ECLI:DE:BGH:2018:231018B1STR355.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 355 / 1 8 vom 23. Oktober 201 8 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts zu 2 . auf dessen Antrag am 23. Ok - tober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten A wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15 . Februar 2018, s o- weit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halba ut o- matischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patrone n- munition und unerlaubtem Besitz von Patronenmunition sowie wegen Urkundenfälschung schuldig ist; b) im Ausspruc h über die Einzelstrafe im Fall II.9. - 12. der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufg eh o- ben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. - 3 - Gr ünde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Be sitz einer Waffe und Munition und wegen Urku n- denfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs M o- naten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf Verfa h- rensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten h at mit der Sachrüge in dem aus de r Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Ü b- rigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Bet äubungsmitteln in nicht geringer Men ge im Fall II.9. - 12. der Urteilsgründe nicht (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG). Der Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt in der hier maßgeblichen Variante unter anderem voraus, dass der Täter eine Schuss - waffe beim Handeltreiben mit sich führt. Ein Mitsichführen einer Schusswaffe liegt vor, wenn der Täter eine derartige Waffe bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Hierfür genügt es, dass die Schusswaf fe dem Täter in irgendeinem Stadium des Tathergangs zur Verfügung steht, d.h. diese sich so in seiner räumlichen Nähe befinde t , dass er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne beso n- dere Schwierigkeiten bedienen kann. Ein Tragen d er Waffe oder des Gege n- standes am Körper ist nicht erforderlich; es genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet (vgl. insgesamt BGH, Urte il vom 12. Januar 2017 1 StR 394/16 Rn. 7, NStZ 2017, 714 f. mwN) . 1 2 3 - 4 - Nach den Urteilsfeststellungen ve räußerte der A ngeklagte im Fall II. 9. - 12. der Urteilsgründe, in dem das Landgericht eine Bewertungseinheit ang e- nommen hat, aus einer einheitlichen Betäubungsmittelmenge in vier unsel b- ständigen Teilakten H aschisch und Marihuana an den nicht revidierenden Mitangeklag ten Al . . Der Angeklagte verwahrte zeitgleich in einer von ihm als Bunkerörtlichkeit genutzten Wohnung einen Verkaufsvorrat von unter anderem etwa 1 kg Haschisch und 1,3 kg Marihuana sowie in dem dazugehörigen Kelle r- raum in einem Koffer 984,5 g (netto ) Marihuana. Unmittelbar neben dem Koffer bewahrte er in einer offenen Plastiktüte eine in Frischhaltefolie, ein Geschirrtuch und einen handelsüblichen Gefrierbeutel verpackte, halbautomatische Kurzwa f- fe Remington Colt, Kaliber 45 sowie 36 ebenfalls in Fri schhalte folie verpackte Patronen. Dabei waren sowohl die Waffe als auch die Munition jeweils drei - bis viermal mit Frischhaltefolie umwickelt. In die Waffe war das leere Magazin ei n- geführt, der Abzugshahn war gespannt. Der Angeklagte hätte so das Landg e- richt die Waffe innerhalb von 30 Sekunden einsatzbereit machen können . Von einem Mitsichführen im Sinne des Tatbestandes kann bei der geg e- benen Fallgestaltung nicht ausgegangen werden. Ist allein für das Auspacken der nicht geladenen Waffe und der Munition zunächst aus der Plastiktüte, sodann aus dem Geschirrtuch und schließlich jeweils aus der Frischhalte folie eine größere Zeitspanne erforderlich, kann von einer jederzeitigen Zugriffsmö g- lichkeit und einer ( dem Angeklagten bewussten ) Gebrauchsberei tschaft und Verfügbarkeit der Schusswaffe im Sinne des Tatbestandes ni cht mehr die Rede sein. Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert, weil ergänzende Fes t- stellungen nicht zu erwarten sind. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung 4 5 6 - 5 - nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte ve r- teidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der im Fall II. 9. - 12. der Urteilsgründe verhängten Einsatzstrafe. Zusammen mit der Einze l- strafe entfällt auch die Gesamtfre iheitsstrafe. Die der Strafzumessung zugrunde liegenden Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen können getroffen werden, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Raum Bellay Fische r Bär Hohoff 7
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