ECLI:DE:BG H:2018:210218U1STR351.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 351/17 vom 21. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 2018 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende r Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf , Prof. Dr. Jäger , die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener und der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke , Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwalt schaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Vertreter d er Nebenklägerin D. , Rechtsanwa lt in der Verhandlung als Vertret er der Nebenklägerin M. , Justiz obersekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwalt schaft und der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landg e- richts Ansbach vom 2. Februar 2017 werden verworfen. 2. Die Rechtsmittelführer haben die Kosten ihrer Rechtsmi t- tel zu tragen. Ferner werden der Staatskasse die durch das Rechtsmittel der Staatsanw altschaft verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Fre i- heitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Dagegen wenden sich der Angeklagte und die Staats anwaltschaft mit ihren jeweils auf den Strafausspruch beschrän k- ten Rechtsmitteln. Die Nebenklägerinnen erstreben mit ihren Revisionen die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes. Sämtliche Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts stand die später getötete Ehefrau des Angeklagten ab dem Spätsommer 2015 im Rahmen eines Online - 1 2 3 - 4 - Spiels über das Internet in Kontakt mit dem Zeugen J . . Es entwickelte sich daraus eine tägliche auch telefonisch und mittels WhatsApp gefü hrte Komm u- nikation zwischen beiden. Einige Tage vor der verfahrensgegenständlichen T ö- tungstat trafen sich die Geschädigte und der Zeuge erstmals persönlich, ve r- brachten ein Wochenende miteinander und waren dabei intim. Gegenüber dem Angeklagten hatte die G eschädigte wahrheitswidrig behauptet, einen Teil des Wochenendes mit einer Freundin zu verbringen. Nach der Rückkehr eröffnete die Geschädigte, ohne di e Beziehung zu dem Zeugen J. zu offenbaren, dem Angeklagten, nicht mehr mit ihm zusammenleben zu wo llen. An den d a- rauf folgenden Tagen kam es zu einem zweiten, vom Landgericht so bezeic h- e- äußerten Trennungsabsichten. Am Folgetag regte sie sogar einen gemeins a- men Urlaub mit der Fam ilie der Schwester des Angeklagten an. In der Tatnacht verließ die Geschädigte mit der unrichtigen Behauptung, mit einer Freundin telefonieren zu wollen, die gemeinsame Wohnung und führte ein knapp eineinhalbstündiges Telefonat mit dem Zeugen J. . N ach ihrer Rückkehr kam es zu einem erneuten Gespräch mit dem Angeklagten über ihre h- n- den Angeklagten nach Intimv erkehr mit diesem Mann bejahte dies die Gesch ä- digte unter Lachen. Der Angeklagte erkannte nunmehr das täuschende Verha l- ten der Geschädigten an den vorangegangenen Tagen, war aufgrund dessen tief gekränkt und geriet wegen des als hämisch empfundenen Lachens bei der Beantwortung der Frage nach Intimitäten mit dem anderen Mann in erhebliche Wut. Er ging deshalb auf die Geschädigte los. Im Zuge der Auseinanderse t- zung mit der sich wehrenden Geschädigten, die mittlerweile rücklings auf dem Bett lag, drückte der A ngeklagte mit direktem Tötungsvorsatz über einen Zei t- raum von wenigstens drei Minuten mit aller Kraft ihren Hals zu. Sie wurde nach 4 - 5 - rund einer Minute dieser Einwirkung bewusstlos und verstarb an einer zentralen Lähmung als Folge der durch die massive Einwi rkung auf den Hals hervorger u- fenen Sauerstoffunterversorgung des Gehirns. II. Die Revisionen der Nebenkl ägerinnen D. und M. bleiben erfolgslos. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler das Vorliegen von Mor d- merkmalen und damit einen Schuldspruch wegen Mordes verneint. 1. Beide Rechtsmittel sind zulässig erhoben. Die Revisionsbegründu ng der Nebenklägerin D. lässt aufgrund des dort formulierten Antrags und der Sachausführungen unmissverständlich erkennen, dass mit der Veru r- te i lung des Angeklagten wegen Mordes statt wie geschehen wegen Totschlags ein im Rahmen der durch § 400 Abs. 1 StPO beschränkten Rechtsmittelbefu g- nis der Nebenklage statthaftes Rechtsmittelziel verfolgt wird (vgl. BGH, B e- schluss vom 2. August 2016 2 StR 454/15 Rn. 2 mwN [NStZ - RR 2016, 351 nur redaktioneller Leitsatz]). Auch die Revision der Nebenklägerin M . genügt den aus § 400 Abs. 1 StPO resultierenden Begründungsanforderungen. Zwar verhält sich diese Begründungsschrift vornehmlich zu de r als fehlerhaft gewerteten Anwendung von § 213 Alt. 2 StGB seitens des Landgerichts, was von der Nebenklage nicht isoliert gerügt werd en kann (BGH, Beschluss vom 21. April 1999 2 StR 64/99, NStZ - RR 2000, 4 0 ). Die Zulässigkeit des Rechtsmittels wird aber durch die vollumfänglich e inhaltliche Bezugnahme auf die Begründungschri ft der Nebenklägerin D. herbeigeführt. 2. Die unterbliebene Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes hält revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. 5 6 7 - 6 - a) Heimtüc ke hat das Landgericht ohne durchgreifenden Rechtsfehler wegen fehlender Arglosigkeit der Geschädigten verneint. Die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung erweist sich unter Berücksichtigung des dafür ge l- tenden eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfun gsmaßstabs (siehe nur BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 1 StR 416/17 Rn. 17 mwN) als tragfähig. Der aus einer Äußerung der Geschädigten gegenüber ihrer Mutter, sie befürc h- te einen Messerangriff des Angeklagten, sollte dieser von ihrer (der Geschädi g- ten ) B eziehung z u dem Zeugen J. erfahren, gezogene Schluss auf Ar g- wohn gegenüber dem Angeklagten erweist sich als möglich und ist deshalb r e- visionsrechtlich hinzunehmen. Der Senat besorgt nicht, dass das Landgericht dieser Beweiswürdigung ein zu enges re chtliches Verständnis der Heimtücke, insbesondere des Elements der Arglosigkeit, zugrunde gelegt hat. Die Bewei s- würdigung zu der bereits emotional aufgeladenen Gesprächssituation und der gten e- richt bezüglich der Arglosigkeit darauf abgestellt hat, ob das Opfer bei Vorna h- me der (ersten) vom Tötungsvorsatz getragenen Tathandlung mit einem Angriff auf sein Leben gerechne t hat (dazu nur BGH, Beschluss vom 15. November 2017 5 StR 338/17, NStZ 2018, 97). Gerade das wird mit tragfähigen Erw ä- gungen bejaht. b) Auch die Verneinung des Vorliegens niedriger Beweggründe hält unter Berücksichtigung des dem Tatgericht dabei zuste henden Beurteilungsspie l- raums (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 12. Juni 2013 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524, 525 Rn. 7 und vom 29. Januar 2015 4 StR 433/14, NStZ 2015, 392, 393 sowie Beschluss vom 25. Oktober 2010 1 StR 57/10, NStZ - RR 2011, 7, 8 jeweils mw N) rechtlicher Prüfung stand. 8 9 - 7 - Beweggründe sind niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher beso n- ders, d.h. in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag, verac h- tens wert sind. Die Beurteilung erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren, für die Handlungsantriebe des Täters m aßgeblichen Faktoren (st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 1. März 2012 3 StR 425/11, NStZ 2012, 691 , 692 Rn. 14 und vom 12. Juni 2013 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524, 525 Rn. 7 mwN). Daran gemessen trägt die Gesamtschau der vom Landgericht getroff e- nen Feststellungen zu der handlungsleitenden Wut des Angeklagten über das vorangegangene Verhalten der Geschädigten (UA S. 14 f.) einerseits un d dem S. 63) andererseits die Ablehnung niedriger Beweggründe. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwe nden will, nicht zwangsläufig als durch niedrige B e- weggründe motiviert bewertet werden muss (siehe nur BGH, Urteil vom 25. Juli 2006 5 StR 97/06, NStZ - RR 2006, 340, 342; Schneider in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 211 Rn. 105 mwN). Gerade der Umstand, dass die Tre n- nung vom Tatopfer ausgegangen ist, darf als gegen die Niedrigkeit des Bewe g- grundes sprechender Umstand beurteilt werden (vgl. BGH aaO). Gleiches gilt im Ergebnis für die beweiswürdigend belegte spontane affektive Erregung (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2015 4 StR 433/14, NStZ 2015, 392, 393) des Angeklagten, die aus seiner Wut über das täuschende Vorverhalten der G e- schädigten und deren Reaktion in Gestalt von Grinsen und Lachen auf sein Weinen bei Offenbarung ihres intimen Verhält nisses zum Zeugen J . resu l- tierte. 10 - 8 - 3. Es bedarf keiner Entscheidung, ob auf die zulässigen, weil die unte r- bliebene Verurteilung aus einem zur Nebenklage berechtig enden Delikt hier § 211 StGB beanstandenden Revisionen der Nebenklägerinnen der we gen Totschlags ergangene Strafausspruch revisionsrechtlicher Überprüfung unte r- liegt. Der Senat neigt mit dem 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, B e- schluss vom 23. April 2002 3 StR 106/02, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Pr ü- fungsumfang 3; siehe zudem BGH, U rteile vom 25. November 2010 3 StR 364/10, NStZ - RR 2011, 73, 74 und vom 30. Juli 2015 4 StR 561/14, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 5, aber auch LR/Hilger, 26. Aufl., § 400 Rn. 20) wegen der Beschränkung der Rechtsmittelberechtigung der Nebenkl a- g e durch § 400 Abs. 1 Alt. 1 StPO dazu, einen derartigen Prüfungsumfang zu verneinen. Anderenfalls würde der Nebenklage mittelbar die durch die genan n- te gesetzliche Beschränkung gerade ausgeschlossene Möglichkeit eröffnet, ohne Schuldspruchänderung eine and ere, dem Angeklagten nachteilige Rechtsfolge zu erreichen. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidungserhe b- lich an. Denn aus den nachfolgenden, die Revision der Staatsanwaltschaft b e- treffenden Gründen (unten III.) ergibt sich, dass der Strafausspruch keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler enthält. III. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft erzielt keinen Erfolg. 1. Ausweislich der Einlegungsschrift vom 2. Februar 2017 und nach dem Inhalt der Begründungschrif t, die sich ausschließlich zu den Voraussetzungen des minder schweren Falls gemäß § 213 Alt. 2 StGB verhält, ist die Revision trotz des umfassenden Aufhebungsantrags auf den Strafausspruch beschränkt. Die Beschränkung ist nach den dafür geltenden Maßstäben (dazu nur BGH, 11 12 13 - 9 - Urteil vom 5. Dezember 2017 1 StR 416/17 Rn. 10) wirksam. Einer vom Schuldspruch unabhängigen Überprüfung des Strafausspruchs entgegenst e- hende Gründe sind, auch im Hinblick auf die Anwendung von § 213 Alt. 2 StGB (vgl. BGH, Urteile vom 14 . Juli 1977 4 StR 291/77 Rn. 4 ff. [insoweit nicht a b- gedruckt in NJW 1977, 2086 ] und vom 21. März 2017 1 StR 663/16, StV 2017, 543 f.), nicht ersichtlich. 2. Der Strafausspruch enthält keine den Angeklagten begünstigenden, revisionsgerichtlicher Kon trolle unterliegenden Rechtsfehler. Die Annahme oder Nichtannahme eines minderschweren Falls gemäß § 213 Alt. 2 StGB kann als Akt der Strafzumessung lediglich auf dafür maßge b- liche Rechtsfehler überprüft werden (siehe nur BGH, Urteile vom 26. Februar 20 15 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582 und vom 9. Februar 2017 1 StR 415/16, NStZ - RR 2017, 168 f. jeweils mwN). Solche liegen jedoch nicht vor. Das Tatgericht hat die Annahme eines allgemeinen minderschweren Falls des Totschlags in der rechtlich gebotenen Wei se auf eine Gesamtwürdigung g e- stützt. Die in diese eingestellten Strafzumessungskriterien lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie durften sämtlich mit der erfolgten Bewertungsrichtung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, ohne damit gegen anerk annte Strafzwecke zu verstoßen. Auch durchgreifende Lücken enthält die Gesamtabwägung nicht. Wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, war das Landgericht rechtlich nicht gehalten, die zur Tatzeit bestehende Blutalkoholkonzentration der Geschädi g- ten v on 0,86 Promille zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen. Soweit die Staatsanwaltschaft eine nähere Aufklärung der Art der von der Geschädigten gegenüber dem Angeklagten eingeräumten Intimität mit dem 14 15 16 17 - 10 - Zeugen J . vermisst, zeigt sie keinen s achlich - rechtlichen Mangel des U r- teils auf. Eine Aufklärungsrüge wurde nicht erhoben. 3. Der Strafausspruch enthält allerdings auch keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, was der Senat gemäß § 301 StPO jedenfalls aufgrund der R evision der Staatsanwaltschaft in dem durch diese bestimmten Umfang (siehe BGH, Urteil vom 20. Sept ember 2017 1 StR 64/17 Rn. 38 mwN) zu prüfen hat. a) Die Ablehnung eines minder schweren Falls des Totschlags gemäß § 213 Alt. 1 StGB, dessen Anwendung zu einer Berücksichtigung der vom Landgericht für das Vorliegen eines allgemeinen minder schweren Falls gemäß § 213 Alt. 2 StGB herangezogenen strafmilderden Erwägungen bereits inne r- halb des Sonderstrafrahmens und damit zu einer geringeren Strafe hätte füh ren können, hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Prüfung stand. aa) Das Landgericht hat das dem Tötungsgeschehen vorausgehende Verhalten der Geschädigten als schwere Beleidigung gewertet, wobei es in dem festgestellten Grinsen und Lachen im Kontext der Offenbarung von Intim i- täten mit dem Zeugen J . e- sehen hat (UA S. § 213 Alt. 1 StGB nicht gegeben, weil die Geschädigte den Angeklagten nicht bewus st provoziert habe (UA S. 64 und 65). bb) Mit diesen Erwägungen kann sich das Landgericht auf ältere Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs stützen, die als notwendige Bedingung des § 213 Alt. 1 StGB eine vorsätzliche schwere Beleidigung im Sinne der vor g e- nannten Vorschrift verlangt (BGH, Urteil vom 8. April 1986 1 StR 104/86, BGHSt 34, 37 f.), jedenfalls aber für erforderlich hält, dass das provozierende Tatopfer sich des beleidigenden Charakters des eigenen Verhaltens bewusst 18 19 20 21 - 11 - gewesen sein muss (vgl. B GH, Urteile vom 26. März 1986 3 StR 49/86 und vom 25. November 1987 3 StR 479/87, NStZ 1988, 216; siehe auch BGH, Urteil vom 1. September 2011 5 StR 266/11 Rn. p- cc) An der Tragfähigk eit einer vorsätzlich oder zumindest im Bewuss t- sein des provozierenden Charakters erfolgten Provokation (in der Gestalt einer Bedingung des § 213 Alt. 1 StGB bestehen aus Sicht des Senats Zweifel. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für das Eingre i- fen von § 213 Alt. 1 StGB darauf an, ob das provozierende Verhalten des sp ä- teren Tatopfers nach seinem Gewicht und den Umständen des Einzelfalls g e- eignet ist, die o- vozierende Verhalten des Opfers der nachfolgenden Tötungstat erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582 mwN). Dafür genügen nur solche Provokationen, die bei objektiver Betrachtung nicht nur aus Sicht des Täters (BGH, Beschluss vom 8. September 2016 1 StR 372/16, NStZ - RR 2017, 11, 12 mwN) geeignet sind, den Täter die erlitt e- ne Kränkung als schwere Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit empfinden z u lassen und ihn deswegen in eine heftige Gemütsbewegung zu versetzen (BGH, Urteil vom 1. September 2011 5 S tR 266/11 Rn. 10; vgl. auch Beschluss vom 21. Dezember 2010 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340). Ob diese Vorau s- setzungen gegeben sind, ist auf d er Grundlage einer Gesamtbewertung vorz u- nehmen, in die alle Umstände einzubeziehen sind, die dem konkreten Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Provokation durch das spätere Tatopfer sein G e- präge geben (siehe nur BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 3 StR 454/1 0, NStZ 2011, 339, 340; Urteile vom 26. Februar 2015 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582, 58 3 mwN und vom 21. März 2017 1 StR 663/16, StV 2017, 543, 544 Rn. 15 ). 22 - 12 - Nach diesen Grundsätzen erschließt sich die Erforderlichkeit einer su b- jektiven Kompo nente des provozierenden Opferverhaltens als notwendige B e- dingung des § 213 Alt. 1 StGB nicht. Die Begünstigung des Täters findet ihre Ursache darin, dass bei einem nach sozialethischen Maßstäben vorzunehme n- den Wertungsakt (Schneider aaO, § 213 Rn. 17; vgl . auch Momsen in Satzger/ Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl., § 213 Rn. 16) bei objektiver Betrac h- tung des Gewichts des provozierenden Verhaltens nachvollzogen werden kann, warum sich der Täter zu der Tötungstat hat hinreißen lassen. Je deutlicher das p rovozierende Verhalten geeignet ist, als schwere Beeinträchtigung der Pe r- sö n lichkeit des Täters gewertet zu werden, desto eher wird wegen der dadurch typischerweise ausgelösten heftigen Gemütsbewegung § 213 Alt. 1 StGB zur Anwendung gelangen. Eigenständige s Gewicht als notwendige Anwendungsv o- raussetzung kann einem Provokationsvorsatz oder - bewusstsein wegen der erforderlichen Auswirkungen der Provokation auf die Gemütslage des Täters dabei aber nicht zukommen. Damit wird das Provokationsbewusstsein des sp ä- t eren Opfers im Rahmen von § 213 Alt. 1 StGB nicht bedeutungslos. Vielmehr ist es regelmäßig als Abwägungsfaktor im Rahmen der gebotenen Gesamtwü r- digung des Gewichts des der Tötung vorausgehenden Opferverhaltens einz u- stellen. Fehlte dem späteren Opfer des T ötungsdelikts für den Täter erken n- bar das Bewusstsein durch eine Misshandlung oder schwere Beleidigung den Täter zu provozieren, wäre dies typischerweise als das Gewicht der Provokat i- on minderndes Kriterium zu berücksichtigen. dd) Im Ergebnis hält d ie Ablehnung von § 213 Alt. 1 StGB durch das Landgericht dennoch Stand. Denn auf der Grundlage seiner rechtsfehlerfrei festgestellten, für die Gesamtwürdigung relevanten Umstände kann ausg e- schlossen werden, dass das Landgericht zur Annahme der Voraussetzun gen des § 213 Alt. 1 StGB gelangt wäre, wenn es ein Provokationsbewusstsein nicht als notwendige Bedingung verstanden hätte. Es hat bei der Bewertung 23 24 - 13 - der Schwere der Beleidigung dem Grinsen und Lachen der Geschädigten als Reaktion auf das Weinen des Angekl agten bei Offenbaren von I ntimitäten mit dem Zeugen J. entscheiden des Gewicht beigemessen (UA S. 6 3 f.) . Das ist im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Denn weder die Au f- nahme eines ehewidrigen intimen Verhältnisses als solches (vgl. BGH , Urteil vom 22. September 1981 1 StR 508/81, NStZ 1982, 27) noch dessen Eing e- ständnis gegenüber dem Ehepartner (Fischer, StGB, 65. Aufl., § 213 Rn. 6) vermögen in aller Regel die Voraussetzungen der Provokationsalternative zu begründen. Es bedurfte dahe r weiterer auf den Einzelfall bezogener Umstände, zu können. Solche hat das Landgericht zwar vor allem in dem Verhalten der Geschädigten bei dem Einräumen des intimen Kontakts zum Ze ugen J . gesehen. Im Rahmen der erfolgten Gesamtwürdigung war das Landgericht aber berechtigt, das rechtsfehlerfrei festgestellte Fehlen eines Beleidigungsb e- wusstseins der Geschädigten als ausschlaggebendes Kriterium gegen die A n- wendung von § 213 Alt . 1 StGB zu gewichten. Dass es dabei eine derartige Komponente offenbar als notwendige Bedingung erachtet hat, steht nicht en t- gegen. Denn das Landgericht durfte im Rahmen der ihm zustehenden Wertung diesen Aspekt als tragend gegen das Eingreifen der Provok ationsalternative beurteilen. b) Die Annahme eines unbenannten minder schweren Falls gemäß § 213 Alt. 2 StGB wirkt sich nicht zu Lasten des Angeklagten aus. c) Die konkrete Strafzumessung des Landgerichts innerhalb des So n- derstrafrahmens aus § 213 St GB weist unter Berücksichtigung der begrenzten revisionsgerichtlichen Überprüfung (siehe nur BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 1 StR 22 6/17 Rn. 9 mwN [in NStZ - RR 2018, 56 nur redak tioneller Lei t- satz]) keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf. 25 26 - 14 - aa) Soweit die Revision des Angeklagten befürchtet, das Landgericht habe den rechtsfehlerfrei festgestellten direkten Tötungsvorsatz des Angekla g- ten unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB zu dessen Lasten berücksichtigt, findet dies im Urteil keine S tütze. Die tatrichterlichen Strafzumessungserw ä- gungen haben die Vorsatzform nicht zum Gegenstand. Es kommt daher nicht darauf an, ob eine solche Berücksichtigung überhaupt rechtsfehlerhaft wäre (vgl. dazu die Anfrage in BGH, Beschluss vom 1. Juni 2016 2 StR 150/15, NStZ 2017, 216 ff.). bb) Die Höhe der innerhalb des Ausnahmestrafrahmens aus § 213 StGB gefundenen Strafe ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar kann es im Einzelfall rechtsfehlerhaft sein, wenn das Tatgericht bei einer Vielzahl v on fes t- gestellten Schuldminderungsgründen und ausdrücklich festgestellten Fehlens von Schulderhöhungsgründen ohne nähere Begründung eine deutlich oberhalb des Mindestmaßes liegende Strafe verhängt (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 1 StR 119/16, NStZ - RR 20 16, 241 f. mwN). Allerdings kann aus dem Fehlen expliziter Benennung von die Strafzumessungsschuld erhöhenden Gründen nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werde n, solche lägen nach Wertung des Tatrichters nicht vor. Denn in den Urteilsgründen muss er led iglich die nach seiner Beurteilung für die Strafe bestimmenden Umstände angeben (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzume s- sungsgesichtspunkte ist weder gesetzlich vorgesc hrieben noch möglich (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 24. Ok tober 2017 1 StR 226/17 Rn. 14 mwN). Bei der konkreten Zumessung der Strafe hat das Landgericht ausg e- führt, den bereits für die Annahme des Ausnahmestrafrahmens aus § 213 StGB herangezogenen Strafmilderungsgrundes deshalb lediglich noch mit g e- ringerem Gewicht berücksichtigt zu haben. Das lässt Rechtsfehler nicht erke n- nen. Die Verhängung einer Strafe im oberen Bereich des Strafrahmens aus 27 28 29 - 15 - § 213 StGB ist dann nicht zu beanstanden. Bei dem Eingreifen eines wie hier Ausnahmestrafrahmen s kann das Gewich t von zu dessen Begründung herangezogenen Strafmilderungsgründen so weit relativiert sein, dass sie i n- nerhalb dieses Rahmens kaum noch mildernde Wirkung zu entfalten vermögen und deshalb gegen den Täter sprechende Umstände, insbesondere die Schw e- re der Tat , eine Strafe im oberen Bereich des gemilderten Strafrahmens rech t- fertigen (BGH, Urteil vom 21. April 1987 1 StR 77/87, BGHSt 34, 355, 360). Die getroffenen Feststellungen zum Tötungsgeschehen belegen den Schwer e- grad der Tat. IV. Die ebenfalls wirksa m auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten dringt aus den vorstehend zu III.3.c) dargelegten Gründen nicht durch. 30 - 16 - V. Für die vorliegende Konstellation ist im Revisionsverfahren eine En t- scheidung über die notwendigen Auslagen der Bet eiligten nur insofern vera n- lasst, als diese das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die hierdurch ve r- ursachten notwendigen Auslagen des Angeklagt en betrifft (BGH, Urteil vom 4. September 2014 - 4 StR 473/13 Rn. 96 [insoweit in BGHSt 5 9, 292 ff. nicht a bgedruckt]). Raum Graf Jäger Cirener Radtke 31
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