BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 35/13 vom 5. März 2013 in der Strafsache gegen wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 7. November 2012 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass a) in den beiden Fällen des bewaffneten unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie b) die neben dem vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erfolgte tateinheitliche Verur teilung wegen vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdefüh rer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tatein heit mit bewaffnetem unerlaubtem Handeltreib en mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum une r- 1 - 3 - laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und w e- g en vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer J u- gendstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten führ t zur aus der Beschlussformel ersichtlichen B e- richtigung des Schuldspruchs und hat darüber hinaus keinen Erfolg. Neben dem bewaffneten unerlaubten Handeltreiben ist eine Verurteilung wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr nicht möglich. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: "wer ... ohne Handel zu treiben, einführt ..." (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - 3 StR 349/02). Die Einfuhr in nicht geringer Menge ist unselbständiger Teilakt des bewaffneten Handeltreibens, denn als Qu alifikationstatbestand geht § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG dem allgeme i- neren Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG vor (BGH, Beschluss vom 17. August 1999 - 1 StR 222/99, NStZ - RR 2000, 91). Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher unerlaubter Ei n fuhr von Betäubungsmitteln neben dem vorsätzlichen unerlaubten Hande l- treiben mit Betäubungsmitteln kommt zum Wegfall. Denn der Tatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln, wenn er sich - wie hier - als unselbständiger Teilakt des unerlaubten Handeltrei bens darstellt, geht in diesem Tatbestand als Teil des Gesamtgeschehens auf (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Januar 1981 - 2 StR 618/80, BGHSt 30, 28, 29 f. ). Der Wegfall der jeweiligen tateinheitlichen Verurteilung hat auf den Rechtsfolgenausspruch keine n Einfluss. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler erg e- ben. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass der Angeklagte neben 2 3 4 5 - 4 - Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ve r- urteilt worden ist. Von dem Grundsatz, dass sich die Einfuhr als unselbständ i- ger Teilakt des Handeltreibens darstellt, ist allerdings die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus genommen. Denn die Ei n- fuhr in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG stellt sich gege n- über der Begehungsweise nach § 29a Abs. 1 BtMG im Hinblick auf die höhere Mindeststrafdrohung als das schwerere Verbrechen dar (BGH, Urteil vom 24. Februar 199 4 - 4 StR 708/93, NStZ 1994, 290). D ies führt zur Annahme von Tateinheit zwischen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und dem unerlaubte n Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Täter oder Gehilfe ( BGH, Urteile vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, NStZ 2007, 338; vom 1 9. Juli 2006 - 2 StR 162/06, NStZ 2007, 101 ; Beschluss vom 2. Juni 2006 - 2 StR 150/06, NStZ - RR 2006, 277) . Wahl Rothfuß Jäger Cirener Radtke
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