BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 35 /14 vom 26. März 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2014 beschlossen: Au f die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Ulm vom 11. Oktober 2013 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über di e Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und hinsich t- lich eines Geldbetrages von 48.300 Euro den Verfall von Wertersatz angeor d- net. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit Verfahrensrü gen und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtl i- chen Umfang Erfolg. 1. Nach den Feststellungen kaufte und übernahm der Angeklagte von den gesondert Verfolgten L . oder Le . zwischen 2009 und März oder A pril 2012 in neun Fällen Marihuana, welches der gesondert Verfolgte L . auf dem elterlichen Hof angebaut hatte. Nach Entnahme von jeweils einem Fünftel der Menge für seinen Eigenkonsum verkaufte der Angeklagte einmal 320 Gramm Marihuana zu einem Gram mpreis von 3,50 Euro, sodann zweimal 1 2 - 3 - 320 Gramm, 512 Gramm, 1.280 Gramm, 2.496 Gramm, 1.856 Gramm, 3.328 Gramm und 465 Gramm jeweils zu einem Grammpreis von 4,50 Euro an me h- rere Abnehmer. Das Marihuana hatte jeweils einen Wirkstoffgehalt von 5 % bzw. im Fal l 9 von 10,5 % Tetrahydro cannabinol . Die durch die Verkäufe jede n- falls erlangten 48.300 Euro waren bei dem über keine Ersparnisse verfügenden Angeklagten nicht mehr vorhanden. 2. Die erhobenen Verfahrensrügen versagen aus den in der Antrag s- schrift des G eneralbundesanwalts aufgezeigten Gründen. Die auf die Sachrüge veranlasste materiell - rechtliche Überprüfung hat im Schuld - und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgezeigt. Jedoch hat der Ausspruch über die Anordnung des W ertersatzverfalls keinen Bestand. Das Landgericht hat es versäumt, die Voraussetzungen der Regelung des § 73c Abs. 1 StGB zu prüfen und das gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB eröffnete Ermessen auszuüben. Jedenfalls dafür, dass die Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB im vorliegenden Fall nicht zu erörtern gewesen wären, bieten die Feststellungen zu den persönl i- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen keinen Anlass. 3 4 - 4 - 3. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatric h- ter ist jedoch nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, sofern di e- se mit den bisherigen nicht im Widerspruch stehen. Raum Graf Cirener Radtke Mosbacher 5
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