ECLI:DE:BGH:2016:221116U1STR354.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 354/16 vom 22. November 2016 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja _____________________________ StGB § 13 Abs. 1, § 227 Abs. 1 Bei einer Körperverletzung durch Unterlassen mi t Todesfolge ist der erforderliche spezifische Gefahrzusammenhang regelmäßig soweit nicht allgemeine Gründe für einen Ausschluss der Zurechenbarkeit der schweren Folge eingreifen gegeben, wenn der Garant in einer ihm vorwerfbaren Weise den lebensgefähr lichen Zustand herbeigeführt hat, aufgrund dessen der Tod der zu schützenden Person eintritt. BGH, Urteil vom 22. November 2016 1 StR 354/16 LG Bamberg - 2 - in der Strafsache gegen wegen Mordes und versuchten Mordes - 3 - Der 1 . Strafsenat des B undesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November 2016 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf als Vorsitzender, die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke , Prof. Dr. Mosbacher und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer , Bund esanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechts anwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Nebenklägervertreter, Justizangestellte i n der Verhandlung , Justizobersekretär in bei der Verkündung als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird da s Urteil des Landgerichts Bamberg vom 10. Dezember 2015 mit den Fes t- stellungen aufgeho ben. 2. D ie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, a uch über die Kosten des Rechtmittels , an eine andere als Schwu r- gerichtskammer zuständige Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Lan dgericht ha t den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Ta t- einheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Ja h- ren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entzi e- hungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urte il wendet sich die Staatsanwal t- schaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, vor allem gegen die Beweiswürdigung des Tatgerichts gerichtete n Revision. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts traf der an einer Abhängi g- keit von Opiaten, Benzodiazepinen, Amphetaminen und Gammabutyrolacton (l etzteres nachfolgend: GBL) leidende Angeklagte in der Tatnacht in einem 1 2 - 5 - G . und B . gehörten. G . lud die Gruppe und den An geklagten dazu ein, in der Wohngemeinschaft des Geschädigten G . weiter zu feiern. Unmittelbar nach Eint reffen dort konsumierte der Ange - klagte auf der Toilette GBL in einer Dosis von etwa 2 bis 2,5 ml. Die Konsu m- menge entna hm er mittels einer Spritze einer ½ - Liter PET - Flasche, die mit u n- verdünnte m und hochkonzentriertem GBL gefüllt war. Diese Flasche führte er in seiner Hosentasche mit sich. Im Wohnzimmer stellte der Angeklagte die Flasche auf dem Boden n e- ben se inen Füßen ab. Zumindest gegenübe r einigen der in der Wohnung A n- wesenden äußerte er, dass sich in der Flasche GBL befinde und dieses nur in ganz kleinen Konsumeinheiten eingenommen werden dürfe. Zwischen 4.45 Uhr und 5.00 Uhr nahm der zu diesem Zeitpunkt s tark alkoholisierte später versto r- bene G . die PET - Flasche des Angeklagten an sich und trank daraus eine nicht näher bekannte Menge GBL. Anschließend reichte er die Flasche an den eben falls erheblich unter Alkoholeinfluss stehenden Zeugen B . weiter. Die ser trank wenige Schlu cke des GBL . Beiden war bewusst, dass sich GBL in der Flasche befand. Sie gingen jedoch jeweils von einer konsumfähigen, keine Lebensgefahr hervorru fenden Dosierung aus. Der Angeklagte hatte die Ei n- nahme des GBL durch de n Zeugen B . gesehen. Über den Konsum seitens des später verstorbenen Geschädigten G . unterrichteten ihn an dere in der Wohnung Anwesende. B . und G . hielten sich noch kurze Zeit im Wohnzimmer auf. Aufgrund der Wirkungen d es GBL wurden sie jedoch müde und gingen in das Schlafzimmer von G . , wo sie alsbald einschliefen. In der Folge - zeit begab sich der Angeklagte wie andere in der Wohnung befindliche Pers o- nen auch in das Schlafzimmer, um nach beiden zu sehen. Dabei hatten diese 3 4 - 6 - Personen nicht den Eindruck, die schlafenden B . und G . befän - den sich in Lebensgefahr. Während seines Aufenthalts im Schlafzimmer erhielt der Angeklagte keine Informationen, die auf eine Verschlechterung des Z u- stands der bei den hätten hindeu ten können. Im weiteren Verlauf des Gesch e- hens wurden die beiden Geschädigten von den Zeugen Bu . und Gr . auf dem Bett jeweils in eine stabile Seitenlage gebracht und beobachtet. Einige Zeit später kehrte der Zeuge W . , ein weiteres Mitglied der Wohngemeinschaft, in die Wohnung zurück. Gemeinsam mit dem Angeklagten begab er sich in das Schlafzimmer des Geschädigten G . . Dort wurde der Zeuge über den GBL - Konsum der beiden unterrichtet. Der Zeuge W . erkannte ke ine gefährliche Situa tion für die Geschädigten. Veranlassung, Re t- tungskräfte zu verständigen, sah er daher nicht. Vielmehr ging er davon aus, dass die Zeugen Bu . und Gr . , den er ebenso wie der Angeklagte fälschlich für einen Sanitäter hielt, sich weiter um die Geschädigten kümmerten. Der Zeuge W . forderte die noch anwesenden Gäste auf, die Wohnung zu verlassen. Nachdem der Angekl agte noch einmal mit W . gesprochen hatte, kam er dessen Verlangen nach und verließ die Wohnung. Als de r Zeuge W . erneut in das Schlafzimmer des Geschädigten G . kam, sah W . , dass dessen Gesundheitszustand sich erhebli ch verschlechtert hatte und d er Geschädigte sich in lebensbedrohlichem Zustand befand. Der Z euge setzte einen Notruf ab. Beide Geschädigten wurden in ein Kranken haus eingeliefert . Der Geschädigte G . war vor dem Transport dorthin durch einen Notarzt reanimiert worden. G . verstarb vier Tage später infolge des durch das GBL verursachten Atemstillstands un d einer dadurch hervorgerufenen hypoxischen Hirnschädigung. Der Zeuge B . wur - de zwischenzeitlich maschinell beatmet und konnte bereits a n de m auf die Tat 5 6 - 7 - fol genden Tag ohne überdauernde gesundheitliche Beeinträchtigungen aus stationärer Behandlung e ntlassen werden. 2. Das Landgericht hat das Geschehen als durch den Angeklagten im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit begangene fahrlässige T ö- tung (§ 222 StGB) zum Nachteil des getöteten G . in Tateinheit mit fahrlässiger Körper verletzung (§ 229 StGB) zu Lasten des Zeugen B . ge - wertet . D ie Überzeugung vom Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes bei dem Angeklagten hat es sich we der bezogen auf den Zeitpunkt des Abstellens der Flasche mit dem GBL auf dem Fußboden des Woh nzimmers noch für den der Wahrnehmung des Konsums durch B . und G . oder auf einen späteren Zeitpunkt, etwa dem der Kenntnis des Angeklagten davon, dass die Geschädigten schlafend auf dem Bett lag en, zu bilden vermocht (UA S. 28 ). Insbeson de re ergaben sich nach der Wertung des Landgerichts keine Umstä n- de, aus denen ausreichend tragfähig darauf hätte geschlossen werden können, dass der Angeklagte den Tod der beiden Geschädigten bzw. eines von ihnen billigend in Kauf genommen hat te (UA S. 29 ff .). II. Die vom Generalbundesanwalt teilweise vertretene Revision der Staat s- anwalt schaft hat Erfolg. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Verurteilung des A n- geklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) zum Nachteil des verstor benen G . abgelehnt hat, weisen durchgreifende Rechts - fehler auf . Insbesondere ist vom Landgericht nicht erkennbar in den Blick g e- nommen wo rden, dass nach den getroffenen Feststellungen als Grunddelikt der 7 8 9 - 8 - Erfolgsqualifikation des § 227 StGB eine Körperverletzung durch Unterlassen (§ 223 Abs. 1, § 13 Abs. 1 StGB) in Betracht kam. In Bezug auf Straftaten zum Nachteil des geschädigten Zeugen B . ist das Landgericht seine r Kogniti - ons pflicht nicht in vollem Umfang nachgekommen , weil es die ange klagte Tat ausschließlich als durch positives Tun begangene fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB , nicht aber unter dem Aspekt einer durch Unterlassen ve r- wirklichten vorsätzlichen Körperverlet zung gewürdigt hat. 1. Das Tatgericht hat ei ne Verurt eilung wegen Körperverletzung mit T o- desfolge gemäß § 227 Abs. 1 StGB zu Lasten des Geschädigten G . mit der Begründung verneint, es habe sich nicht von der Begehung einer vo r- sätzlichen Körperverletzung durch den Angeklagten überzeugen können (UA S. 34). Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand. a) Ausdrückliche beweiswürdigende Erwägungen zu den Gründen, au f- grund derer das Landgericht eine solche Überzeugung nicht hat gewinnen kö n- nen, enthält das angefochten e Urteil nicht . Aus dessen Gesamtzusammenhang lassen sich für das R evisionsgericht nachvollziehbar dargelegte Gründe dafür allenfalls insoweit entnehmen, als Körperverletzungsvorsatz für den Zeitpunkt bzw. Zeitraum vor dem Konsum des GBL durch die Geschädi gten verneint wird. Nach den getroffenen Feststellungen und der zugrundeliegenden Beweiswürd i- gung hätte der Angeklagte zwar bei dem Abstellen der Flasche mit dem GBL im Wohnzimmer angesichts des Zustands d er übrigen Gäste in der Wohnung d a- mit rechnen müsse u- 7). Das Tatg e- richt hat aber gerade nicht feststellen können, dass der Angeklagte bezogen auf das Abstellen der Flasche und die Mitteilung über ihren Inhalt , die Möglichkeit 10 11 - 9 - eines Konsums durch in der Wohnung Anwesende und dadurch bewirkter g e- sundheitlicher Beeinträchtigungen konkret erkannt hat. Die se Wertung wird durch die übrigen Feststellun gen und die Beweiswürdigung insgesamt au ch ohne näher e Ausführungen getragen. b) Die tatrichterliche Beweiswürdigung lässt aber nicht e rkennen, aus welchen Gründen es an ein em jedenfalls auf das Merkmal der Gesundheit s- schädigung i . S . v . § 223 Abs. 1 StGB bezogen en Vorsatz des Angeklagten für den Zeitraum n ach dem von diesem beobachteten (bzgl. des geschädigten Zeugen B . ) bzw. ihm bekannt gewordenen (bzgl. des Geschädigten G . ) Konsum von GBL durch die Geschädigten fehlen soll. Das Landge - richt hat anders als bzgl. seiner Ausführungen zu e inem durch Unterlassen (§ 13 Abs. 1 StGB) verwirklichten Totschlag (§ 212 StGB) oder Mord (§ 211 StGB) zum Nachteil von G . die Möglichkeit einer Strafbarkeit we - gen Körperverletzung durch Unterlassen zu Lasten beider Geschädigter au f- grund des Verhaltens des Angeklagten nach Kenntnis der durch Trinken aus der Flasche erfolgten Aufnahme von GBL nicht erkennbar in Betracht gezogen. Es fehlt dementsprechend an einer Beweiswürdigung, die die Wertung des Landgerichts stützen könnte, vom Vorliegen ein es Körperverletzungsvorsatzes nicht überzeugt zu sein. Ein er solchen Beweiswürdigung hätte es aber bedurft. Nach den im Übrigen getroffenen Feststellungen kam eine Strafbarkeit des A n- geklagten wegen Körperverletzung durch Unterlassen (§ 223 Abs. 1, § 13 Ab s. 1 StGB) zu Lasten beider Geschädigter in Betracht. aa) Vorsätzliche Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB kann durch eine n Garanten verwirklicht werden, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges trotz vorhandener Möglichkeit dazu pfl ichtw idrig nicht abwendet. Ein von § 223 Abs. 1 StGB erfasster Erfolg in Gestalt der Gesundheitsschädigung 12 13 - 10 - kann auch darin liegen, dass bei einem behandlungsbedürftige n Zustand einer Person die gebotene ärztliche Versorgung nicht bewirkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1995 4 StR 129 /95, NStZ 1995, 589 mwN; OLG Düsseldorf, B e- schluss vom 10. Januar 1989 2 Ss 302/88 , NStZ 1989, 269 f.; BeckOK - StGB/Eschelbach, 32. Edition, § 223 Rn. 30 mwN; siehe auch BGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 1 StR 238/07 [insowei t in NStZ 2008, 150 f. nicht abg e- druckt ] ) . (1) Eine solche Situation war auf der Grundlage der getroffenen Festste l- lungen gegeben, nachdem die Geschädigten unverdünntes GBL in nicht genau bekannter Menge direkt aus der F lasche des Angeklagten getrunken hatten. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, bewirkt GBL im Verlaufe der Zeit eine Atemdepression und im Weiteren eine Unterversorgung des Gehirns mit Sauerstoff, wenn nicht rechtzeitig wie beim geschädigten Zeugen B . eine künstliche Be atmung erfolgt. Unterbleibt die gebotene ärztliche Behan d- lung, erweist sich die Verschlechterung des durch die Wirkung des GBL ohn e- hin hervorgerufenen pathologischen Zustands als Gesundheitsschädigung i . S . v . § 223 Abs. 1 StGB. Diese hätte durch das Herbeir ufen ärztlicher Hilfe abg e- wendet werden können. (2) Für die Abwendung dieses Erfolges der Körperverletzung hatte der Angeklagte gemäß § 13 Abs. 1 StGB auch rechtlich einzustehen. Dies resultiert aus seiner tatsächlichen Herrschaft über die von ihm in di e Wohnung mitg e- brachte und dort für andere zugängliche Flasche mit dem hochgradig gesun d- heits - und lebensgefährlichen GBL (BGH, Beschluss vom 5. August 2015 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21 Rn. 9 ). 14 15 - 11 - (3) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen war seine aus der Herrschaft über die Gefahrenquelle resultierende Pflicht zur Abwendung der vorstehend dargestellten Gesundheitsschädigung auch nicht durch eine eige n- verantwortliche Selbstgefährdung der Geschädigten B . und G . ausgeschlossen. Denn es mangelt bereits an der Eigenverantwortlichkeit der Selbstgefährdung beider. Diese setzt voraus, dass der sich selbst Gefährdende (oder Verletzende) das eingegangene Risiko für das betroffene eigene Recht s- gut jedenfalls in seinem wesentliche n Grad z utreffend erkannt hat (BGH, B e- schluss vom 5. August 20 15 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21 Rn. 17 ; in der S a- che ebenso bereits BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 1 StR 494/13, BGHSt 59, 150, 169 f. Rn. 80), wenn ihm auch nicht sämtliche rechtsgutbezogenen Risike n im Einzelnen bekannt zu sein brauchen (so BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 5 StR 491/10, N StZ 2011, 341, 342; siehe zudem BGH, U r- teil vom 28. Januar 2014 1 StR 494/13, BGHSt 59, 150, 169 f. Rn. 80 f.; BGH, Beschluss vom 5. August 2015 1 StR 328/1 5, BGHSt 61, 21 Rn. 17 ). Nach den tatgerichtlichen Feststellungen haben beide Geschädigte das Ausmaß des mit dem Trinken des GBL aus der Flasche verbundenen Risikos grundlegend verkannt. Sie gingen nämlich beide von einer Konzentration des Wirkstoffs in ei ner konsumfähigen Dosis (UA S. 7), d.h. in einer verdünnten Form aus. Ang e- sichts des tatsächlich unverdünnten und hochkonzentrierten GBL war ihnen damit der wesentliche Grad des mit dem Konsum für ihre jeweilige Gesundheit verbundenen Risikos nicht bewusst . Bereits dies schließt die Eigenverantwor t- lichkeit aus. Zudem standen beide Geschädigte im Zeitpunkt der Einnahme u n- ter nicht unerheblichem Einfluss von Alkohol sowie THC, Amphetamin und (i n- soweit nur der Geschädigte G . ) Methamphetamin (UA S. 10 f.). Das ist regelmäßig für die Fähigkeit zur Risikoeinschätzung von nicht unerheblicher Bedeu tung . 16 - 12 - bb) Drängte sich daher das Vorliegen des äußeren Tatbestandes von Körperverletzungen durch Unterlassen zum Nachteil beider Geschädigte r auf, hätte das Landgericht den jeweils darauf bezogenen, wenigstens bedingten Vorsatz des Angeklagten beweiswürdigend näher erörtern müssen. Daran fehlt es. cc) Beweiswürdigende Darlegungen zum Vorsatz einer Körperverletzung zu Lasten beide r Geschädigter durch Unterla ssen waren nicht deshalb ve r- zichtbar, weil das Landgericht mit einer für sich genommen rechtsfehlerfreie n Beweiswürdi gung einen (wenigstens) bedingten Tötungsvorsatz des Angekla g- ten hinsichtl ich beider Geschädigter für den Zeitraum nach der Einnahme des GB L durch B . und G . ausgeschlossen hat (UA S. 28 ff.). Entge - gen der Auffassung der Revision hat das Landgericht zwar, insbesondere aus de n Wahrnehmungen der übrigen Gäste in der Wohnung und vor allem des Zeugen W . über den Gesundheitsz ustand der beiden Geschädigten , den möglichen Schluss gezogen, dass auch der Angeklagte aufgrund der ihm b e- kannten konkreten Umstände nach dem Konsum nicht von einer konkret l e- bensbedrohlichen Lage ausgegangen und den Tod beider nicht billigend in Kauf ge nommen hat (UA S. 29 und 30). Diese Erwägungen schließen jedoch einen (bedingten) Körperverletzungsvorsatz, der auf eine nicht notwendig leben s- bedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Möglichkeit von deren Abwe ndung gerichtet ist, nicht aus. c) Hinsichtlich d es Geschädigten G . kam darüber hinaus auch eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Körperverletzung durch Unterlas s en mit Todesfolge (§ 227 Abs.1, § 13 Abs. 1 StGB) in Betracht. 17 18 19 - 13 - aa ) Die Möglichkeit, § 227 StGB durch einen Garanten aufgrund einer Körperverletzung durch Unterlassen zu verwirklichen, ist in der Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 30. März 1995 4 StR 768/94 , BGHSt 41, 11 3 , 118 und vom 20. Juli 1995 4 StR 129/95, NStZ 1995, 58 9 f. ; Beschluss vom 20. Juli 2006 3 StR 244/06 , StraFo 2006, 466 f. ; vgl. auch Urteil vom 23. Oktober 2007 1 StR 238/07 Rn. 30 [insoweit in NStZ 2008, 150 f. nicht abgedruckt] ) und der Strafrechtswissenschaft (siehe nur Ingelfinger GA 1997, 573 ff.; BeckOK - StGB/ Eschelbach aaO § 227 Rn. 3 und 11; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 227 Rn. 1 und 6a; Hardtung in Münchener Kommentar zum StGB, B and 1, 3 . Aufl., § 18 Rn. 47 ; Stree/Sternberg - Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 227 Rn. 1 ) anerkannt. bb) Nach den bislang vo m Landgericht getroffenen Feststellungen ist eine Strafbarkeit des Angeklagten gemäß § 227 Abs. 1, § 13 Abs. 1 StGB auch nicht aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Weder die sog enannte Modal i- tätenäquivalenz (§ 13 Abs. lichung des gesetzlichen Tatbestandes dur bei erfolgsqual i- fizierten Delikten erforderliche spezifische Gefahrzusammenhang stünden en t- gegen. Dabei bedarf es keiner Entscheidung , ob der in dem Urteil des 4. Strafsen ats vom 20. Juli 1995 (4 StR 129 /95, NStZ 1995, 589 f.) geäußerten Rechtsauffassung, in Fällen, in denen die Körperverletzung durch Unterlassen verwirklicht werde, komme eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit T o- de s folge nur in Betracht, wenn erst durch das Unterbleiben der gebotenen Handlung eine Todesgefahr geschaffen w ird , in dieser Allgemeinheit gefolgt werden könnte (BGH, Beschluss vom 20. Juli 2006 3 StR 244/06, StrafFo 2006, 466 f.). Denn der 4. Strafsenat hat in dem genannten Urteil entschieden, 20 21 22 - 14 - von s- zugehen, in denen erst der Unterlassungstäter den zum Tode führenden Z u- stand verursac ht hat (BGH aaO NStZ 1995, 589, 590 ). Dementsprechend hatte derselbe Senat in einer früheren Entsche idung die Verurteilung en der dortigen Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in einer Fallgestaltung nicht beanstandet, in der diese ihr Kind unzureichend versorgt und der dadurch hervorgerufene atrophische Zustand die unmit telbare Ursache für d en später bei dem Bemühen , nunmehr das Kind mit Nahrung zu versorgen eingetr e- tenen Erstickungstod des Kindes bildete (BGH, Beschluss vom 18. März 1982 4 StR 12/82 bei Holtz MDR 1982, 624, zustimmend Wolter GA 1984, 443, 446). Soweit in der Strafrec htswissenschaft das Urteil des 4. Strafsenats vom 20. Juli 1995 (aaO) dahingehend gedeutet wird, der Senat habe sämtliche Fal l- gestaltungen aus dem Anwendungsbereich von § 227 StGB (§ 226 StGB aF) ausnehmen wollen, in denen das Unterlassen an eine erheblich e lebensgefäh r- liche Vorschädigung des später zu Tode Gekommenen anknüpft (Ingelfinger GA 1997, 573, 582) , findet dies in dem Urteil selbst so keine Stütze. Vielmehr hat der 4. Strafsenat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, vom Vorli e- gen des spezifisc hen Gefahrzusammenhangs stets bei Verursachung des zum Tode führenden Zustands durch den Garanten auszu gehen (BGH aaO NStZ 1995, 589, 590 ). In Über ein stimmung damit ist der Senat der Auffassu ng, dass der spez ifische Gefahrzusammen hang bei einer Körperverle tzung durch Unte r- lassen mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1, § 13 Abs. 1 StGB) regelmäßig soweit nicht allgemeine Gründe eines Ausschluss es der Zurechenbarkeit der schwere n Folge eingreifen dann gegeben ist, wenn der Garant bereits in einer ihm vo r- werfbaren W eise den lebensgefährlichen Zustand herbeigeführt hat, aufgrund dessen der Tod der zu schützenden Person eintritt. In welchen Konstellationen darüber hinaus die Voraussetzungen einer Körperverletzung durch Unterlassen mit Todesfolge gegeben sein können, be darf vorliegend keiner Entscheidung . - 15 - Bei Anwendung der vorgenannten Maßstäbe kam eine Strafbarkeit des Angeklagten aus § 227 StGB zu Lasten des Geschädigten G . in Be - tracht. Diese hat das Landgericht aus den dargelegten Gründen mit rechtsfe h- l erhafter Begründung verneint. 2. Im Hinblick auf nach den getroffenen Feststellungen ernsthaft in B e- tracht kommende Straftaten zum Nachteil des geschädigten Zeugen B . ist eine solche wie dargelegt wegen Körperverletzung durch Unterlassen vom Landgericht unter Verstoß gegen seine Pflicht zur erschöpfenden Aburteilung der angeklagten Tat (§ 264 StPO) nicht erörtert worden. 3. Die teils rechtsfehlerhafte, teils unterbliebene Erörterung vorsätzlicher Körperverletzungsdelikte zum Nachteil beider Geschädigter führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Da das Landgericht bezüglich vorsätzlicher Körpe r- verletzungsdelikte zu Lasten des verstorbenen Geschädigten G . ei - nen solchen Vorsatz rechtsfehlerhaft verneint hat, bedarf es auch der Aufh e- bung der zugrunde liegenden Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Um dem neuen Tatrichter widerspruchsfreie Feststellungen zu sämtlichen in Betracht kommenden Straftatbeständen zu Lasten der beiden Geschädigten zu ermögl i- chen, erfasst die Aufhebung sämt liche Feststellungen. III. 1. Soweit die Staatsanwaltschaft sich dagegen wendet, dass das Tatg e- richt bedingten Tötungsvorsatz (auch) für den Zeitraum nach dem ihm bekan n- ten Konsum des GBL durch die G eschädigten verneint hat, bliebe das Recht s- mittel ohne Erfolg. Wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher 23 24 25 26 - 16 - ausgeführt , enthält die zugrunde liegende Beweiswürdigung keine durchgre i- fenden Rechtsfehle r (siehe auch bereits oben Rn. 17 ). 2 . Dagegen hielte die Annahme durch den Konsum von Benzodiaz ep i- nen und GBL bei Tatbegehung bewirkter erheblich verminderter Steuerungsf ä- higkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung letztlich darauf b e- schränkt, dem Gutachten des gehör ten psychiatrischen Sachverständigen zu folgen, der aufgrund der Mischintoxikation vom Eingangsmerkmal der krankha f- ten seelischen Störung und von erheblich geminderter Steuerungsfähigkeit ausgegangen ist (UA S. 3 2 f.). Es wäre aber g eboten g e- wesen, die wesentlichen Anknüpfungspunkte und Darlegungen des Sachve r- ständigen im Urteil so wiederzugeben, wie dies zum Verständnis des Gutac h- tens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich gewesen wäre (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 3 StR 521/15, NStZ - RR 2016, 135 f.; vom 27. Januar 2016 2 StR 314/15 und vom 20. April 2016 1 StR 62/16, NStZ - RR 2016, 239 f. mwN). 3. Sollte das neue Tatgericht sich bezüglich Taten zum Nachteil des ve r- storbenen Geschädigten G . weder vom Vorliegen der Voraussetzun - gen eines Tötu ngsdelikts durch Unterlassen noch eine r Körperverletzung durch 27 28 - 17 - Unterlassen mit Todesfolge überzeugen könne n , werden diejenigen einer Stra f- barkeit wegen Aussetzung mit Todesfolge gemäß § 221 Abs. 1 Nr. 2 i . V . m . Abs. 3 StGB zu bedenken sein. Graf Cirener Radtke Mosbacher Fischer
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