BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 352/99 vom 23. Februar 2000 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2000 beschlo s - sen: Auf Antrag des Betroffenen wird das Nachtragsverfahren nach § 33a StPO eingeleitet. Gründe: Der Betroffene hat die Überprüfung des Senatsbeschlusses vom 9. D e - zember 1999 beantragt, mit dem seine Revision gegen das Urteil des Landg e - richts München I vom 23. Dezember 1998 als unbegründet verworfen worden ist. Er trägt vor, ihm sei die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 30. Juli 1999 zu seiner Revision nicht bekannt gemacht worden. Der Genera l - bundesanwalt beantragt, den Antrag des Betroffenen gemäß § 33a StPO zu verwerfen. Wegen der Besonderheiten des Falles - der Betroffene war zwar im Revisionsverfahren anwaltlich vertreten, hat jedoch persönlich eine u m - fangreiche Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben - 3 - wird ihm im Wege der Nachholung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit e i - ner Gegenerklärung zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 30. Juli 1999 eröffnet. Schäfer Granderath Wahl Boetticher Schluckebier
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