BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 355/00 vom 5. September 2000 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2000 b e - schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n - digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Revision trägt zutreffend vor, daß die (verstorbene) Mutter der Ve r - letzten vor der Familienrichterin ausweislich des in der Hauptverhan d - lung verlesenen Protokolls die Tat im Kerngeschehen deutlich abwe i - chend geschildert hat. Dieses Beweismittel unterliegt aufgrund der Ve r - fahrensrüge auch der revisionsgerichtlichen Prüfung, ohne daß dazu e i - ne Rekonstruktion der Hauptverhandlung erforderlich wäre. Das Landgericht hat diese Diskrepanz aber erkannt, gewürdigt und e r - klärt. Ergänzend ("Dazu kommt") zu den schon "aus sich heraus glau b - haften" Angaben der Verletzten hat das Landgericht auch auf die Ko n - - 3 - stanz der Tatschilderung durch die Verletzte abgehoben. In diesem Z u - sammenhang werden - unsystematischerweise, da es nicht um die (ko n - stanten) Angaben der Verletzten ging - auch die Angaben der Mutter im Scheidungsverfahren gewürdigt. Deren dortige Angaben hat das Lan d - gericht aber ersichtlich nicht als Bestätigung der Angaben der Verletzten zum Kerngeschehen angesehen. Das zeigt schon die Einleitung der Würdigung, wonach dort die Tat - nur - "Erwähnung fand". Die Diskr e - panz zu dem von der Verletzten geschilderten Kerngeschehen muß das Landgericht aber gesehen haben, nachdem es die Angaben der Mutter als "zurückhaltendes Aussageverhalten" eingestuft hat, das zur Person der Mutter passe. Sie habe sich aus Angst vor dem Angeklagten und vor dem Auseinanderbrechen der Familie "stets darum bemüht, von den wahren Verhältnissen der Familie möglichst wenig nach außen dringen zu lassen". Mit "Erwähnung" sind daher in erster Linie die Angaben der Mutter zu dem von der Verletzten geschilderten Randgeschehen g e - meint, nämlich die Aggressionen des Angeklagten, auch durch Bedr o - hung mit dem Beil, und die Art und Weise der Flucht der Familienmi t - glieder nach der Tat. - 4 - Seine Aufklärungspflicht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht verletzt. Zur Vernehmung der Familienrichterin war es nicht g e - drängt, da nicht zu erwarten war, daß diese über das Vernehmungspr o - tokoll hinaus weitere Angaben machen konnte. Die Verletzte kann über ihre eigenen Angaben vor der Familienrichterin als Zeugin berichtet h a - ben. Daß sie auch Angaben zu dem Verfahren vor dem Familiengericht gemacht hat, liegt schon deshalb nahe, weil sie, ebenso wie ihr Bruder, zu dem dortigen Aussageverhalten der Mutter befragt worden ist (UA S. 24). Maul Nack Wahl Boetticher Schluckebier
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