BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 356/02 vom4. Dezember 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen versuchten Totschlags u.a.Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2002 beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsMünchen I vom 1. März 2002 werden als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinenRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Der Angeklagte S. hat darüber hinaus die dem Nebenklä-ger T. im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
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