gestalt einer Steigerung des Selbstbewusstseins und eine gew isse Enthemmung vorgelegen habe . Daher könne ein partieller Zusamme n- hang zwischen Tat und Suchterkrankung abgeleitet werden, der aus einer En t- hemmung durch die Droge und einer dadurch erhöhten Bereitschaft, sich einer Handgreiflichkeit nicht zu entziehen, herr ühre. Das Landgericht hat dagegen d en symptomatischen Zusammenhang verneint und zwar selbst für den Fall, dass bei der Tatbegehung noch eine g e- wisse Enthemmung vorgelegen haben sollte. Gegen einen enthemmenden Ei n- fluss von Drogen spräche, dass der Angek lagte in der Lage gewesen sei, sich nach der Provokation im Zug durch das Spucken zurückzuhalten und den G e- schädigten nicht sofort an zugreifen. Ursache der Tat seien die Provokat ionen des Geschädigten gewesen . D er Angeklagte neige wie die Vorahndungen ze igt en auch ohne Drogenk onsum zu aggressivem Verhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein sym p- tomatischer Zusammenhang vor, wenn der Hang allein oder zusammen mit a n- deren Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche recht s- widrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist (BGH , Beschlüsse vom 6. November 2013 5 StR 26 27 28 - 11 - 432/13 und vom 25. Mai 2011 4 StR 27/11, NStZ - RR 2011, 309), mithin die konkrete Tat in dem Hang ihre Wurzel findet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Au - gust 2013 4 StR 277/13, NStZ - RR 2014, 75). Dieser Zusammenhang liegt bei Delikten, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre B e- schaffung zu erlangen, nahe (BGH, Urteil vom 18. F ebruar 1997 1 StR 693/96, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Rausch 1; Beschluss vom 28. August 2013 4 StR 277/13, NStZ - RR 2014, 75). Der geforderte symptomatische Zusa m- menhang zwischen dem Hang und der Tat sowie der zukünftigen Gefährlichkeit kann allerdings auch dann vorliegen, wenn ein evident gewordener Hang ledi g- lich Einfluss auf die Qualität der bisherigen Straftaten hatte und ihm ein solcher Einfluss auch auf die künftigen zu befürchtenden Straftaten zukommen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1996 2 StR 470/96, BGHR StGB § 6 4 Zusammenhang, symptomatischer 1). Dies hat die Strafkammer nicht ausreichend erw ogen, obwohl sie im U r- teil den Bericht der Jugendgerichtshilfe mitgeteilt hat. Dort heißt es, der Ang e- k lagte zeige, nicht zuletzt aufgrund sein es Drogenkonsums , aggressive Te n- denzen. D en Drogenkonsum hätt e n seine Eltern als Ursache für seine wiede r- holte Straffälligkeit gesehen , da er zum Verlust der Selbstkontrolle und En t- hemmung führe. Der Angeklagte selbst mein t e, er sei für die Tat mitausschla g- ge bend gewesen. 3. Der Senat kann hier ausnahmsweise die verhängte Jugendstrafe tr otz § 5 Abs. 3 JGG bestehen lassen. Die Erwägungen zu der rechtsfehlerfrei b e- messenen Jugendstrafe lassen es hier ausgeschlossen erscheinen, dass das Tatgericht bei Anwen dung des § 64 StGB von der Verhängung einer Jugen d- strafe abgesehen oder eine geringere Jugendstrafe verhängt hätte. 29 30 - 12 - 4 . Soweit sich der Angeklagte M . ausdrücklich auch gegen die Bemessung des Schmerzensgeldes in der Adhäsionsentscheidu ng wendet, hat er Erfolg. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer insbesond e- e- setzt war, dass darüber hinaus mit dem Nothammer ein äußerst gefährliches Werkzeug zum Einsatz kam, das zudem zum zweifachen Schlagen auf den Kopf des Geschädigten benutzt wurde. Hierdurch erlitt der Geschädigte zwei Wunden ( ) am Kopf, die genäht werden mussten und eine n stationären K ra n- D amit ha t d ie St rafkammer ausdrücklich als schmerzensg elderhöhend die durch den Einsatz des Hammers verursachte n Verletzungsfolgen herang e- zogen. Indes hat sich die Strafkammer nicht davon überzeugen können, dass der Einsatz dieses Tatmittels von Anfang an vom geme insamen Tatplan u m- fasst war; vielmehr ist sie davon ausgegangen, dass der Angeklagte J . dem Nebenkläger die Verletzung ohne Kenntnis und Billigung der be i- den anderen zugefüg t hat. Unter diesen Umständen kö nn en dem Angeklagten M . (wie auch dem Angeklagten K . ) die entsprechende n Verlet zungsfolgen nicht zugerechnet werden (auch nicht unter Berücksichtigung der Grundsätze der sukzessiven Mittäterschaft) . Damit kommt ei ne Zurechnung dieses (exzessiven) Tatbeitr ags auch bei der Prüfung der Frage, inwieweit sich der Angeklagte im Sinne des § 830 Abs. 1 BGB als Mittäter an einer die zivi l- rechtliche Haftung begründenden deliktischen Verhaltensweise beteiligt hat, nicht in Betracht, was wiederum den Umfang seiner ges amtschuldnerischen Haftung nach § 840 Abs. 1 BGB begrenzt. Die Beurteilung richtet sich insoweit nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Die wechselseitige Z u- 31 32 33 - 13 - rechnung der einzelnen Tatbeiträge reicht dabei nicht weiter als der gemeins a- me Vors atz und scheidet aus, soweit einer der Mittäter im Exzess Handlungen begeht, die vom gemeinsamen Tatplan und dem Vorsatz der anderen nicht g e- deckt sind (BGH, Beschlüsse vom 8. November 2005 4 StR 321/05, BGHR StPO § 403 Anspruch 8 und vom 7. Februar 2013 3 StR 468/12; Urteil vom 23. März 1999 VI ZR 53/98, BGHR BGB § 830 Teilnahme 2). Die zur Grun d- lage des Schmerzensgeldanspruchs gemachten Verletzungsfolgen aus dem Einsatz des Hammers können deshalb nicht zur Begründung dafür herangez o- gen werden, den A ngeklagten M. in gleicher Höhe wie den Mita n- geklagten J. zur Schmerzensgeldzahlung zu verurteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2013 3 StR 468/12; vom 8. Januar 2014 3 StR 372/13, StraFo 2014, 217 und vom 28. April 2015 - 3 StR 52/15, NStZ - RR 2015, 320). IV. Die Revision des Angeklagten J . hat nur hinsichtlich der Nichtan ordnung einer Unterbringung gemäß § 64 StGB Erfolg. 1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hinsichtlich der Verfahrensrüge wird auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts verwiesen. 2. Die Nichtanordnung gemäß § 64 StGB hat keinen Bestand. Das Lan d- gericht hat sachverständig beraten angenommen, bei m Angeklagten liege 34 35 36 - 14 - aufgrund seiner Abhängigkeit von Stimu lanzien ein Hang im Sinne des § 64 StGB vor. Den symptomatischen Zusammenhang hat es verneint. Der Sachverständige hatte fes tgestellt, dass das Tatverhalten zumindest in Teilen auf den Hang zurückgehe, weil eine unmittelbare Wirkung der Stim u- lanzien in Gestalt einer Reduktion der Angst, Förderung der Aggression und Enthemmung gegeben gewesen sei, wenngleich nicht so ausgeprägt, dass die Steuerungsfähi gkeit beeinträchtigt gewesen oder ein Eingangskriterium der §§ 20, 21 StGB erfüll t worden wäre . Der gesamte Lebensstil des Angeklagten werde in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in relevanter Art vom Umgang mit Drogen bestimmt . Der Angeklagte selbst habe seinen Zustand so beschrieben, dass er ge glaubt hätt e- dingt sehr aggressiv gewesen zu sein; ihm se i klar gewesen, dass er seinem Die Kammer verneinte dagegen den symptomatischen Zusammenhang und zwar selbst für den Fall, dass bei der Tatbegehung noch eine drogenb e- dingte Enthemmung vorgelegen haben sollte; denn der An geklagte hätte se i- nem Bruder auch ohne vorangegangen en Rauschmittelkonsum geholfen. Die Motivation sei nicht dem Hang entsprungen, Stimulanzien zu konsumieren, sondern seiner falsch verstandenen Bruderliebe und seinem aggressiven Nat u- rell mit dissozialen Z ügen. Diese Erwägungen , die überdies rein hypothetischer Natur sind, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte sah sich erst durch den Drogenkonsum in der Lage, seinem Bruder zu helfen, weil er durch den Dr o- genkonsum einen Abbau von Ang stgefühlen empfand und das Gefühl aufbaute, i- 37 38 39 - 15 - onsbereitschaft. Das Landgericht hat die notwendige Ber ücksichti gung dieses Umstands unterlassen, so dass es an einer tatsächlichen Grundl age für die hier sich aufdrängende Beurteilung fehlt, ob der evident gewordene Hang nicht w e- nigstens Einfluss auf die Qualität der Straftat hatte und ob ihm ein solcher Ei n- fluss auch auf die künftig zu bef ürchtenden Taten zukommen kann. V. Die zu Ungun sten der Angeklagten eingelegte und auf die Sachrüge g e- stützte Revision des Nebenkläger s hat keinen Erfolg. D ie Annahme des Lan d- gerichts, dem Angeklagten J. sei ein Tötungsvorsatz nicht nachz u- weisen, hält der rechtlichen Überprü fung im Erg ebnis stand . Soweit die Ka m- mer hinsichtlich des Einsatzes des Nothammers von einem Exzess des Ang e- klagten J. ausgeht, ist die Bew eiswürdigung revisionsrechtlich ebe n falls nicht zu beanstanden . 1. Von einem Tötungsvorsatz konnte sich d ie Kammer nicht überzeugen. Für einen solchen Vorsatz sprächen zwar die Schläge mit dem Nothammer mit einiger Kraft in Rich tung des Kopfes. D er Nothammer sei wegen seiner nade l- gleichen metallenen Spitze ein besonders gefährliches und selbst bei mit geri n- ge r Wucht ausgeführten Schlägen zur Verursachung erhebliche r Wunden g e- eignetes Werkzeug . Für einen solchen Vorsatz sprächen auch das schwer zu beherrschende Verhalten des Opfers, das durch eine unglückliche Ausweic h- bewegung schlimme r hätte verletzt werden kö nnen. 40 41 - 16 - Andererseits sei nicht näher eingrenzbar gewesen, wohin der Angeklagte eigentlich genau hatte treffen wollen. Zu Gunsten des Angeklagten müsse hier davon ausgegangen werden, dass er nicht direkt auf den Kopf, sondern i r- gendwo auf den Oberkörper e inwirken wollte, nicht ausschließbar nur auf Schu l ter oder Arm des Opfers. Die Kammer geht weiter zu Gunsten des Ang e- klagten davon aus, dass er subjektiv die Wucht der Schläge nicht als ausre i- chend empfand, um beim Opfer eine tödliche Verletzung herbeizufü hren. Auch sei der Angeklagte nach zwei Hammerschlägen weggelaufen, obwohl ihm we i- tere Schläge angesichts der Tatsache, dass das Opfer am Boden lag, möglich gewesen wären. Zwar habe der Angeklagte nach der Tat eine SMS an den A n- geklagten M. Ja Bruder normal für dich töte ich jeden . Das werte die Kammer aber nicht als Indiz für einen bei der Tat bestehenden Tötungsvorsatz, sondern als Imponiergehabe und Ausdruck falsch verstandener Bruderliebe. Auch das Tatmo tiv spräche gegen einen T ö- tungsvorsatz, der Angeklagte habe den Geschädigten nur für seine vorherigen Provokationen abstrafen und ihm einen Denkzettel erteilen wollen. 2. Diese Erwägungen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken . a) Bedingten Tötungs vorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögl i- che, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt (Willenselement). Beide Elemente müssen getrennt voneinander geprüft und durch tatsächliche Feststellun gen belegt werden. Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrac h- tung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen (vgl. BGH , Urteil e vom 5. Juni 2014 4 StR 439/13, Rn. 7 ; vom 23. Februar 2012 4 StR 608 /11, NStZ 2012 , 443, 444 und vom 27. Januar 2011 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 701 Rn. 34 f. mwN). In die Prüfung sind dabei neben der objektiven G e- 42 43 44 - 17 - fährlichkeit der Tathandlung und der konkreten Angriffsweise des Täters auch seine psychische Verfassung bei Tatbegehung und seine Motivationslage ei n- zubeziehen (BGH, Urteil e vom 5. Juni 2014 4 StR 439/13, Rn. 7 und vom 16. Mai 2013 3 StR 45/13, NStZ 2013, 581, 582 mwN). b) Das Urteil lässt eine getrennte Prüfung des Wissens - und des Wi l- lenselements vermissen. Die Üb erlegung des Landgerichts, der Angeklagte habe ein selbst bei Schlägen mit geringer Wucht besonders gefährliches Wer k- zeug verwendet und zwar einen Nothammer mit nadelgleicher metallener Spi t- ze und er habe den Treffpunkt wegen möglicher Ausweichbewegungen n icht kontrollieren können, belegt , dass das Landgericht aus der Kenntnis des Ang e- klagten von der objektiven Lebensgefährlichkeit seines Tuns auf das Wi s- senselement geschlossen hat. Nach den auf dem Gutachten des Rechtsmed i- ziners beruhenden Feststellungen d er Kammer wurden die Schläge gerade auch unter Berücksichtigung des Überziehens der Kapuze des Anoraks mit i n- tensiver Schlagwucht ausgeführt und führten durch das Material der (schütze n- den) Kapuze hindurch zu zwei eng nebeneinanderliegenden, stark blutende n Verletzu ngen. c) Eine Begründung für d as Fehlen des voluntativen Vorsatzel ements lässt sich dem Urteil noch in ausreichender Weise entnehmen. (1) Zwar findet die Annahme der Kammer , zu Gunsten des Angeklagten sei davon auszugehen, dass er nicht d irekt auf den Kopf, sondern irgendwo auf den Oberkörper des Opfers einw irken wollte, in den Feststel lungen keine Grundlage. D ie se belegen ein gebückt, mit vorwärts geneigtem und von der he runtergezogenen Kapuze bedecktem Kopf , stehendes Opfer und ein enges Trefferbild auf dem linken Hinterhaupt und der Schädelhöhe (UA S . 24) . 45 46 47 - 18 - (2 ) Soweit die Strafkammer ausgeführt hat, der Angeklagte sei nach zwei Schlägen mit dem Hammer weggelaufen, obwohl ihm weitere Schläge auf das am Boden liegende Opfer möglich gewes en wären, und einen bedingten T ö- tungsvorsatz auch aus diesem Grund verneint hat, vermengt es die Prüfung des Tötungsvorsatzes mit der eines etwaigen Rücktrittshorizonts und legt die Flucht des Angeklagten zu seinen Gunsten aus. Zwar kann dem sich der eigen tliche n Tat begehung anschließenden Verhalten indizielles Gewicht zukommen. Jedoch spricht e in Unterlassen weiterer Angriffe auch unter Berücksichtigung sich nähernder Personen allein nicht gegen die Billigung des Todes des Opfers (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 192). 48 - 19 - d) En t scheidend ist aber, dass nach den Feststellung en der Straf ammer der Angeklagte dem Nebenkläger erst dann mit dem Notha mmer auf den Kopf geschlagen hatte , als dessen Kopf mit der Kapuze der Winterj a cke bedeckt war . Diesem Umstand kommt zu Recht besondere Bedeutung bei der Bewe r- tung des voluntativen Elements zu, weil das vorherige Herunterziehen der K a- puze ersichtlich dadurch begründet war, die Wucht der Schläge zu dämpfen und bei dem Nebenkläger töd liche Verletzungsfolgen gerade nicht eintreten zu lassen. Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf diesen Gesichtspunkt, der Verursachung von (nur) zwei sternförmig e n Riss - Quetschwunden und mit der von ih m als glaubwürdig erachteten Einlassung des Angeklag ten, dem Gesch ä- digten wegen seiner 31), das Fehlen des voluntativen Vorsatzelements jedenfalls rechtsfehlerfrei b e- gründet. Raum Graf Jäger Cirener Fischer 49
Full & Egal Universal Law Academy