BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 354/08 vom 20. November 2008 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja - nur 1. - Ver366ffentlichung: ja ______________________________ UStG 247 6a AO 247 370 Abs. 1 Nr. 1 1. Die Lieferung von Gegenst344nden an einen Abnehmer im 374brigen Gemeinschaftsgebiet stellt keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des 247 6a UStG dar, wenn der inl344ndische Unter-nehmer in kollusivem Zusammenwirken mit dem tats344chlichen Ab-nehmer die Lieferung an einen Zwischenh344ndler vort344uscht, um dem Abnehmer die Hinterziehung von Steuern zu erm366glichen. 2. Wird eine solche Lieferung durch den inl344ndischen Unternehmer gleichwohl als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erkl344rt, macht der Unternehmer gegen374ber den Finanzbeh366rden unrichtige Angaben i.S.v. 247 370 Abs. 1 Nr. 1 AO und verk374rzt dadurch die auf die Ums344tze nach 247 1 Abs. 1 Nr. 1, 247 13 Abs. 1 Nr. 1, 247 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG anfallende und von ihm geschuldete Umsatzsteuer. BGH, Beschl. vom 20. November 2008 - 1 StR 354/08 - LG M374nchen II in der Strafsache gegen 1. - 2 - 2. wegen Steuerhinterziehung - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2008 be-schlossen: 1. Den Angeklagten wird auf ihre Antr344ge gegen die Vers344umung der Frist zur Anbringung der in der Revisionsbegr374ndungsschrift vom 4. April 2008 unter B. 2. Teil III (RB S. 73) und B. 3. Teil I (RB S. 94) erhobenen Verfahrensr374gen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Kosten der Wiedereinsetzungen tragen die Angeklagten. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts M374nchen II vom 28. November 2007 werden als unbe-gr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 14 F344llen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei F344llen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten bzw. drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts r374gen, sind aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. September 2008, die auch 1 - 4 - durch die Erwiderungen der Beschwerdef374hrer (247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht entkr344ftet werden, unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Der Er366rte-rung bedarf lediglich Folgendes: I. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieben die beiden Ange-klagten seit Ende des Jahres 1983 als Gesellschaft b374rgerlichen Rechts ein Unternehmen, das unter anderem auch den Handel mit Kraftfahrzeugen zum Gegenstand hatte. In diesem Gesch344ftsbereich erwarben die Angeklagten im Inland gegen Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer hochwertige Personenkraftwagen, die sie sodann - seit 1996 in stetig steigendem Umfang - an ihre in Italien gewerblich t344tigen Kunden verkauften. Ihre Ausgangsrechnun-gen stellten sie in Absprache mit ihren Abnehmern auf italienische Scheink344ufer aus, die ihrerseits die Fahrzeuge zum Schein an Zwischenh344ndler verkauften. In einem weiteren Scheingesch344ft verkauften diese Zwischenh344ndler die Per-sonenkraftwagen dann an die tats344chlichen Abnehmer der Angeklagten und wiesen in den diesbez374glichen Ausgangsrechnungen die italienische Umsatz-steuer offen aus. Den Angeklagten war bewusst, dass die Scheingesch344fte, die ihre Abnehmer veranlassten, vorget344uscht wurden, um den tats344chlichen Er-werbern der Fahrzeuge in Italien den Vorsteuerabzug zu erm366glichen, w344hrend die Aussteller der Scheinrechnungen zu keiner Zeit die bei ihnen anfallende Umsatzsteuer abf374hrten. 2 In ihren eigenen Umsatzsteuerjahreserkl344rungen f374r 2003 und 2004 so-wie in den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen von Januar 2005 bis Februar 2006 erkl344rten die Angeklagten die Ums344tze aus den Gesch344ften mit ihren italienischen Scheink344ufern als steuerfreie innergemeinschaftliche Liefe-rungen im Sinne von 247 4 Nr. 1 Buchst. b, 247 6a UStG. Dar374ber hinaus machten 3 - 5 - sie die ihnen bei Ankauf der Pkw in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend, obwohl teilweise die Voraussetzungen f374r den Vorsteuerab-zug im Sinne von 247 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht gegeben waren. Insgesamt hat das Landgericht eine Hinterziehungssumme in H366he von mehr als 3.640.000,-- EUR errechnet, die aus den vollendeten Taten resultierte. Hierbei bel344uft sich die im Zusammenhang mit den Fahrzeuglieferungen nach Italien hinterzogene Umsatzsteuer auf 1.770.386,-- EUR. Daneben versuchten die An-geklagten nach den Berechnungen des Landgerichts, weitere Steuern in H366he von 240.855,-- EUR zu hinterziehen. II. Auf der Grundlage dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat das Landgericht zu Recht bei den Lieferungen nach Italien das Vorliegen von innergemeinschaftlichen Lieferungen im Sinne des 247 6a UStG verneint, die nach 247 4 Nr. 1 Buchst. b UStG steuerfrei gewesen w344ren. Die Lieferung von Gegenst344nden an einen Abnehmer im 374brigen Gemeinschaftsgebiet stellt keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des 247 6a UStG dar, wenn der inl344ndische Unternehmer in kollusivem Zusammenwirken mit dem Abneh-mer die Lieferung an einen Zwischenh344ndler vort344uscht, um dem Abnehmer die Hinterziehung von Steuern zu erm366glichen. Werden diese Lieferungen durch die inl344ndischen Unternehmer gleichwohl als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erkl344rt, macht der Unternehmer gegen374ber den Finanzbeh366rden un-richtige Angaben i.S.v. 247 370 Abs. 1 Nr. 1 AO und verk374rzt dadurch die auf die Ums344tze nach 247 1 Abs. 1 Nr. 1, 247 13 Abs. 1 Nr. 1, 247 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG an-fallende und von ihm geschuldete Umsatzsteuer. 4 - 6 - 1) Die Befreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen von Gegenst344nden fand zur Tatzeit ihre Grundlage in Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisie-rung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 374ber die Umsatzsteuern (ABl. EG Nr. L 145 S. 1; im Folgenden: Sechste Richtlinie). Damit wird der Mehr-wertsteuer374bergangsregelung Rechnung getragen, nach der im Rahmen der Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten die Steuereinnahmen dem Mitgliedstaat zustehen sollen, in dem der Endverbrauch erfolgt (Grundsatz der steuerlichen Territorialit344t). Gleichzeitig wird bei einer im Ursprungsland steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung die Doppelbesteuerung und damit eine Verletzung des dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem innewoh-nenden Grundsatzes der steuerlichen Neutralit344t vermieden (EuGH, Urt. vom 27. September 2007 - Rechtssache C-146/05 - Coll351, Rdn. 21 f.). 5 2) Die Mitgliedstaaten d374rfen nach Art. 22 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie Ma337nahmen erlassen, um die genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehung zu verhindern. F374r die Steuerbefreiung der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat der Europ344ischen Gemeinschaft ist nach 247 6a Abs. 3 Satz 1 UStG daher erforderlich, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach 247 6a Abs. 1 und 2 UStG durch den inl344ndischen Un-ternehmer nachgewiesen sind. Dabei muss die Bef366rderung oder Versendung des Gegenstandes der Lieferung in das 374brige Gemeinschaftsgebiet (247 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG) durch entsprechende Belege eindeutig und leicht nachzu-pr374fen sein (247 17a Abs. 1 UStDV, sog. Belegnachweis). Dar374ber hinaus hat der inl344ndische Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung buchm344337ig nachzuweisen (247 17c Abs. 1 UStDV; sog. Buchnachweis). Diese Nachweis-pflichten sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Sie sind indes grunds344tz-lich keine materielle Voraussetzungen f374r die Befreiung von der Umsatzsteuer 6 - 7 - (BFH DStR 2008, 297, 299 im Anschluss an die Vorabentscheidung des EuGH, Urt. vom 27. September 2007 - Rechtssache C-146/05 - Coll351). Steht aufgrund der objektiven Beweislage fest, dass die Voraussetzungen des 247 6a Abs. 1 UStG vorliegen, ist die Steuerbefreiung zu gew344hren, auch wenn der Unter-nehmer die erforderlichen Nachweise nicht entsprechend 247247 17a, 17c UStDV erbracht hat (BFH aaO). Soweit in der bisherigen Rechtsprechung im Anschluss an die damalige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH/NV 1997, 629 ff.) auch in steuerstrafrechtlicher Hinsicht von anderen Grunds344tzen ausgegangen wurde (BGH NJW 2005, 2241), gibt der Senat diese angesichts der neueren Rechtsprechung des EuGH und des BFH auf. 3) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat das Landgericht gleichwohl zu Recht das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung verneint. 7 a) Die erkl344rten und als innergemeinschaftliche Lieferung bezeichneten Lieferungen an die vorgeblichen Zwischenh344ndler haben nicht stattgefunden. Hierbei handelte es sich um blo337e Scheingesch344fte. Bei diesen fehlt es daher bereits an einer Lieferung i.S.v. 247 6a Abs. 1 Satz 1, 247 3 Abs. 1 UStG. Lieferun-gen sind dabei Leistungen eines Unternehmers, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten bef344higt, in eigenem Namen 374ber einen Gegenstand zu verf374gen (Verschaffung der Ver-f374gungsmacht, 247 3 Abs. 1 UStG). Eine solche tats344chliche Verf374gungsmacht wurde den Scheinabnehmern indes weder verschafft noch sollte sie - wie die Angeklagten wussten - zu irgendeiner Zeit verschafft werden. 8 b) Stattdessen liegen Lieferungen an die tats344chlichen Erwerber der Fahrzeuge vor. Hierbei handelt es sich um Lieferungen i.S.v. 247 1 Abs. 1 UStG 9 - 8 - und somit um steuerbare Ums344tze. Deren - allein in Betracht zu ziehende - Steuerbefreiung nach 247 4 Nr. 1 Buchst. b UStG scheidet aus, da die Vorausset-zungen des 247 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht gegeben sind. aa) F374r die Steuerbefreiung der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat der Europ344ischen Gemeinschaft ist nach 247 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG neben den weiteren Voraussetzungen des 247 6a Abs. 1 UStG erforderlich, dass der Erwerb des Gegenstands der Lieferung beim Abnehmer im anderen Mitglied-staat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt. Dabei ist allerdings grunds344tzlich nicht Voraussetzung, dass der Gegenstand des Erwerbs tats344ch-lich besteuert wird (Weym374ller in S366lch/Ringleb UStG 247 6a Rdn. 35). Den inl344n-dischen Unternehmer treffen insoweit auch keine Nachweispflichten i.S.v. 247 6a Abs. 3 Satz 1 UStG (Weym374ller aaO Rdn. 51). 10 bb) 247 6a Abs. 1 UStG setzt aber die diesbez374glichen Vorgaben der Sechsten Richtlinie in das nationale Recht um. Bei der Auslegung der Vorschrift sind daher die Vorgaben des einschl344gigen Gemeinschaftsrechts zu beachten. 11 (1) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften, dem insoweit das Auslegungsmonopol zukommt (Art. 234 EGV), ist eine betr374gerische oder missbr344uchliche Berufung auf das Gemein-schaftsrecht indes nicht erlaubt. Die Anwendung des Gemeinschaftsrechts kann nicht so weit gehen, dass missbr344uchliche Praktiken von Wirtschaftsteilneh-mern gedeckt werden. Denjenigen Ums344tzen, die nicht im Rahmen normaler Handelsgesch344fte, sondern nur zu dem Zweck get344tigt werden, missbr344uchlich in den Genuss von im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Vorteilen zu kommen, sind diese Vorteile zu versagen (EuGH, Urt. vom 21. Februar 2006 - Rechtssache C-255/02 - Halifax, Rdn. 69). Das demnach im Gemeinschafts-recht verankerte grunds344tzliche Verbot missbr344uchlicher Praktiken gilt dabei 12 - 9 - auch auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer. Die Bek344mpfung von Steuerhinter-ziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbr344uchen ist ein Ziel, das von der Sechsten Richtlinie anerkannt und gef366rdert wird (EuGH, Urt. vom 21. Februar 2006 - Rechtssache C-255/02 - Halifax, Rdn. 70 f.). Eine miss-br344uchliche Praxis ist dabei dann gegeben, wenn die Ums344tze trotz formaler Anwendung der Bedingungen der einschl344gigen Bestimmungen der Sechsten Richtlinie und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gew344hrung dem mit diesen Be-stimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe und wenn anhand objektiver Anhalts-punkte ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Ums344tzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird (EuGH, Urt. vom 21. Februar 2006 - Rechtssache C-255/02 - Halifax, Rdn. 74 f.). (2) Danach ist 247 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG gemeinschaftsrechtlich da-hingehend auszulegen, dass der Erwerb des Gegenstands einer Lieferung beim Abnehmer dann nicht den Vorschriften der Umsatzbesteuerung in einem ande-ren Mitgliedstaat im Sinne der Vorschrift unterliegt, wenn die im Bestimmungs-land vorgesehene Erwerbsbesteuerung der konkreten Lieferung nach dem 374-bereinstimmenden Willen von Unternehmer und Abnehmer durch Verschleie-rungsma337nahmen und falsche Angaben gezielt umgangen werden soll, um dem Unternehmer oder dem Abnehmer einen ungerechtfertigten Steuervorteil zu verschaffen. Anderes gilt, wenn die Verschleierungsma337nahme anderen Zwecken dient. 13 cc) Eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemein-schaften nach Art. 234 Abs. 3 EGV besteht in diesem Zusammenhang nicht. Eine kl344rungsbed374rftige Rechtsfrage liegt nicht vor. Die ma337geblichen gemein-schaftsrechtlichen Fragen waren bereits Gegenstand einer Auslegung durch 14 - 10 - den EuGH, so dass eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eu-rop344ischen Gemeinschaften gegeben ist, durch die die betreffende Rechtsfrage gel366st ist (vgl. EuGH, Urt. vom 6. Oktober 1982 - Rechtssache Rs 283/81 - Cilfit = NJW 1983, 1257, 1258). (1) Ma337nahmen, die die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Sechsten Richtlinie erlassen haben, d374rfen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften nicht so weit gehen, dass sie die Neutralit344t der Mehrwertsteuer in Frage stellen, die ein Grundprinzip des durch das ein-schl344gige Gemeinschaftsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersys-tems ist (EuGH, Urt. vom 27. September 2007 - Rechtssache C-146/05 - Coll351, Rdn. 26 m.w.N.). Danach ist zu gew344hrleisten, dass lediglich der Erwerb des Endverbrauchers mit Umsatzsteuer belastet ist, w344hrend die Unternehmer einer Lieferkette einer solchen Belastung nicht ausgesetzt werden sollen. 15 (2) Vor diesem Hintergrund hat es der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften bereits als nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ange-sehen, dass die Gew344hrung einer Mehrwertsteuerbefreiung allein von der Ein-haltung bestimmter formeller Anforderungen abh344ngig gemacht wird, ohne die materiellen Anforderungen zu ber374cksichtigen und insbesondere ohne in Be-tracht zu ziehen, ob diese erf374llt sind (EuGH, Urt. vom 27. September 2007 - Rechtssache C-146/05 - Coll351, Rdn. 29). 16 (3) Gleichzeitig hat der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften schon festgestellt, dass das Recht auf Befreiung einer Lieferung von der Mehr-wertsteuer entf344llt, wenn feststeht, dass der betreffende Umsatz zur Erlangung eines ungerechtfertigten Steuervorteils get344tigt wurde und dadurch eine Ge-f344hrdung des Steueraufkommens besteht und diese nicht vollst344ndig vom Steu-erpflichtigen beseitigt worden ist (EuGH, Urt. vom 27. September 2007 17 - 11 - - Rechtssache C-146/05 - Coll351, Rdn. 38 ff., Rdn. 42). Unter diesen Vorausset-zungen hindert das Gemeinschaftsrecht die Mitgliedstaaten auch nicht daran, die Verschleierung oder das Vort344uschen einer innergemeinschaftlichen Liefe-rung nach nationalem Recht steuerstrafrechtlich zu ahnden (EuGH, Urt. vom 27. September 2007 - Rechtssache C-146/05 - Coll351, Rdn. 40 m.w.N.). (4) Zudem ist in der Rechtsprechung des EuGH bereits anerkannt, dass der Grundsatz der Neutralit344t des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems es nicht verhindert, dass ein Mitgliedstaat Mehrwertsteuer von einem Steuerpflich-tigen nachfordern kann, wenn dieser zu Unrecht eine Rechnung unter Anwen-dung der Mehrwertsteuerbefreiung f374r eine Lieferung von Gegenst344nden aus-gestellt hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Mehrwertsteuer auf den sp344te-ren Verkauf der betreffenden Gegenst344nde an den Endverbraucher an den Fis-kus entrichtet wurde (EuGH, Beschl. vom 3. M344rz 2004 - Rechtssache C-395/02 - Transport Service NV, Rdn. 31; siehe auch EuGH, Urt. vom 27. September 2007 - Rechtssache C-409/04 - Teleos, Rdn. 66). 18 (5) Zuletzt gebieten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eu-rop344ischen Gemeinschaften auch die gemeinschaftsrechtlichen Grunds344tze der Rechtssicherheit und der Verh344ltnism344337igkeit keine anderweitige Auslegung. Nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der in besonderem Ma337e gilt, wenn es sich um eine Regelung handelt, die sich finanziell belastend auswirken kann, m374ssen die Betroffenen in der Lage sein, den Umfang der ihnen auferlegten steuerlichen Verpflichtungen genau zu erkennen, bevor sie ein Gesch344ft ab-schlie337en (EuGH, Urt. vom 27. September 2007 - Rechtssache C-409/04 - Teleos, Rdn. 48). Demgegen374ber besagt der Grundsatz der Verh344ltnism344337ig-keit, dass sich die Mitgliedstaaten solcher Mittel bedienen m374ssen, die es zwar erlauben, das vom innerstaatlichen Recht verfolgte Ziel wirksam zu erreichen, 19 - 12 - die jedoch andererseits die Ziele und Grunds344tze des einschl344gigen Gemein-schaftsrechts m366glichst wenig beeintr344chtigen (EuGH, Urt. vom 27. September 2007 - Rechtssache C-409/04 - Teleos, Rdn. 52). Beide Grunds344tze kann indes nur der gutgl344ubige Unternehmer f374r sich in Anspruch nehmen, der alle Ma337-nahmen getroffen hat, die vern374nftigerweise von ihm verlangt werden k366nnen, um sicherzustellen, dass seine Ums344tze nicht zu einer Lieferkette geh366ren, die einen mit einem Mehrwertsteuerbetrug behafteten Umsatz einschlie337t (EuGH, Urt. vom 11. Mai 2006 - Rechtssache C-384/04 - Federation of Technological Industries, Rdn. 33) und der von dem begangenen Betrug weder Kenntnis hatte noch haben konnte (EuGH, Urt. vom 27. September 2007 - Rechtssache C-409/04 - Teleos, Rdn. 50). Um solche gutgl344ubigen Unternehmer handelte es sich bei den hier in Rede stehenden Konstellationen indes gerade nicht. dd) Das danach auf Grundlage der st344ndigen Rechtsprechung des Ge-richtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften gemeinschaftsrechtlich gebotene Verst344ndnis des 247 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG, das in F344llen der vorliegenden Art zur Versagung der Steuerbefreiung nach 247 4 Nr. 1 Buchst. b UStG f374hrt, gen374gt auch den Anforderungen, die nach Art. 103 Abs. 2 GG an die Bestimmt-heit der die Blankettstrafnorm ausf374llenden Vorschriften zu stellen sind. Trag-weite und Anwendungsbereich des 247 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG und somit auch Tragweite und Anwendungsbereich des Straftatbestandes des 247 370 Abs. 1 Nr. 1 AO sind f374r den Normadressaten bereits aus dem Gesetz selbst zu er-kennen und k366nnen durch Auslegung ermittelt und konkretisiert werden (vgl. insoweit BVerfGE 105, 135, 153 m.w.N.). 20 ee) Da in den vorliegenden F344llen nach dem einvernehmlichen Willen der Angeklagten und ihrer Gesch344ftspartner durch Vorspiegelung der Scheink344ufer die Erwerbsbesteuerung bei den tats344chlichen Erwerbern in Italien gerade ver- 21 - 13 - mieden werden sollte, um dem Abnehmer die Hinterziehung von Steuern zu erm366glichen, sind auch die Voraussetzungen erf374llt, die zum Wegfall der Steu-erbefreiung f374hren. (1) Auf der Grundlage formaler Anwendung der Bedingungen der ein-schl344gigen Bestimmungen der Sechsten Richtlinie und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts h344tte die Lieferung einen Steuervorteil, n344mlich die Steuerbefreiung nach 247 4 Nr. 1 Buchst. b UStG, zur Folge. 22 (2) Dessen Gew344hrung w374rde dem Ziel, das mit diesen Bestimmungen verfolgt wird, zuwiderlaufen; das gemeinschaftsrechtliche Umsatzsteuersystem w374rde zu Gunsten einzelner Wettbewerber in ein Ungleichgewicht gebracht. Ziel der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung und der Neutralit344t des gemeinsamen Umsatzsteuersystems ist aber die Herstellung eines 204gesun-den Wettbewerbs223 im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr (vgl. den dritten Erw344gungsgrund der Sechsten Richtlinie). Demgegen374ber verschaffen sich die Beteiligten eines Kettengesch344fts wie des vorliegenden unter Ausnutzung der formalen Vorgaben der einschl344gigen Bestimmungen Wettbewerbsvorteile, die von dem gemeinsamen Umsatzsteuersystem nicht bezweckt werden. Der Un-ternehmer kann in der Regel den Gegenstand bereits zu einem h366heren Preis verkaufen, als der Markt erbringen w374rde. Jedenfalls der tats344chliche Abneh-mer verschafft sich aber den Gegenstand zu einem g374nstigeren Preis, als er tats344chlich auf dem Markt zahlen m374sste, da er die Vorsteuer, die er f374r den formellen Erwerb geltend macht, dem tats344chlich gezahlten Preis gegenrech-nen kann. 23 (3) Auch die erforderlichen objektiven Anhaltspunkte, die ergeben, dass mit den fraglichen Ums344tzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird, liegen vor. Die festgestellte konkrete Abwicklung der fraglichen Fahrzeugge- 24 - 14 - sch344fte diente - wie die Angeklagten wussten - allein der Erlangung nicht ge-rechtfertigter Steuervorteile bei den Abnehmern der Angeklagten. Zu diesem Zweck sollte die vom Mehrwertsteuersystem bezweckte Besteuerung im Be-stimmungsland gezielt umgangen werden. 4) Indem die Angeklagten kollusiv mit den Abnehmern in Italien zusam-menwirkten, entfiel demnach die Steuerfreiheit nach 247 4 Nr. 1 Buchst. b UStG f374r die fraglichen Lieferungen. Durch die daher wahrheitswidrigen Erkl344rungen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in den Umsatzsteuerjahreser-kl344rungen und -voranmeldungen wurde somit die nach deutschem Recht von den Angeklagten auszuweisende und abzuf374hrende Umsatzsteuer hinterzogen. Den Angeklagten wird demgem344337 auch nicht die Beteiligung an einer Umsatz-steuerhinterziehung in Italien vorgeworfen. 25 Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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