BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 356/03 vom9. September 2003in der StrafsachegegenwegenVergewaltigung - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2003 be-schlossen:1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Mannheim vom 10. April 2003 wird als unbegründet ver-worfen.2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten-entscheidung des genannten Urteils wird als unbegründet ver-worfen, da die Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel unddie der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Gründe zu 1: Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat kei-nen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erwähnung bedarf nur folgendes:In den Urteilsgründen verweist die Strafkammer hinsichtlich der Feststel-lungen zu den Tatfolgen für die vergewaltigte Nebenklägerin auch auf die Ver-lesung des Attests des Hausarztes der Geschädigten vom 17. März 2003. Dasverstößt zwar - wie die Revision zutreffend darlegt - gegen § 261 StPO, denndas Attest wurde während der Hauptverhandlung lediglich freibeweislich zurKlärung der Voraussetzung des § 247 StPO verlesen. Hierauf beruht das Urteil - 3 -jedoch nicht. Der Generalbundesanwalt führte hierzu in seiner Antragsschriftvom 14. August 2003 unter anderem aus:"Es bedarf keiner eingehenden Diskussion, dass der Inhalt des hausärzt-lichen Attests (UA S. 21/22, 43) sich auf den Schuldspruch in keiner Wei-se ausgewirkt hat. Die Revision selbst meint, der Strafausspruch könnekeinen Bestand haben, weil das Gericht alle 'sowohl die Tat als auch denTäter charakterisierenden Umstände', mithin auch die seelischen Tatfol-gen berücksichtigt habe.Indessen kann auch eine Benachteiligung des Angeklagten im Rahmender Strafzumessung aus zwei Gründen zuverlässig ausgeschlossen wer-den: Erstens hat das Gericht die konkreten Symptome ('Ängste, Schlafstö-rungen und Alpträume'; UA S. 22) ersichtlich nicht der attestierten Diag-nose ('posttraumatische Belastungsreaktion', RB S. 10) entnommen. JeneDiagnose verhielt sich zur Verfahrensweise bei der Vernehmung der Zeu-gin in der Hauptverhandlung. Für die Urteilsfindung maßgeblich warenhingegen die tatsächlichen Erlebnisse der Zeugin, deren Schilderungen(Ängste etc.) die Kammer durchweg als glaubhaft gewürdigt hat. Zweitensstellen die Strafzumessungserwägungen erkennbar auf die konkretenTatumstände, deren Vorgeschichte und auf die Person des Angeklagtenab."Dem tritt der Senat bei. Das Attest hat folgenden Wortlaut:"Die obengenannte Patientin steht in meiner hausärztlichen Behandlung.Diagnose: Posttraumatische Belastungsreaktion.Die Patientin ist mir als Hausarzt gut bekannt. Sie ist zur Zeit aufgrund ei-nes erlittenen Traumas psychisch dekompensiert.Bei einer gerichtlichen Vernehmung unter Anwesenheit des Täters ist miteiner weiteren Verschlechterung zu rechnen, eine direkte Konfrontationsollte vermieden werden."Die Nebenklägerin hat sich als Zeugin auch zu den Tatfolgen geäußert. Soberuhen insbesondere die Kernaussagen, wonach sie unter Ängsten, Schlaf-störungen und Alpträumen leidet, ihr Hausarzt ihr deshalb ein mit einem Beru-higungsmittel kombiniertes Medikament verschrieben hat, das sie regelmäßig - 4 -einnimmt, und er sie auch in psychologische Behandlung überwiesen hat, er-sichtlich ausschließlich auf den Angaben der Geschädigten. Der ergänzendenErwähnung des medizinischen Fachbegriffs "Posttraumatische Belastungsre-aktion" in den Urteilsgründen, der die von der Nebenklägerin unmittelbar ge-schilderten Symptome lediglich - unspezifisch - zusammenfaßt, konnte bei derStrafzumessung keine selbständige Bedeutung zukommen.Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit Elf
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