BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 352/99 vom 18. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2002 beschlossen: Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. W. aus München, wird für die Vorbereitung und Wahrne h - mung des Verfahrens nach § 33a StPO anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO in Höhe von 1.022,58 EURO (in Worten: eintausendzweiundzwanzig EURO und achtundfünfzig Cent) bewilligt. Gründe: Der Senat hat mit Beschluß vom 23. Februar 2000 auf Antrag des Ve r - urteilten das Verfahren nach § 33a StPO eingeleitet und ihm durch Verfügung des Vorsitzenden vom 8. Mai 2000 Rechtsanwalt Dr. W. zum Verteidiger - 3 - bestellt. In der Sache muûte der Verteidiger das sehr umfangreiche landg e - richtliche Urteil durcharbeiten und die zahlreichen, vom Verurteilten selbst verfaûten Verfahrensrgen berprfen. Der Senat hält die aus dem Beschlu û - tenor ersichtliche Vergtung fr angemessen. Schäfer Wahl Boetticher Schluckebier Kolz
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