BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 352/08 vom 26. August 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen zu 1. bis 3.: gewerbsm344337igen und bandenm344337igen Einschleusens von Ausl344ndern u.a. zu 4.: Menschenhandels u.a. zu 5.: Einschleusens von Ausl344ndern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 31. Mai 2007 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Soweit in den Ausf374hrungen des Angeklagten 326. zur Haftentsch344-digung, die ausdr374cklich im Rahmen der Sachr374ge erfolgen, 374berhaupt eine sofortige Beschwerde als einzig m366gliches Rechtsmittel gegen die Entsch344digungsentscheidung gesehen werden k366nnte, w344re sie man-gels Fristwahrung (247 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG, 247 311 Abs. 2 Satz 1 StPO) bereits unzul344ssig. Nack Kolz Hebenstreit Elf Sander
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