BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 352/99 vom 8. November 2000 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2000 beschlossen: Es verbleibt beim Beschluß vom 9. Dezember 1 999. Gründe: Durch den genannten Beschluß hat der Senat die Revision des Ang e - klagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Dezember 1998 als unbegründet verworfen. Dem Angeklagten ist im Wege der Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO die Möglichkeit einer Gegenerklärung zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 30. Juli 1999 eröffnet wo r - den. Der Senat hat über die Revision des Angeklagten unter Berücksichtigung der zu Protokoll der Geschäftsstelle eingegangenen Gegenerklärung des A n - geklagten - sein Verteidiger hat mitgeteilt, daß eine Stellungnahme von seiner Seite nicht erfolgt - erneut beraten und entschieden. In der Sache ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, daß der angegriffene Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1999 aufrechtzuerhalten ist. Schäfer Nack Wahl Boetticher Schluckebier
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