BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 353/08 vom 17. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 29. Februar 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. - 2 - Erg344nzend bemerkt der Senat zu dem Schriftsatz der Verteidigung vom 14. Juli 2008: Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde, insbeson-dere den Ausf374hrungen zu den gegen eine schwere affektive Ersch374tterung sprechenden Kriterien ergibt, hat das Landgericht bei der Bestimmung der Strafh366he das konkrete Tatbild im Blick gehabt, das unter anderem durch eine zielgerichtete Gestaltung des mehr als zehn Minuten dauernden Tatablaufs ge-pr344gt war. Anders als in der von der Revision zitierten Entscheidung des 2. Strafsenats (StV 2008, 349) hat das Landgericht gerade nicht auf die grund-s344tzliche Bewertung des Totschlags als schwerwiegendes Delikt und auf nicht n344her spezifizierte Genugtuungsinteressen von Angeh366rigen des Tatopfers ab-gestellt. Wahl Boetticher Elf Graf Sander
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