BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 352/02 vom16. Januar 2003in der StrafsachegegenwegenBetrugs u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2003 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsNürnberg-Fürth vom 26. Februar 2002 wird als unbegründet ver-worfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Die Verfahrensrügen greifen aus den Erwägungen in der Antragsschrift desGeneralbundesanwalts vom 5. September 2002 nicht durch.Die Beweiswürdigung der durch zwei Sachverständige beratenen Strafkammerzur Frage der Schuldfähigkeit begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Un-rechtseinsicht und Hemmungsvermögen beziehen sich immer auf den konkre-ten Rechtsverstoß (Senat, Beschluß vom 27. Juni 2000 - 1 StR 242/00 -;Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 72). Die hier abgeurteilten Taten und ihre Be-gehungsweise ließen eine erhebliche Einschränkung oder gar eine Aufhebungder Schuldfähigkeit schon von vorneherein eher fernliegend erscheinen. - 3 -Die von der Strafkammer vorgenommene Strafrahmenverschiebung nach § 46aNr. 2, § 49 Abs. 1 StGB ist nicht tragfähig begründet, weil dazu die - hier nurteilweise - Schadenswiedergutmachung allein nicht ausreicht. Das beschwertden Angeklagten jedoch nicht.Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
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