BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 352/02 vom26. März 2003in der StrafsachegegenwegenBetrugs u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2003 beschlossen:1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die Fristzur Abgabe einer Gegenerklärung zum Antrag des General-bundesanwalts vom 5. September 2002 (§ 349 Abs. 2, Abs. 3StPO) wird verworfen.2. Es verbleibt bei dem Beschluß des Senats vom 16. Januar2003, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteildes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Februar 2002 alsunbegründet verworfen worden ist (§ 349 Abs. 2 StPO).Gründe: Der Angeklagte hatte gegen seine Verurteilung selbst zu Protokoll desUrkundsbeamten der Geschäftsstelle Revision eingelegt und sein Rechtsmittelauch auf diesem Wege begründet. Der Senat hat die Revision durch Beschlußgemäß § 349 Abs. 2 StPO vom 16. Januar 2003 als unbegründet verworfen.Mit Schreiben vom 15. Februar 2003 macht der Angeklagte geltend, derVerwerfungsantrag des Generalbundesanwalts sei ihm nicht mitgeteilt worden.Er beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und meint, er sei unver-schuldet gehindert gewesen, die Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung nach§ 349 Abs. 3 StPO einzuhalten. Zudem sei ihm das rechtliche Gehör zur An-tragsschrift abgeschnitten worden. - 3 -Mit Schreiben vom 2. März 2003 hat sich der Angeklagte nunmehr zuder Antragsschrift des Generalbundesanwalts geäußert, nachdem er diese -seinem Vortrag zufolge - zwischenzeitlich von seinem Verteidiger erhalten hat.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Er-folg. Durch den Senatsbeschluß vom 16. Januar 2003 ist das Strafverfahrenrechtskräftig abgeschlossen worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigenStand nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung ist nicht mehr zuläs-sig (BGHSt 17, 94; BGH NStZ 1993, 208; 1997, 45; 1999, 41).Im übrigen hat es auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des An-geklagten in seinem Schreiben vom 2. März 2003 zur Antragsschrift des Gene-ralbundesanwalts sein Bewenden beim Verwerfungsbeschluß. Eine andereSachentscheidung kommt ersichtlich nicht in Betracht (vgl. § 33a StPO).Nack Wahl Boetticher Schluckebier Kolz
Full & Egal Universal Law Academy