BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 355/13 vom 11. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2014 beschlo s- sen: I. Auf die Revision des Ange klagten R . gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Dezember 2012 wird 1. das Verfahren unter Erstreckung auf die Angeklagten H . und N . eingestellt, soweit in den Fällen B.I.6.a) Nr. 1 bis 3 der Urteilsgründe die Angeklagten R . und H . wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr bzw. der Angeklagte N . wegen Bestechung im g e- schäftlichen Verkehr verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die no t- wendigen Auslagen der Ange klagten der Staatskasse zur Last; 2. das genannte Urteil unter Erstreckung auf die Angeklagten H. und N. geändert, a) im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte R . der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 60 Fällen, der Angeklagte H. der Bestechlichkeit im geschäftl i- chen Verkehr in 180 Fällen und der Angeklagte N . der Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 180 Fällen schuldig sind, und b) im Rechtsfolgenausspruch dahin, dass hinsichtlich der Verfallsentscheidung festgestel lt wird, dass h insichtlich des Angeklagten R. wegen eines Geldbetrages in Höhe von 899.050 Euro sowie hinsichtlich des Ange - - 3 - klagten H. wegen eines Betrages in Höhe von 2.804.006,96 Euro, den die Angeklagten jeweils aus der Tat erlangt haben, von der Anordnung von Wertersat z- verfall nur deshalb abgesehen wird, weil Ansprüche von Verletzten entgegenstehen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verwo r- fen. II. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu trage n. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten R . wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 63 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Zuglei ch hat es den Angekla gten H. wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Ve r- kehr in 183 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Mona ten sowie den Angeklagten N. wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 183 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstra fe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen. Zudem hat es u.a. fes t- gestellt, dass hinsichtlich des Angeklagten R . wegen eines Geldbetrages von 1.041.050 Euro sowie hinsichtlich des Angeklagten H . wegen eines Geldbetrages von 2.946.006,96 Euro nur deshalb nicht auf Wertersatzverfall erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen. 1 - 4 - Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte R. mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestü tzten Revision. Das Recht s- mittel hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Das Landgericht hat u.a. folgende, den Angeklagten R . betreffen de Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der Angeklagte R. war hochrangiger Manager des M . Konzerns. Als Geschäftsführer Vertr ieb und Personal der M. Management GmbH war er Mitglied des Entscheidungsgremiums für die z u- künftige Ausgestaltung des bundesweiten Vertri ebs von DSL - Verträgen in den M. . Im zweiten Quartal 2005 wurde die Entscheidung für den e x- ternen Vertrieb der DSL - Verträge durch eine zentral für alle M . bu n- desweit zust ändige Marketingagentur getroffen. Der Auftrag für den Vertrieb der DSL - Verträge wurde an eine vom Angeklagten N. geführte Agentur vergeben. Der Auftragsvergabe waren Gespräche des Angeklagten N . mit dem Angeklagten H . , der als Mitglie d des M . Management Teams - n- gebunden war, vorausgegangen, in denen der Angeklagte N . für den Fall der Auftragserteilung Schmiergeldzahlungen in Höhe von je 5 Euro pro Man n- tag an die An geklagten R. und H. in Aussicht stellte. Der Angeklagte H . gab dieses Angebot an den Angeklagten R . weiter, der sich ebenfalls mit dem Vorschlag einverstanden erklärte. In Umsetzung der Vereinbarung 2 3 4 - 5 - zahlte der An ge klagte N. im Zeitraum November 2005 bis März 2010 in 52 Fällen insgesamt 1.162.100 Euro in bar an den Angeklagten H . , der davon absprachegemäß jeweils wenige Tage nach der Geldübergabe die Hälfte der Schmiergel der an den Angeklagten R. weite rgab. Als Anfang des Jahres 2010 die Insolvenz der vom Angeklagten N . geführten Marketingagentur drohte, brachte er gege nüber dem Angeklagten H. die Übernahme des Vertriebs der DSL - Verträge durch die Agentur der früheren Mitangeklagten G . und L . unter Aufrechterhaltung der Schmiergeldabrede ins Spiel. Der Angeklagte H. besprach diesen Vo r- schlag mit dem Angeklagten R. . Beide kamen überein, den Auftragsübe r- gang unternehmensintern zu unterstützen, wenn die Sch miergelder auch we i- terhin gezahlt würden. Dies sagte der Angeklagte N . auch im Namen von G . und L . zu. Im April 2010 wurde der Auftrag - ohne dass der Auftrag ausgeschrieben oder Konkurrenzangebote eingeholt worden wären - an di e Agen tur von G. und L . vergeben, an der auch der Angekla g- te N . über einen Strohmann beteiligt war. Hinsichtlich der Schmiergeldza h- lungen einigten sich die Angeklagten auf ein modifiziertes Abrechnungsmodell, das vorsah, dass beginnend am 1. Juli 2010 quartalsweise zunächst 80.000 Euro an Schmiergeld ausgezahlt werden und mit Ablauf des Quartals eine A b- rechnung auf Basis der tatsächlich geleisteten Manntage erfolgen sollte. Im Zeitraum September 2010 bis Oktober 2011 wurden in 11 Fällen insgesamt 935.000 Euro in bar an den Angeklagten H . übergeben, von denen dieser 460.000 Euro teils bis zu mehreren Wochen nach der Geldübergabe an den Angekla gten R. weiterleitete. 2. Das Landgericht hat das Geschehen bezüglich des Angeklagten R . als Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 Abs. 1 StGB gewe r- 5 6 - 6 - tet und dabei jede Geldübergabe als rechtlich selbständige Tat angesehen. Im Rahmen der Strafzumessung hat es den Strafrahmen des § 300 Satz 1 StGB zugr unde gele gt. Der Angeklagte R. habe gewerbsmäßig (§ 300 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) sowie als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Beg e- hung solcher Taten verbunden hat (§ 300 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB), gehandelt. Zudem bezögen sich die Taten in Fällen , in denen dem Angeklagten R . Schmiergeldzahlungen von mehr als 50.000 Euro zugeflossen seien, auf einen Vorteil großen Ausmaßes (§ 300 Satz 2 Nr. 1 StGB). II. Die von der Revision geltend gemachten Rügen der Verletzung von Ve r- fahrensrecht greifen n icht durch. 1. Die vom Angeklagten R. erhobene Verfahrensrüge, mit der er eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung gemäß § 338 Nr. 8 StPO sowie eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 3 Buchst. a und b MRK durch rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens zur Gewährung vollständiger Aktenei n- sicht in zumutbarer Weise geltend macht, hat keinen Erfolg. a) Der Verfahrensrüge liegt im Wesentlichen folgendes Geschehen z u- gr unde: 7 8 9 - 7 - aa) Im Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten R . und die übr i- gen Angeklagten wurden umfangreiche Telekommunikationsüberwachung s- maßnahmen durchgeführt, im Rahmen derer ca. 45.000 Telefongespräche au f- gezeichnet sowie ca. 34.000 weitere Daten sätze (z.B. SMS/MMS, Systemd a- teien, Reportdateien) gespeichert wurden. Anträge der Verteidigung auf Einsichtnahme in die Telekommunikation s- überwachung unter Überlassung der Tondateien auf einem Datenträger wurden von der Staatsanwaltschaft sowie durch d as Landgericht unter Verweis auf Persönlichkeitsschutzinteressen Dritter abgelehnt und die Verteidigung auf die Möglichkeit verwiesen, die Aufzeichnungen der Telefongespräche in den Räu m lichkeiten der Kriminalpolizei abzuhören. Im Dezember 2011 wurden dem Ver teidiger Rechtsanwalt Dr. J. zunächst die Mitschnitte von 27 Telefo n- gesprächen, im April 2012 von weiteren ca. 2.200 Gesprächen zur Verfügung gestellt. Auf Beschwerde des Angeklagten ordnete das Landgericht am 3. Mai 2012 - mithin einen Monat vo r Beginn der Hauptverhandlung - das Aufspielen sämtlicher Tondateien auf ein Notebook und das Ermöglichen des Abhörens der Telefongespräche auch gemeinsam mit dem Angeklagten in der Justizvol l- zugsanstalt an. Im Übrigen blieb die Beschwerde ohne Erfolg. Ab dem 9. Mai 2012 wurden die Tondateien auf dem Notebook in der Form zur Verfügung gestellt, dass die Gespräche aus einer Liste ausgewählt werden konnten, aus der sich Datum und Uhrzeit des Gesprächsbeginns, die Identnummer sowie der Dateiname ergaben. I n der Liste waren auch aufgela u- fene SMS enthalten, die jedoch aufgrund technischer Einschränkungen teilwe i- se nicht in ihrem vollen Wortlaut abgedruckt waren. Anträge der Verteidigung auf Überlassung einer Auflistung sämtlicher Telefongespräche, in der auch die Gesprächsteilnehmer und deren Rufnummern sowie die Dauer des Gesprächs 10 11 12 - 8 - enthalten waren, blieben - auch im Beschwerdeverfahren - ohne Erfolg. Hi n- sichtlich der SMS wurde die Verteidigung auf eine Bereitstellung des vollen Wortlaut s auf Einzelanforderung verwiesen. Bis zum Beginn der Hauptverhandlung am 6. Juni 2012 wurden durch den Ver teidiger Rechtsanwalt Dr. J. an sieben Terminen - davon zwei Termine nach Aufspielen der Audiodateien auf ein Notebook - Gespräche a n- gehört. Während der laufend en Hauptverhandlung kamen weitere 16 Termine zustande, b ei denen Rechtsanwalt Dr. J. sich teilweise durch einen Koll e- gen unterstützen ließ. Nach dem 31. Oktober 2012 wurden seitens der Verte i- digung keine weiteren Termine zum Anhören von Telefongespr ächen nachg e- fragt. bb) Im Ermittlungsverfahren wurden zudem ca. 14 Mio. elektronische D a teien (z.B. Emails, Dokumente) sichergestellt. Diese wurden der Verteid i- gung am 22. Mai 2012 in durch das Landeskriminalamt aufbereiteter Form zur Verfügung gestell t, weshalb zur Auswertung der Daten eine spezielle Software mit Anschaffungskosten von ca. 4.000 Euro erforderlich war. Der Antrag der Verteidigung auf Zurverfügungstellung der Softwarelizenz bzw. auf Erklärung der Kostenübernahme wurde durch das Landgeric ht im Laufe der Hauptve r- handlung mit Beschluss vom 16. Juli 2012 abgelehnt. Die Dateien wurden schließlich am 4. September 2012 - mithin knapp drei Monate nach Beginn der Hauptverhandlung - in ihrer ursprünglichen Form überlassen. cc) Im März 2012 bean tragte die Ve rteidigung, dem Angeklagten R. in der Justizvollzugsanstalt Einsicht in die elektronisch geführten Verfahrensakten zu gewähren. Der Vorsitzende der Strafkammer gestattete dies und übertrug die organisatorische Abwicklung der Justizvollzugs anstalt. Aufgrund techn i- scher Schwierigk eiten wurde dem Angeklagten R. erstmals am 29. Mai 2012 13 14 15 - 9 - - mithin eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung am 6. Juni 2012 - A k- teneinsicht gewährt, wobei ein Computer nur von montags bis freitags in der Zeit von 9. 00 Uhr bis 11.00 Uhr sowie von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr zur Verf ü- gung stand und dieser auch von Mitgefangenen genutzt wurde. dd) Den am zweiten Hauptverhandlungstag am 26. Juni 2012 gestellten und während des Fortgangs der Hauptverhandlung stetig erne uerten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens, um die Auswertung der aufgezeichneten Telefo n- gespräche und der sichergestellten Dateien in zumutbarer Weise zu ermögl i- chen und dem Angeklagten R. vollständige Einsicht in die elektronischen Akten zu gewähre n, lehnte die Kammer am 14. November 2012 mit der B e- gründung ab, eine unzulässige Beschränkung des Akteneinsichtsrechts liege nicht vor. Der Verteidigung sei zeitnah die Möglichkeit gegeben worden, die Telefongespräche bei der Polizei, ab Mai 2012 auch gem einsam mit dem A n- geklagten in der Justizvollzugsanstalt anzuhören. Der Email - Verkehr sei der Verteidigung in auf bereiteter und zusätzlich in sein er ursprünglichen Form zur Verfügung gestellt worden, da der Angeklagte nicht bereit gewesen sei, die Auswertun gssoftware anzuschaffen. Verzögerungen lägen in der Sphäre der Verteidigung, insbesondere habe der Verteidiger sich bei der Besichtigung nicht der Unterstützung durch Hilfspersonen bedient; die beiden weiteren Verteidiger hätten von ihrem Akteneinsichtsrec ht gar keinen Gebrauch gemacht. b) Es bestehen bereits Zweifel, ob die Verfahrensrüge den Anforderu n- gen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Für die Annahme, die Verteidigung sei in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden, rei cht es nicht aus, dass diese B e- schränkung nur generell (abstrakt) geeignet ist, die gerichtliche Entscheidung zu beeinflussen. Vielmehr ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 16 17 18 - 10 - StPO nur dann gegeben, wenn die Möglichkeit eines kausalen Zusamme n- hangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil konkret besteht (vgl. Nachweise bei Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl., § 338 Rn. 59 und Gericke in KK - StPO, 7. Aufl., § 338 Rn. 101). Bei der Rüge der Beschränkung der Verte i- digung durch rechtsfehlerhafte Ablehnun g eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens zur Gewährung vollständiger Akteneinsicht in zumutbarer Art und Weise (§ 265 Abs. 4, § 147 Abs. 1 StPO) ist daher ein substantiierter Vortrag erforderlich, welche Tatsachen sich aus welchen genau bezeichneten S tellen der Akten ergeben hätten und welche Konsequenzen für die Verteidigung da r- aus folgten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2010 - 4 StR 599/09, NStZ 2010, 530, 531 und vom 2. Februar 1999 - 1 StR 636/98, StV 2000, 248, 249 jeweils mwN). Zwar träg nach ihrer Auffassung die vom Landgericht angenommene Tat beteiligung des Angeklagten R. widerlegen sollen. Jedoch war die Inaugenscheinnahme der Mitschnitte dieser Telefongespräche bereits Ge genstand eines bedingten B e- weisantrags des Angeklagten R . vom 13. Dezember 2012, den das Landg e- richt in den Urteilsgründen rechtsfehlerfrei gemäß § 244 Abs. 5 Satz 1 StPO abgelehnt hat. Konkrete weitere Erkenntnisse, die sich aus der Einsichtnahme in di e aufgezeichneten Telefongespräche oder die sonstigen sichergestellten Dateien ergeben hätten, trägt die Revision dagegen nicht vor. Der Senat verkennt im Zusammenhang der Anforderungen an den Ta t- sachenvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) bei der hier erh obenen Verfahren s- rüge nicht, dass bei sehr umfangreichen Akten einschließlich umfänglichen Beweismaterials die Angabe konkreter Tatsachen sowie der sich daraus für den Revisionsvortrag ergebenden Konsequenzen für einen Revisionsführer mit 19 20 - 11 - erheblichem Aufwa nd verbunden sein kann. Welche aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO resultierende n Erfordernisse an die Zulässigkeit einer entsprechenden Rüge in derartigen Konstellationen zu stellen sind, bedarf jedoch vorliegend keiner Entscheidung. c) Die Verfahrensrüge ist nämlich jedenfalls nicht begründet. Es fehlt an einer für die Annahme einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung e r- forderlichen Verletzung einer Verfahrensvorschrift (BGH, Beschluss vom 14. November 1997 - 3 StR 529/97, BGHR StPO § 338 Nr. 8 Beschrä nkung 5 ). Eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und Besichtigung amtlich ve r- wahrter Beweisstücke gemäß § 147 Abs. 1 StPO liegt im Ergebnis nicht vor. aa) Die Beanstandungen der Revision, e s sei im Hinblick auf die große Datenmenge angesichts der eingeschränkten Dienst - und Öffnungszeiten nicht ausreichend gewesen, das Abhören nur in Räumlichkeiten der Kriminalinspe k- tion oder der Justizvollzugsanstalt zu gestatten, greifen nicht durch. (1) Die aufgezeichneten Daten der Telekommunikationsüberwac hung unterliegen insgesamt dem Recht auf Akteneinsicht und Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke gemäß § 147 Abs. 1 StPO, das - konkretisiert durch die Identität von Tat und Täter - jedenfalls das gesamte vom ersten Zugriff der Polizei (§ 163 StPO) an gesammelte Beweismaterial einschließlich etwaiger Bild - und Tonaufnahmen umfasst, das gerade in dem gegen den Angeklagten gerichteten Ermittlungsverfahr en angefallen ist (BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09, StV 2010, 228; vgl. auch Esser in Löw e/Rosenberg , StPO, Band 11, 26. Aufl., EMRK Art. 6 Rn. 636 mwN ). Bei den Tonaufzeichnungen handelt es sich um Augenscheinobjekte, die als Beweisstücke nach § 147 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 147 Abs. 1 StPO grun d- 21 22 23 24 - 12 - sätzlich nur am Ort ihrer amtlichen Verwahrung besichtigt bzw. bei Tonau f- zeichnungen angehört werden können. Der Senat kann offen lassen, ob in Fä l- len, in denen die bloße Besichtigung zu Informationszwecken nicht ausreichend ist, im Einzelfall zur Gewährleistung einer angemessenen Verteidigung und e i- ne s fairen Verfahrens ein Anspruch auf Anfertigung und Überlassung einer K o- pie besteht (Meyer - Goßner aaO , § 147 Rn. 19; Laufhütte/Willnow in KK - StPO, 7. Aufl., § 147 Rn. 10; Lüderssen/Jahn in Lö we/ Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 147 Rn. 112, 117; Wessing in Be ck - OK - StPO, Stand 30. September 2013, § 147 Rn. 19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 2 Ws 146/12, NJW 2012 , 2742; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. September 2001 - 3 Ws 853/01, StV 2001, 611; für einen generellen Anspruch auf Überlassung einer K opie: Beulke/Witzigmann, StV 2013, 75, Meyer - Mews, NJW 2012, 2743). (2) Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor; das Recht auf Akte n- einsicht und Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke wurde in ausre i- chendem Umfang gewährt. (a) Für die Verteidigung bestand zumindest seit dem 9. Mai 2012 die Möglichkeit, sämtliche im Ermittlungsverfahren aufgezeichneten Telefong e- spräche in den Räumlichkeiten der Kriminalinspektion anzuhören. Daneben war ab diesem Zeitpunkt auch sichergestellt, dass die Mi tschnitte der Telefong e- spräche gemeinsam mit dem Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt angehört werden konnten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30. September 1994 - 2 Ws 400/94, StV 1995, 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. September 2001 - 3 Ws 853/01, StV 200 1, 611, Laufhütte/Willnow in KK - StPO, aaO, § 147 Rn. 10). (b) Entgegen der Auffassung der Revision ist dabei nicht zu beansta n- den, dass der Verteidigung keine Auflistung der aufgezeichneten Gespräche 25 26 27 - 13 - mit zusätzlichem Ausweis der Gesprächsteilnehm er und ihrer Rufnummern s o- wie der Gesprächsdauer zur Verfügung gestellt wurden. Das Recht auf Besic h- tigung von Beweisstücken erfasst diese lediglich in ihrem gegenwärtigen Z u- stand. Ein Anspruch auf Erstellung weiterer Aktenteile besteht nicht (vgl. zur Übe rsetzung von in fremder Sprache geführten Telefongesprächen BGH, B e- schluss vom 4. Dezember 2007 - 3 StR 404/07, NStZ 2008, 230; OLG Koblenz, Beschluss vom 30. Juni 1995 - 1 Ws 322/95, NStZ 1995, 611). (c) Bei der Gewährung des Akteneinsichtsrechts und des Rechts auf B e- sichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke sind die in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. b EMRK enthaltenen Gewährleistungen zu berücksichtigen. Dabei muss der Verteidigung eine auch in zeitlicher Hinsicht ausreichende Gelege n- heit gegeben w erden, in die Akten und die Beweismittel Einblick zu nehmen (vgl. EGMR, Urteil vom 12. März 2003 - 166 - 169; bestätigend EGMR (Große Kammer), Urteil vom 12. Mai 2005 - 46221/09 146 - 148; sie he auch E sser aaO , Rn. 647 mwN ). Es lässt sich hier aber nicht erkennen, dass die Verteidigung in der Zeit vom 9. Mai 2012 bis zur Urteilsverkündung am 21. Dezember 2012 nicht in z u- mutbarer Weise in der Lage gewesen wäre, die Gesprächsaufzeichnungen a b- zuhören. D enn die Verteidigung hat aufgrund von ihr zu vertretener Umstände die gewährten Möglichkeiten zur Besichtigung der Beweismittel nicht ausg e- schöpft. Insoweit treffen den Angeklagten und seine Verteidigung prozessuale Obliegenheiten, sich um die Erlangung de r benötigten Informationen innerhalb einer angemessenen Frist zu bemühen (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Sep t e mber 1993 - 48 und 50; SK - StPO/Paeffgen, 4. Aufl., Band X, EMRK Art. 6 Rn. 130 mwN ) . Zwar muss sich der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. J . nicht darauf verweisen lassen, dass er sich bei der 28 29 - 14 - Sichtung der Beweismittel der Unterstützung weiterer Hilfspersonen hätte b e- dienen können (zur Zulässigkeit der Übertragung des Akteneinsichtsrechts auf juristische Mitarbeiter und Sachverständige vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 20. September 1995 - 2 Ws 174/95 ; Esser, aaO , Rn. 647). Ebenso wenig kann ihm zum Vorwurf gemacht werden, dass die beiden anderen Verteidiger des Angeklagten nicht von ihrem Recht auf Besichtigung der Beweisstücke Gebrauch gemacht haben. Denn das Recht auf Akteneinsicht bzw. Besicht i- gung der Beweismittel besteht in vollem Umfang für jeden der Verteidiger in eigener Person (Laufhüt te/Willnow in KK - StPO, aaO , § 147 Rn. 3). Jedoch erfordert die Annahme einer unzureichenden Gewährung des Rechts auf Akteneinsicht bzw. auf Besichtigung von Beweisstücken, dass die Verteidigung durchgehend im Rahmen der Zumutbarkeit von den ihr eröffneten Möglichkeiten zur Akteneinsicht bzw. zur Besichtigung von Beweismittel n G e- brauch macht. Seitens der Verteidigung wurden nach dem 31. Oktober 2012 keine Termine mehr für das Abhören weiterer Gespräche durchgeführt. bb) Mit der Beanstandung, die Bereitstellung der sonstigen sichergestel l- e- wesen, eine Auswertung der erst drei Monate nach Beginn der Hauptverhan d- lung in ihrer ursprünglichen Form zur Verfügung gestellten Dateien sei zeitlich nicht möglich gewesen, dringt die Revision im Ergebnis ebenfalls nicht durch. In diesem Zusammenhang braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Verteidigung auf die Anschaffung einer speziellen Auswertungssoftware zur Lesbarmachung entsprechender Dateien auf eigene Kosten verwiesen werden kann. Daran könnten Zwe ifel zumindest dann bestehen, wenn - wie hier - das fragliche Datenmaterial bei dem Zugriff der Ermittlungsbehörden darauf in einer mit Standardprogrammen lesbaren Form vorlagen und die Lesbarkeit allein mit 30 31 32 - 15 - einer speziellen Software erst durch Verschlüsse lungsmaßnahmen der Polizei hervorgerufen worden ist . Auch wenn diese Vorgehensweise, die mit einer Ve r- zögerung des Zugriffs auf die Beweismaterialien einhergehen kann, hier zu e i- ner Verletzung des Akteneinsichtsrechts geführt haben sollte, beruhte das a n- ge fochtene Urteil auf einer solchen Rechtsverletzung nicht. Denn die Dateien standen in ihrer ursprünglichen Form der Verteidigung seit dem 4. September 2012 und damit für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vor der Verkündung des Urteils zur Verfügu ng. Dass die Verteidigung in dieser Zeit nicht in ausreichendem Umfang in der Lage gewesen sein sollte, die Dateien einzusehen, ist nicht ersichtlich. cc) Auch der von der Revision gerügte Umstand, dass dem Angeklagten die elektronische Ermittlungsakte erst eine Woche vor Beginn der Hauptve r- handlung zugänglich gemacht wurde und ihm diese aufgrund der eingeschrän k- ten Nutzungszeiten des Computers nicht jederzeit zur Verfügung stand, führt nicht zu einem Verstoß gegen § 147 StPO. Das Recht auf Akteneinsi cht gemäß § 147 Abs. 1 StPO steht grundsät z- lich ausschließlich dem Verteidiger zu. Da sachgerechte Verteidigung vorau s- setzt, dass der Angeklagte weiß, worauf sich der gegen ihn gerichtete Vorwurf stützt, ist der Verteidiger in der Regel berechtigt und unte r Umständen sogar verpflichtet, dem Angeklagten zu Verteidigungszwecken mitzuteilen, was er aus den Akten erfahren hat (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99 , 102 f. ; Laufhütte/Willnow in KK - StPO, aaO, § 147 Rn. 14). L e- diglich der un verteidigte Angeklagte hat gemäß § 147 Abs. 7 StPO Anspruch auf Erteilung von Auskünften und Abschriften aus den Akten, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck 33 34 35 - 16 - nicht gefährdet wird und nicht überwiegende schu tzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. 2. Soweit die Revision geltend macht, die Urteilsfeststellungen stünden im Widerspruch zu den mit Beweisantrag Anlage 46 zum Hauptverhandlung s- protokoll unter Beweis gestellten und im Ablehnungsbeschluss als b ereits e r- wiesen angesehenen Tatsachen, verhilft dies der Verfahrensrüge nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat die Beweisbehauptung der Verteidigung , de r Zeu ge K . , Geschäftsführer der M . Management GmbH für den Be reich Einkauf, habe im Rahmen des Entscheidungsprozesses zur Vergabe des DSL - Projekts dem Entscheidungsgremium vorgetragen, dass nur die Agen tur des Angeklagten N. bereit und in der Lage sei, das DSL - Projekt in der geplanten Form umzusetzen und den Auftrag zu übernehmen, den Feststellungen in unveränderter Form zugrunde gelegt. Aus dieser als b e- reits erwiesen angesehen en Tatsache hat das Landgericht in nicht zu bea n- standender Weise jedoch nicht die vom Angeklagten R . gewünschten Schlüsse - nämli ch das Fehlen der für § 299 StGB erforderlichen Wettbewerb s- lage bzw. des auf das Bestehen einer Wettbewerbslage gerichteten Vorsatzes des Angeklag ten R. - gezogen. 3. Die übrigen Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesa n- walt in seiner Antrag sschrift vom 13. August 2013 zutreffend dargelegten Grü n- den keinen Erfolg. III. 36 37 38 - 17 - 1. Auf die Revision des Angeklagten R . ist das Verfahren in den Fä l- len B.I.6.a) Nr . 1 bis 3 der Urteilsgründe - gemäß § 357 Satz 1 StPO auch hi n- sichtlich der nicht re vidierenden Angeklagten N. und H . - wegen des Verfahrenshindernisses der Strafverfolgungsverjährung gemäß § 206a Abs. 1 i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO einzustellen. In den verbleibenden Fällen ist die Ve r- urteilung wegen Bestechlichkeit im geschäftli chen Verkehr revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. a) Das Landgericht hat h insichtlich des Angeklagten R. zu Recht 63 Taten der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr angenommen. Mehrere Vorteilsannahmen stehen untereinander grundsätzlich im Verhältnis der Ta t- mehrheit. Von einer tatbestandlichen Handlungseinheit hinsichtlich aller aus einer Unrechtsvereinbarung erlangten Vorteile ist nur auszugehen, wenn die Annahme auf eine Unrechtsvereinbarung zurückgeht, die den zu leistenden Vorteil genau festlegt, mag er auch in bestimmten Teilleistungen zu erbringen sein (BGH , Urteile vom 18. Oktober 1995 - 3 StR 324/94, BGHSt 41, 292, 302 ; 11. Mai 2001 - 3 StR 549/00 , BGHSt 47, 22, 30 , und vom 20. August 2003 - 2 StR 160/03 , wistra 2004 , 29). Eine so lch genaue Festlegung des Vorteils bei der Un rechtsvereinbarung hat das Land gericht nicht festgestellt. Bei Zustandekommen der Unrechtsve r- einb arung mit dem Angeklagten N. war lediglich vereinbart, dass als G e- ge n leistung für die Auftragserteilung und dessen Aufrechterhaltung Schmie r- gelder in Höhe von je 5 Euro pro Manntag zu zahlen sind (UA S. 34). Gleiches gilt hinsichtlich der Unrechtsvereinbarung mit den Angeklagten G . und L . , die zunächst quartalsweise 80.000 E uro zahlen soll ten, bevor nach Ablauf des Quartals eine Abrechnung auf Basis der geleisteten Manntage e r- folgte (UA S. 59). Das genaue Volumen der Schmiergeldzahlungen war damit 39 40 41 - 18 - im Zeitpunkt der jeweiligen Unrechtsvereinbarung noch nicht abzusehen. Die getroffenen Verei nbarungen reichen nicht aus, die späteren Zahlungsanna h- men zu einer Tat zu verbinden. b) Hinsichtlich der Fälle B.I.6.a) Nr . 1 bis 3 der Urteilsgründe ist jedoch Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Einzeltaten waren bereits mit der Übergabe des Sc hmiergeldes an den Angeklagten H . i.S.v. § 78a StGB beendet. Nach der Unrechtsverei n- barung vereinnahmte der Angeklagte H . das Schmiergeld sowohl im eig e- nen Namen als auch im Namen des Angeklagten R . , weshalb die Angekla g- ten N . , G . und L . ihre Zahlungsverpflichtung bereits mit der Überga be an H. als einen der Mittäter erfüllten. Die erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Auskehr seines Anteils an den Angeklagten R. muss d a- her außer Acht bleiben (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. März 20 01 - 5 StR 454/00, NJW 2001, 2102, 2105 ). Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist in den Fällen B.I.6.a) Nr . 1 bis 3 der Urteilsgründ e zugunsten des Angeklagten R. davon auszugehen, dass die Üb ergabe an den Angeklagten H. vor dem 22. Februar 2006 erfolgte (zur Anwendung des Zweifelssatzes auf die Verjä h- rung begründende Tatsachen vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2001 - 5 StR 454/00, NJW 2001, 2102 , 2105 ). Die erste die Verjährung unterbrechende Hand lung erfolgte durch den Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen am 22. Februar 2011, so dass insoweit die fünfjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB bereits vor der Unterbrechungshandlung abgelaufen war. 42 43 44 - 19 - 2. Dementsprechend war der Schuldspruc h dahingehend zu ändern, dass der Angeklagte R. der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in l e- diglich 60 Fällen schuldig ist. 3. Die Teileinstellung des Verfahrens führt h insichtlich des Angeklagten R. zum Wegfall der verhängten Einzelstra fen im Fall B.I.6.a) Nr. 1 der U r- teilsgründe von einem Jahr und zehn Monaten und in den Fällen B.I.6.a) Nr. 2 und 3 der Urteilsgründe von jeweils einem Jahr und zwei Monaten. Der G e- samtstrafenausspruch bleibt hiervon unberührt, da der Senat angesichts der verbleibenden Einzelstrafen ausschließen kann, dass das Landgericht ohne die entfallenden Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 4. Die Einstellung des Verfahrens wegen Eintritts der Verfolgungsverjä h- rung in den Fällen B. I.6.a) Nr . 1 bis 3 der Urteilsgründe war gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die nichtrevidierenden Angeklagten H . und N . zu e r- strecken. a) Eine Erstreckung gemäß § 357 Satz 1 StPO hat auch in Fällen fe h- lender Verfahrensvoraussetzungen und bestehen der Verfahrenshindernisse zu erfolgen, soweit diese auch für den Nichtrevidenten Bedeutung haben (vgl. Gericke in KK - StPO, aaO, § 357 Rn. 7, Meyer - Goßner, aaO , § 357 Rn. 10, BGH, Beschlüsse vom 31. März 2011 - 4 StR 657/10, wistra 2011, 308, 309; und vom 29. Juli 1998 - 2 StR 197/98). Der Eintritt der Verfolgungsverjährung ist regelmäßig vom konkreten Verfahrensgang hinsichtlich des jeweiligen Ang e- klagten abhängig, wobei sich in Bezug auf dieselbe Tat auch bei Mittätern u n- terschiedliche Verjährungszeitpunk te - z.B. aufgrund unterschiedlicher Unte r- brechungshandlungen i.S.v. § 78c StGB - ergeben können. Vorliegend erfolgte jedoch die erste verjährungsunterbrechende Maßnahme auch hinsichtlich d er 45 46 47 48 - 20 - Angeklagten H. und N. erst durch den Erlass der Dur chsuchungsb e- sc hlüsse am 22. Februar 2011 , so dass sich die Gesetzesverletzung auch bei ihnen auswirkt. b) Entsprechend war der Schuldspruch dahingehend zu än dern, dass der Angeklagte H. der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und der Ange klag te N. der Bestechung im geschäftlichen Verkehr in jeweils 180 Fällen schuldig ist. c) Der Senat hat trotz des Wegfalls der in den Fällen B.I.6.a) Nr . 1 bis 3 der Urteilsgründe jeweils verhängten Einzelstrafen hinsichtlich der Angeklagten H . und N . von einer Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs abges e- hen, da er auch hier angesichts der in den übrigen Fällen verhängten Einze l- strafen ausschließen kann, dass das Landgericht ohne die drei entfallenden Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesam tfreiheitsstrafe erkannt hätte. IV. 1. Die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass hinsichtlich des Angeklagten R. aufgrund entgegenstehender Ansprüche Verletzter wegen eines Betrages von 1.041.050 Euro nicht auf Wertersatzverfall erkannt we rden konnte, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht uneingeschränkt stand. a) Die Regelung des § 111i Abs. 2 StPO ist erst durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Stra f- taten vom 24. Oktober 2006 (BGBl . I 2350) geschaffen worden und am 1. Ja - nuar 2007 in Kraft getreten. Ihrer Anwendung auf bereits zuvor beendete Taten 49 50 51 52 - 21 - steht § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB entgegen, wonach insoweit das mildere alte Recht gilt, nach dem diese bedingte Verfallsanordnung nich t möglich war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2013 - 1 StR 22/13, NStZ - RR 201 3, 254 mwN, und vom 23. Oktober 2008 - 1 StR 535/08, NStZ - RR 2009, 5 6 ). b) Nach den landgerichtlichen Feststellungen erfolgte in den Fällen B.I.6.a) Nr . 1 bis 14 der Urtei lsgründe die Übergabe an den Angeklagten H . und damit die Beendigung der Taten vor dem 1. Januar 2007 (UA S. 35 f.), so dass das Landgericht insoweit keine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO tre f- fen durfte. Der Senat reduziert daher den festgestell ten Betrag um die in den Fällen B. I. 6.a. ) Nr. 1 bis 14 der Urtei lsgründe an den Angeklagten R. weite r- geleiteten hälftigen Schmiergeldzahlungen in Höhe von 142.000 Euro auf in s- gesamt 899.050 Euro. 2. Die Korrektur der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO ist hinsichtlich der Fälle B.I.6.a) Nr. 1 bis 14 der Urteilsgründe gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den Angeklagte n H. zu erstrecken, da auch insoweit der Betrag aufgrund derselben Gesetzesverletzung zu hoch angesetzt wurde. Insoweit reduziert der S enat den festgestellten Betrag um 142.000 Euro auf insgesamt 2.804.006,96 Euro. 53 54 - 22 - V. Der nur geringe Teilerfolg der verbleib enden Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen ( § 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO ). Wahl Rothfuß Cirener Radtke Mosbacher 55
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