BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 352 /1 3 vom 3. September 201 3 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2013 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgericht s Augsburg vom 18. April 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des R echtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: h- rensrüge letztlich auch die Nichteinhaltung der Wahrunterstellung hinsichtlich der durch die Vernehmung des Zeugen KHK W . unter Beweis gestellten Angaben des Zeugen L . in seiner Vernehmung am 9. Oktober 2008 rügt, ist diese unbegründet. Das Landgericht hat sich in den Urteilsgründen nicht zu den als wahr unterstellten Beweistatsachen in Widerspruch gesetzt. Mit der Ausk ehr von Darlehen des Zeugen L . an den Angeklagten sowie deren zeitlichen Einordnung hat sich das Landgericht auseinandergesetzt, aus - 3 - den als wahr unterstellten Tatsachen jedoch lediglich nicht den vom Angekla g- ten gewünschten Schluss gezogen ( vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2005 - 1 StR 443/05 mwN) . Die Sicherung des Darlehensrückzahlungsa n- spruchs durch Gewährung von Anteilen an einer Mine war bereits nicht Gege n- stand des Beweisantrages und unterfiel damit auch nicht der Wahrunterste l- lung. Wahl Rothfuß Jäger Cirener Mosbacher
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