BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 355/06 vom 19. September 2006 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Septem-ber 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Wahl, Dr. Boetticher, Dr. Kolz, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts N374rnberg-F374rth vom 16. M344rz 2006 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Der zur Tatzeit 16 Jahre alte Angeklagte wollte als Bewohner eines Kin-derheims den Mitbewohner B. zu einer Aussprache 374ber des-sen Verhalten gegen374ber einer weiteren Mitbewohnerin bewegen. Als B. darauf nicht einging, versuchte der Angeklagte, mit Faustschl344gen auf dessen Hinterkopf sein Ziel zu erreichen, und schleuderte, als auch dies vergeblich blieb, ein als Vorhangstange dienendes Metallrohr in dessen Rich-tung. Das Rohr sollte nahe an seinem Kopf vorbei fliegen, um ihn zu erschre-cken. Es traf jedoch den Kopf, und zwar an der Stelle mit der geringsten Kno-chendicke, und drang in das Kopfinnere ein. Dies f374hrte zum Tod des B. . 1 Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen K366rperverletzung in Tateinheit mit versuchter N366tigung sowie wegen K366rperverletzung mit Todes-folge zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft, die die tats344chlichen objektiven und subjektiven Feststel-lungen zum Schuldspruch nicht angreift, macht mit der auf den Rechtsfolgen- 2 - 4 - ausspruch beschr344nkten Revision allein geltend, die ausgeworfene Strafe sei zu milde. Das von der Generalbundesanw344ltin nicht vertretene Rechtsmittel ist aus den bereits in der Antragsschrift der Generalbundesanw344ltin ausgef374hrten Gr374nden offensichtlich unbegr374ndet. Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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