BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 354/08 vom 5. Februar 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung hier: Antrag auf Nachholung des rechtlichen Geh366rs - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2009 beschlossen: Die Anh366rungsr374gen der Verurteilten vom 28. Januar 2009 gegen den Beschluss des Senats vom 20. November 2008 werden auf Kosten der Verurteilten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Verurteilten erheben die "Anh366rungsr374ge gem344337 247 33a StPO". Ge-meint ist ersichtlich der Antrag auf Zur374ckversetzung des Verfahrens in die La-ge vor der Senatsentscheidung vom 20. November 2008 (Verwerfung der Revi-sionen gem344337 247 349 Abs. 2 StPO) gem344337 247 356a StPO. Die anderweitige Be-zeichnung ist unsch344dlich (247 300 StPO). 1 Der Antrag ist zul344ssig. Er ist jedoch unbegr374ndet. Der Senat hat bei sei-ner Entscheidung vom 20. November 2008 keine Tatsachen oder Beweiser-gebnisse verwertet, zu denen die Beschwerdef374hrer nicht geh366rt wurden. Ihr 2 - 3 - Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung ber374cksichtigt. Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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