BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 353/10 vom 27. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 12. April 2010 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die schriftlichen Urteilsgr374nde dienen nicht dazu, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise in jedem Detail zu do-kumentieren. Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wie-dergeben und die rechtliche Nachpr374fung der Entscheidung er-m366glichen. Die Beweisw374rdigung soll belegen, warum bestimmte, bedeutsame tats344chliche Umst344nde so festgestellt sind. Hierzu sind Zeugenaussagen, Urkunden u.344. heranzuziehen, soweit de-ren Inhalt f374r die 334berzeugungsbildung wesentlich ist. Deshalb ist es regelm344337ig verfehlt, etwa in einem gesonderten Abschnitt vor - 3 - dem Abschnitt "Beweisw374rdigung im engeren Sinne" nach den tats344chlichen Feststellungen s344mtliche Aussagen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen (BGH NStZ 1998, 51 m.w.N.). Nack Wahl Graf J344ger Sander
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