BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 355/01 vom 25. September 2001 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlo ssen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Weiden vom 17. April 2001 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitlich e r - folgte Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betä u - bungsmitteln entfällt, b) im Ausspruch über die Vollstreckungsreihenfolge aufgeh o - ben, soweit der Vorwegvollzug von drei Jahren Freiheit s - strafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer En t - ziehungsanstalt angeordnet worden ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tr a - gen, jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt. Die no t - wendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Revisionsve r - fahren hat zu einem Drittel die Staatskasse zu tragen. - 3 - Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i - bens mit Betubungsmitteln und anderer Straftaten zu einer Gesamtfreiheit s - strafe von sieben Jahren verurteilt. Auûerdem hat es angeordnet, den Ang e - klagten in einer Entziehungsanstalt unterzubringen und drei Jahre der Fre i - heitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrge teilweise Erfolg. Im brigen ist sie unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. a) Das Landgericht hat den Angeklagten in sechs Fllen (B. I. 1. der Urteilsgrnde) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubter Einfuhr von Betubung s - mitteln verurteilt. Da der Angeklagte in diesen Fllen jeweils Betubungsmittel in einer Menge eingefhrt und damit Handel getrieben hat, die nicht die Gröûenor d - nung einer nicht geringen Menge im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erreicht, geht die Einfuhr als unselbstndiges Teilstck des Handeltreibens in dieser Tatform des § 29 Abs. 1 BtMG als Teil des Gesamtgeschehens auf (vgl. BGHSt 30, 28, 30; BGH NStZ 1998, 628; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 2; BGH, Beschl. vom 08. Oktober 1999 - 4 StR 364/99), so daû der Angeklagte sich in diesen Fllen jeweils lediglich des unerlaubten Handeltreibens mit B e - tubungsmitteln in Tateinheit mit deren unerlaubtem Erwerb schuldig gemacht hat. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend gendert. - 4 - Der Strafausspruch wird hierdurch nicht berhrt, da auf der Grundlage der Strafzumessungserwgungen auszuschlieûen ist, daû die Strafkammer bei zutreffender Bewertung der Konkurrenzen in den Fllen B. I. 1. der Urteil s - grnde geringere Einzelstrafen verhngt htte. b) Nach den Urteilsfeststellungen leidet der Angeklagte unter einer Dr o - gensucht. Bei Begehung aller Taten war er infolge seiner Drogenabhngigkeit nicht ausschlieûbar in seiner Steuerungsfhigkeit erheblich beeintrchtigt. Er hat sich bereits vor seiner Inhaftierung zur Therapie im Bezirksklinikum R e - gensburg angemeldet und ist nach wie vor krankheitseinsichtig und therapi e - motiviert, so daû eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach Ei n - schtzung des Landgerichts sinnvoll ist. Die Anordnung des Vorwegvollzuges von Freiheitsstrafe vor der Unte r - bringung des Angeklagten im Vollzug der Maûregel nach § 64 StGB hlt rech t - licher Nachprfung nicht stand. Tragfhige Grnde dafr, von der gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge im Falle des Angeklagten abzuwe i - chen, fhrt die Strafkammer nicht an; solche liegen auch nicht auf der Hand. Richtschnur fr die Frage des Vorwegvollzuges der Strafe ist nach der stndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Rehabilitationsinte r - esse des Verurteilten. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB soll möglichst umgehend mit der Behandlung des schtigen oder kranken Rechtsbrechers begonnen werden, weil dies am ehesten einen daue r - haften Erfolg verspricht. Gerade bei lngerer Strafdauer muû es darum gehen, den Angeklagten frhzeitig von seinem Hang zu befreien, damit er im Strafvol l - zug an der Verwirklichung des Vollzugszieles arbeiten kann. Eine Abweichung - 5 - von der Regelabfolge des Vollzuges bedarf eingehender Begrndung. Steht zu besorgen, daû der an die Maûregel anschlieûende Strafvollzug den Maûreg e - lerfolg wieder zunichte machen könnte, so mssen dafr berzeugende Gr n - de vorliegen (vgl. Senat, Beschl. vom 30. Januar 2001 - 1 StR 481/00 - m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die vom Landgericht bestimmte Ausnahme nicht gerecht. Es fehlt eine auf die Person des Angeklagten bezogene Wrd i - gung der Umstnde des Einzelfalles. Die Strafkammer begrndet die nach ihrer Ansicht hier leichtere Erreichbarkeit des Zwecks der Maûregel nach § 64 StGB mit der allgemeinen Erwgung, daû es bei einer möglichen Therapiemaûna h - me wichtig sei, den Angeklagten in die Freiheit entlassen zu können. Es sollte eine abgefederte Entlassung stattfinden können, d.h. im letzten halben Jahr vor der Entlassung sollten Resozialisierungsmaûnahmen greifen können (UA S. 73). Diese allgemeinen Erwgungen stehen im Widerspruch zu der gesetzl i - chen Wertung in § 67 Abs. 1 StGB, wonach im Regelfall zunchst die Maûr e - gel zu vollziehen ist. Will der Tatrichter von der der gesetzlichen Wertung en t - sprechenden Reihenfolge aufgrund des § 67 Abs. 2 StGB abweichen, so muû er dies mit auf den Einzelfall bezogenen, tragfhigen Erwgungen begrnden. Aufgrund der bisher verbûten Haft des Angeklagten sieht der Senat von einer Zurckverweisung der Sache ab und lût statt dessen die Anordnung des Vorwegvollzuges entfallen (§ 354 Abs. 1 StPO). - 6 - c) Die Kosten- und Auslagenentscheidung trgt dem Umstand Rec h - nung, daû der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel einen Teilerfolg erzielt hat. Schfer Nack Boetticher Hebenstreit Schaal
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